Archiv 2015 - Bewertung von Verbindlichkeiten von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2015 - Bewertung von Verbindlichkeiten “ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 266 HGB
  • § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
  • Fallbeispiel
  • Währungsumrechnung nach § 256a HGB
  • Fallbeispiel: Devisenkassamittelkurs
  • Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
  • Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
  • BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014: IV. Verbindlichkeiten
  • Fallbeispiel: Dauerhafter Wertminderung
  • Abzinsung
  • § 253 Abs. 2 HGB
  • BMF-Schreiben vom 26. Mai 2005

Quiz zum Vortrag

  1. mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten, wobei jedoch das Realisationsprinzip zu beachten ist.
  2. mit ihrem bei Entstehen der Verbindlichkeit gegebenen Erfüllungsbetrag zu bewerten.
  3. stets mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten.
  1. der Ansatz des höheren Teilwerts möglich.
  2. der Ansatz des höheren Teilwerts verbindlich.
  3. der Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich.
  1. ein höherer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens und wenn die Restlaufzeit des Darlehens ein Jahr nicht übersteigt, auch ein niedrigerer Erfüllungsbetrag anzusetzen.
  2. immer nur ein höherer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens anzusetzen.
  3. immer nur ein niedrigerer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens anzusetzen.
  1. gfs. ein höherer Teilwert angesetzt werden.
  2. gfs. ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden.
  3. immer nur der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag angesetzt werden.
  1. wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gesunken ist und die Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt.
  2. immer wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gesunken ist.
  3. immer wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag über den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gestiegen ist.
  1. wenn die Werterhöhung bis zur Aufstellung der Bilanz oder dem davor liegenden Tilgungszeitpunkt anhält.
  2. wenn die Werterhöhung – unabhängig von einer vor Bilanzaufstellung liegenden Tilgung - bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält.
  3. wenn die Werterhöhung bis zur Tilgung der Verbindlichkeit anhält.
  1. im Regelfall nicht zu einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung.
  2. im Regelfall zu einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung.
  3. nie zu einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung.
  1. muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz der höhere Wert angesetzt werden, wenn die Werterhöhung dauerhaft ist.
  2. muss in der Handelsbilanz und dem folgend auch in der Steuerbilanz der höhere Wert angesetzt werden.
  3. kann in beiden Bilanzen auf den Ansatz des höheren Werts verzichtet werden.
  1. kann – dauerhafte Wertminderung unterstellt - der höhere Teilwert angesetzt werden und es kommt zu einer Gewinnminderung.
  2. kann – dauerhafte Wertminderung unterstellt - der höhere Teilwert angesetzt werden und es kommt zu einer Gewinnerhöhung.
  3. muss der höhere Teilwert angesetzt werden.
  1. der Differenzbetrag zum steuerlichen Wertansatz hinzuzurechnen.
  2. der Differenzbetrag zum steuerlichen Wertansatz abzuziehen.
  3. keine Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen.
  1. keine Verzinsung vereinbart ist.
  2. nur für einen Teil der Laufzeit der Verbindlichkeit eine Verzinsung erfolgt.
  3. wenn die tatsächliche Verzinsung unterhalb der marktüblichen Verzinsung liegt.
  1. mit einem pauschalen Zinssatz von 5,5 v.H.
  2. mit dem am Bilanzstichtag marktüblichen Zinssatz.
  3. mit dem durchschnittlichen Zinssatz der letzten sieben Jahre.
  1. erfolgt in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht.
  2. erfolgt in der Steuerbilanz immer.
  3. erfolgt in der Steuerbilanz nur bei unverzinslichen Darlehen.
  1. ist der Nennbetrag in der Steuerbilanz nicht abzuzinsen.
  2. ist der Nennbetrag in der Steuerbilanz mit 5,5 v.H. abzuzinsen.
  3. ist der Auszahlungsbetrag in der Steuerbilanz mit 5,5 v.H. abzuzinsen.
  1. nicht abgezinst.
  2. auf seine Restlaufzeit abgezinst.
  3. auf seine ursprüngliche Laufzeit abgezinst.
  1. keiner Abzinsung.
  2. einer Abzinsung für den Zeitraum bis zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden.
  3. einer Abzinsung nur, wenn am Bilanzstichtag der Zeitraum bis zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden ein Jahr oder mehr beträgt.
  1. eine Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers vereinbart wurde.
  2. wenn eine Verzinsung vereinbart wurde, der Darlehensnehmer jedoch seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  3. bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Gegenleistung für den Erhalt des Darlehens zu erbringen ist.
  1. wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag ein Jahr beträgt.
  2. wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als ein Jahr beträgt.
  3. wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als ein Jahr beträgt.
  1. bei diesem Darlehen wegen der geringer werdenden Restlaufzeit ein höherer Wert anzusetzen.
  2. dieses Darlehen weiterhin mit diesem Wert anzusetzen.
  3. dieses Darlehen mit dem vollen Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
  1. zu einer Hinzurechnung.
  2. zu einer Kürzung.
  3. weder zu einer Hinzurechnung noch zu einer Kürzung.

Dozent des Vortrages Archiv 2015 - Bewertung von Verbindlichkeiten

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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