Archiv 2017 - Bewertung von Forderungen von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2017 - Bewertung von Forderungen“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2017 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. wenn eine Wertminderung eingetreten ist.
  2. nur wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung eingetreten ist.
  3. nur wenn eine vorübergehende Wertminderung eingetreten ist.
  1. sind Zuschreibungen bis höchstens zu den Anschaffungskosten vorzunehmen.
  2. dürfen keine Zuschreibungen vorgenommen werden.
  3. können Zuschreibungen bis höchstens zu den Anschaffungskosten vorgenommen werden.
  1. dass bei einer Veräußerung nach dem Bilanzstichtag kein Verlust entsteht.
  2. dass bei einer Veräußerung nach dem Bilanzstichtag ein Gewinn entsteht.
  3. dass bei einer Veräußerung nach dem Bilanzstichtag ein Verlust entsteht.
  1. bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält, sofern der Vermögensgegenstand zu diesem Zeitpunkt noch Teil des Betriebsvermögens ist.
  2. bis zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Vermögensgegenstands anhält, sofern dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Bilanzaufstellung liegt.
  3. bis zum Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres anhält.
  1. sind in der Handelsbilanz der niedrigere Wert und in der Steuerbilanz die Anschaffungskosten anzusetzen.
  2. sind in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz die Anschaffungskosten anzusetzen.
  3. ist in Handelsbilanz und Steuerbilanz der niedrigere Wert anzusetzen.
  1. kann nach den Verhältnissen am Beschaffungsmarkt zu bestimmen sein.
  2. kann nach den Verhältnissen am Absatzmarkt zu bestimmen sein.
  3. entspricht immer dessen Anschaffungskosten.
  1. um nach dem Bilanzstichtag bis zur voraussichtlichen Veräußerung des Gegenstands entstehende Aufwendungen und den durchschnittlich erzielbaren Gewinn zu mindern.
  2. nur um den durchschnittlich erzielbaren Gewinn zu mindern.
  3. nur um nach dem Bilanzstichtag bis zur Veräußerung des Gegenstands entstehende Aufwendungen zu mindern.
  1. kann der Wertansatz in der Steuerbilanz niedriger sein.
  2. ist der Wertansatz in der Steuerbilanz immer höher.
  3. ist der Wertansatz in beiden Bilanzen gleich hoch.
  1. sind in der Handelsbilanz die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen.
  2. ist in der Handelsbilanz der vom Absatzmarkt bestimmte Wert anzusetzen.
  3. hat der Kaufmann ein Wahlrecht hinsichtlich des Wertansatzes.
  1. Fertigungseinzelkosten und Materialgemeinkosten.
  2. Materialeinzelkosten und allgemeine Verwaltungskosten.
  3. Fertigungsgemeinkosten und Vertriebskosten.
  1. soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung dieses Vermögensgegenstands entfallen.
  2. soweit sie auf das Geschäftsjahr der Herstellung dieses Vermögensgegenstands entfallen.
  3. soweit sie die gesamte Laufzeit des Darlehens betreffen.
  1. Verwaltungsgemeinkosten.
  2. Verwaltungsgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten.
  3. Verwaltungsgemeinkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung.
  1. ein Aktivierungsverbot.
  2. ein Aktivierungswahlrecht.
  3. ein Aktivierungsgebot.
  1. sind insgesamt aktivierungspflichtig.
  2. sind nur aktivierungspflichtig, soweit es sich um Materialeinzelkosten handelt.
  3. sind nur aktivierungspflichtig, soweit es sich um Fertigungseinzelkosten handelt.
  1. Abschreibungen auf Produktionsmaschinen.
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag.
  3. Kosten der Verpackung.
  1. ist in gleicher Weise in der Steuerbilanz auszuüben.
  2. gilt nicht für die Steuerbilanz.
  3. kann im Steuerrecht anders ausgeübt werden.
  1. wird – soweit eine Wertberichtigung erforderlich ist – entweder einzeln oder pauschal wertberichtigt.
  2. wird –soweit eine Wertberichtigung erforderlich ist – zugleich einzeln und auch pauschal wertberichtigt.
  3. kann nur pauschal wertberichtigt werden.
  1. müssen – soweit eine Wertminderung eingetreten ist – in der Handelsbilanz und können in der Steuerbilanz bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung wertberichtigt werden.
  2. müssen – soweit eine Wertminderung eingetreten ist – in beiden Bilanzen wertberichtigt werden.
  3. können –soweit eine Wertminderung eingetreten ist – in beiden Bilanzen wertberichtigt werden.
  1. stets vom Nettobetrag der Forderung berechnet.
  2. stets vom Bruttobetrag der Forderung berechnet.
  3. wahlweise vom Bruttobetrag oder vom Nettobetrag der Forderung berechnet.
  1. so ist in der Handelsbilanz der höhere Wert anzusetzen.
  2. so kann in der Handelsbilanz der höhere Wert angesetzt werden.
  3. bleibt es beim Ansatz des niedrigeren Wertes.
  1. vorrangig nach den Erfahrungen des Kaufmanns in der Vergangenheit.
  2. vorrangig nach der in Zukunft eintretenden wirtschaftlichen Entwicklung.
  3. vorrangig nach der persönlichen Auffassung des Kaufmanns.
  1. mit 10.000 € zu bewerten.
  2. mit 12.000 € zu bewerten.
  3. mit dem Bruttobetrag bei Geldeingang in 03 zu bewerten.

Dozent des Vortrages Archiv 2017 - Bewertung von Forderungen

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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