Archiv 2014 - Steuerpflicht, Einkunftsarten, Ermittlung der Einkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen von Jan Heinrichs

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2014 - Steuerpflicht, Einkunftsarten, Ermittlung der Einkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen“ von Jan Heinrichs ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2014 - Einkommensteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick über die Themen
  • Persönliche Steuerpflicht
  • Sachliche Steuerpflicht
  • Ermittlung der Einkünfte
  • Merkmale der sieben Einkunftsarten
  • Subsidiaritätsprinzip
  • Beispiel
  • Zufluss - Abfluss - Prinzip
  • Verluste in der Einkommensteuer

Quiz zum Vortrag

  1. wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  2. wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und inländische Einkünfte gem. § 49 EStG bezieht.
  1. 3 Gewinneinkunftsarten und 4 Überschusseinkunftsarten.
  2. 4 Gewinneinkunftsarten und 3 Überschusseinkunftsarten.
  3. 2 Gewinneinkunftsarten und 5 Überschusseinkunftsarten.
  1. den Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG oder die Einnahmenüberschussrechnung ge,. § 4 Abs. 3 EStG.
  2. den Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1.
  3. die Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.
  4. durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
  1. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
  2. als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
  3. als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  4. nicht zu berücksichtigen, da sie zu den Lebenshaltungskosten gem. § 12 EStG zählen.
  1. private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Spekulationsfrist § 23 EStG.
  2. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG.
  3. Veräußerung von Kapitalanlagen gem. § 20 Abs. 2 EStG.
  4. es gibt keine Ausnahmen.
  1. die Zuordnung von Vermögen bei den Gewinneinkünften der Zuordnung zu Überschusseinkünften vorrangig ist.
  2. die Zuordnung von Vermögen bei den Übersschusseinkünften der Zuordnung zu Gewinneinkünften vorrangig ist.
  3. private Vermögensgegenstände niemals Betriebsvermögen sein können.
  4. Vermögensgegenstände im Betriebsvermögen immer "steuerverhaftet" sind.
  1. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und alle Überschusseinkünfte.
  2. nur für die Überschusseinkünfte.
  3. alle Gewinnermittlungsarten und alle Überschusseinkünfte.
  4. nur für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
  1. einen Verlustrücktrag auf Antrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum und einen beschränkten Verlustvortrag in folgenden Veranlagungszeiträumen.
  2. einen beschränkten Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum und einen unbeschränkten Verlustvortrag in folgende Veranlagungszeiträume.
  3. einen beschränkten Verlustrücktrag in die vorangegangenen Veranlagungszeiträume auf Antrag und einen unbeschränkten Verlustvortrag in den folgenden Veranlagungszeitraum.
  1. 1 Mio € (Ehegatten 2 Mio €) unbeschränkt, darüber hinaus nur zu 60% des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte.
  2. 1 Mio € (Ehegatten 2 Mio €) unbeschränkt, darüber hinaus nur zu 60% des verbleibenden zu versteuernden Einkommens.
  3. 1 Mio € (Ehegatten 2 Mio €) unbeschränkt, darüber hinaus nur zu 60% des zu verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben und außergwöhnlichen Belastungen.
  1. Diese Aussage ist falsch.
  2. Diese Aussage ist richtig.
  1. tatsächliche Werbungskosten nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen, wenn der Abgeltungsteuertarif zur Anwendung kommt.
  2. tatsächliche Werbungskosten nur bis zu einer von 801 € (Ehegatten 1.602 €) abzogen werden dürfen.
  3. grds. gar keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen.
  1. Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  2. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG.
  3. Einkünften aus Gewerbebetrieb § 15 EStG.
  1. nur für sonstige Kapitalforderungen und Einkünfte typisch stiller Gesellschafter.
  2. alle Kapitaleinkünfte gem. § 20 EStG.
  3. nur für sonstige Kapitalforderungen.
  4. nur für Einkünfte typisch stiller Gesellschaften.
  1. der Schuldner die Zinsen bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend macht.
  2. der Schuldner die Zinsen bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben geltend macht.
  3. der Schuldner die Zinsen bei einer Einkunftsart als Werbungskosten geltend macht.
  4. der Schuldner das Darlehen privat verwendet.
  1. er zu mindestens 25% an der GmbH beteiligt ist oder zu mindestens 1% an der GmbH beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.
  2. er zu mindestens 25% an der GmbH beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.
  3. er zu mindestens 1% an der GmbH beteiligt ist oder beruflich für diese tätig ist.
  4. er an der GmbH zu mindestens 1% beteiligt ist.
  1. werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen tariflichen Steuersatz versteuert unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten.
  2. können die tatsächlichen Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden.
  3. werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen tariflichen Steuersatz voll versteuert, wobei tatsächliche Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden.
  1. bei Gewinnausschüttungen, Veräußerungserlösen und Zuschreibungen bei Beteilungen an Kapitalgesellschaften zur Anwendung.
  2. bei allen Arten von Kapitaleinkünften gem. § 20 EStG zur Anwendung.
  3. kommt nur bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden zur Anwendung.
  4. kommt nur bei GmbH-Gesellschaftern zur Anwendung, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und auf die Abgeltungsteuer verzichten.
  1. ein GmbH-Gesellschafter, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, auf die Anwendung der Abgeltungsteuer verzichtet.
  2. ein GmbH-Gesellschafter seine GmbH-Beteiligung in einem Betriebsvermögen hält.
  3. eine gewerblich tätige Personengesellschaft eine GmbH-Beteiligung in ihrem Betriebsvermögen hält.
  4. ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen nicht dem Tarif der Abgeltungsteuer unterliegt.

Dozent des Vortrages Archiv 2014 - Steuerpflicht, Einkunftsarten, Ermittlung der Einkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen

 Jan Heinrichs

Jan Heinrichs

Jan Heinrichs ist Partner einer Steuerberatungsgesellschaft in Köln und Dozent der Steuer-Fachschule Dr. Endriss für die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter in den Fächern Jahresabschluss und Einkommensteuer. Nach einer Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten im Familienunternehmen Heinrichs & Partner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bitburg studierte er Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln mit dem Schwerpunkt betriebswirtschaftliche Steuerlehre bei Prof. Dr. Herzig. Nach zweijähriger Praxistätigkeit als Steuerberatungsassistent wurde er im April 2013 zum Steuerberater bestellt.

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