Archiv2015 - Schuldrecht von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2015 - Schuldrecht“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Grundlagen Bürgerliches Recht / Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Regelungen des allgemeinen Schuldrechts zu Leistungszeit und Leistungsort
  • Schuldnerverzug
  • Beispielfall 2

Quiz zum Vortrag

  1. Der Leistungsort für den Schuldner ist dann beim Gläubiger, wenn das gesondert vereinbart ist.
  2. Der Leistungsort für den Schuldner ist dann beim Gläubiger, wenn sich das aus der Natur der Sache ergibt.
  3. Der Leistungsort für den Schuldner ist immer beim Gläubiger.
  4. Der Leistungsort für den Schuldner ist immer beim Gläubiger, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  1. Für eine Mahnung gibt es keine Formvorschriften.
  2. Eine Mahnung muss schriftlich erfolgen.
  3. Eine Mahnung muss schriftlich erfolgen und ein konkretes Datum enthalten, zu dem die Leistung erfolgen soll.
  4. Eine Mahnung muss schriftlich erfolgen und konkrete Konsequenzen für den Fall, dass nicht pünktlich geleistet wird, enthalten.
  1. Ein Verbraucher im Sinne des BGB ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem privaten Zweck abschließt.
  2. Ein Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürliche Person.
  3. Ein Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürlich Person, die eine gekaufte Sache nicht weiterverkauft.
  4. Ein Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Sache zum Zweck des Verbrauchs kauft.
  1. Die Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag beträgt zwei Wochen, wenn der Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird, und sie beträgt einen Monat, wenn die Belehrung verspätet erfolgt.
  2. Die Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag beträgt immer zwei Wochen.
  3. Die Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag beträgt immer vier Wochen.
  4. Die Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag beträgt immer einen Monat.
  1. Es muß um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung gehen, der unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, die im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems eingesetzt werden (§ 312 c Abs. 1 BGB).
  2. Ein Fernabsatzvertrag liegt immer dann vor, wenn jemand etwas im Internet bestellt.
  3. Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich, wenn ein Vertrag telefonisch geschlossen wird.
  4. Ein Fernabsatzvertrag liegt immer dann vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vertragsparteien nicht am selben Ort sind.
  5. Ein Fernabsatzvertrag liegt immer dann vor, wenn bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung die Vertragsparteien nicht am selben Ort sind.
  1. Es handelt sich um alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluß ohne zeitgleiche körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien am selben Ort ermöglichen (§ 312 c Abs. 2 BGB).
  2. Der Begriff "Fernkommunikationsmittel" ist gleichbedeutend mit Internet.
  3. "Fernkommunikationsmittel" sind nur E-Mail und Telefon.
  4. "Fernkommunikationsmittel" sind nur technische Mittel, die eine Kontaktaufnahme durch Nutzung eines PC oder eines Telefons ermöglichen.
  5. "Fernkommunikationsmittel" ist ein anderes Wort für Telefax.

Dozent des Vortrages Archiv2015 - Schuldrecht

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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