Aufgabe 18 - Ansatz von Vermögenswerten und Schulden von Knud Rosenboom

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Aufgabe 18 - Ansatz von Vermögenswerten und Schulden“ von Knud Rosenboom ist Bestandteil des Kurses „Internationale Rechnungslegung“.


Quiz zum Vortrag

  1. Ein Vermögenswert wird angesetzt, wenn die Definition eines Vermögenswerts erfüllt ist und der Ansatz relevante Informationen liefert, die den wirtschaftlichen Sachverhalt getreu darstellen.
  2. Ein Vermögenswert wird immer dann angesetzt, wenn das Unternehmen Eigentümer des betreffenden Gegenstands ist.
  3. Ein Vermögenswert darf nur angesetzt werden, wenn sein Wert bereits durch einen Zahlungsvorgang realisiert wurde.
  4. Ein Vermögenswert muss immer zu seinen historischen Anschaffungskosten angesetzt werden.
  1. Eine Schuld wird grundsätzlich angesetzt, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen besteht und die Erfassung relevante Informationen liefert, die den Sachverhalt getreu darstellen.
  2. Eine Schuld darf nur angesetzt werden, wenn ihre genaue Höhe bereits feststeht.
  3. Eine Schuld wird nur angesetzt, wenn die Verpflichtung rechtlich einklagbar ist.
  4. Eine Schuld darf erst angesetzt werden, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.
  1. Unsicherheit über Höhe oder Zeitpunkt eines wirtschaftlichen Nutzens schließt einen Ansatz nicht automatisch aus; entscheidend sind insbesondere die Definition des Bilanzpostens sowie die Relevanz und getreue Darstellung der bereitgestellten Informationen.
  2. Wegen der Unsicherheit darf der Sachverhalt grundsätzlich niemals bilanziell berücksichtigt werden.
  3. Ein Vermögenswert muss immer angesetzt werden, sobald irgendein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen möglich erscheint.
  4. Der Sachverhalt ist unabhängig von seiner wirtschaftlichen Bedeutung ausschließlich im Anhang anzugeben.
  1. Entscheidend ist, dass der Sachverhalt die Voraussetzungen für einen Vermögenswert erfüllt und der Ansatz zu entscheidungsnützlichen Informationen führt.
  2. Der Posten ist unabhängig von seiner wirtschaftlichen Bedeutung zwingend als Vermögenswert anzusetzen.
  3. Ein Vermögenswert darf nur angesetzt werden, wenn der zukünftige wirtschaftliche Nutzen bereits sicher feststeht.
  4. Für den Ansatz reicht es aus, dass das Unternehmen Eigentümer des betreffenden Gegenstands ist.
  1. Die Schuld erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Bilanzposten, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis besteht und deren Erfassung entscheidungsnützliche Informationen vermittelt.
  2. Die Schuld darf nur angesetzt werden, wenn bereits eine Rechnung des Gläubigers vorliegt.
  3. Eine Schuld darf nur angesetzt werden, wenn der Betrag exakt bestimmbar ist.
  4. Eine Verpflichtung wird erst dann zu einer Schuld, wenn tatsächlich eine Zahlung geleistet wurde.

Dozent des Vortrages Aufgabe 18 - Ansatz von Vermögenswerten und Schulden

 Knud Rosenboom

Knud Rosenboom

Herr Rosenboom hat an der Universität des Saarlandes ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht absolviert. Im Anschluss arbeitete er mehrere Jahre in der Konzernzentrale eines Frankfurter Großkonzerns und wirkte bei der Erstellung von Konzernabschlüssen nach US-GAAP mit. Daraufhin war er als Prüfer in einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Seit vielen Jahren arbeitet er als Lehrer und Dozent auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre und des internationalen und nationalen Rechnungswesens.

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