Archiv2015 - Gesellschaftsrecht insb. Gesellschaftsformen von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2015 - Gesellschaftsrecht insb. Gesellschaftsformen“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Grundlagen Bürgerliches Recht / Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Kapitalgesellschaften
  • Personengesellschaften
  • Beispielfälle 5, 6 & 7

Quiz zum Vortrag

  1. Der Kommanditist haftet mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der KG bis zur Höhe seiner noch nicht erbrachten im Handelsregister eingetragenen Einlage.
  2. Der Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der KG nicht mehr, wenn er seine im Handelsregister eingetragene Einlage in vollem Umfang geleistet hat.
  3. Der Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der KG mit seiner Einlage.
  4. Der Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der KG mit seinem gesamten Privatvermögen unbegrenzt.
  5. Der Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der KG gar nicht.
  1. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern persönlich in vollem Umfang als Gesamtschuldner.
  2. Die Gesellschafter einer GbR haften nach den gesetzlichen Vorschriften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich überhaupt nicht.
  3. Die Gesellschafter einer GbR haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der GbR persönlich anteilig je nach der Höhe ihrer Anteile an der GbR.
  1. Jeder Gesellschafter ist allein zu Geschäftsführung und Vertretung berechtigt.
  2. Alle Gesellschafter können immer nur gemeinsam die Geschäfte führen und die Gesellschaft vertreten.
  3. Solange kein Gesellschafter widerspricht, darf jeder Gesellschafter die Geschäfte der OHG allein führen und die OHG allein vertreten; widerspricht jedoch ein Gesellschafter einer Gerschäftsführung- oder Vertretungshandlung eines anderen Gesellschafters, so wird diese Handlung durch den Widerspruch unwirksam.
  4. Zu Geschäftsführung und Vertretung ist nur derjenige Gesellschafter berechtigt, der die höchste Einlage geleistet hat.
  5. Die Gesellschafter einer OHG sind überhaupt nicht zu Geschäftsführung und Vertretung befugt; für diese Tätigkeiten muss ein Geschäftsführer bestellt werden.
  1. Bei der KG ist nach den gesetzlichen Regelungen nur der Komplementär zu Geschäftsführung und Vertretung befugt.
  2. Bei der KG sind nach den gesetzlichen Regelungen immer nur der Komplementär und der Kommanditist gemeinschaftlich zu Geschäftsführung und Vertretung befugt.
  3. Bei der KG ist nach den gesetzlichen Vorschriften nur der Kommanditist allein zu Geschäftsführung und Vertretung befugt.
  4. Bei der KG sind nach den gesetzlichen Vorschriften der Komplementär und der Kommanditist jeweils allein zu Geschäftsführung und Vertretung befugt.
  1. Eine GbR kann jeden legalen Zweck mit Ausnahme des Betriebs eines Handelsgewerbes verfolgen.
  2. Eine GbR kann jeden legalen Zweck verfolgen.
  3. Eine GbR kann jeden legalen Zweck mit Ausnahme eines Gewerbes verfolgen.
  4. Eine GbR kann nur den Zweck des gemeinschaftlichen Betriebs eines Gewerbes verfolgen.
  5. Eine GbR kann nur den Zweck des gemeinschaftlichen Betriebs eines Handelsgewerbes verfolgen.
  1. Freiberufler können sich in der Rechtsform einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen.
  2. Freiberufler können jede Personengesellschaft als Rechtsform für einen Zusammenschluss wählen.
  3. Freiberufler können, wenn sie eine Personengesellschaft gründen wollen, nur die Partnerschaftsgesellschaft wählen.
  4. Freiberufler können sich zur gemeinsamen Berufsausübung in jeder Personengesellschaftsform mit Ausnahme der KG zusammenschließen.

Dozent des Vortrages Archiv2015 - Gesellschaftsrecht insb. Gesellschaftsformen

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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