Archiv2013 - Paragraph 13 UStG von Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013 - Paragraph 13 UStG“ von Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Umsatzsteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Ust entsteht...
  • § 13: reverse charge
  • Checkliste zu §13

Quiz zum Vortrag

  1. grundsätzlich der leistende Unternehmer, aber manchmal auch der Leistungsempfänger
  2. immer der leistende Unternehmer
  3. immer der Leistungsempfänger
  1. ... stets Unternehmer oder juristische Person sein.
  2. ... grundsätzlich Unternehmer sein. Bei Leistungsempfängern im Ausland kann er aber auch eine Privatperson sein.
  3. ... stets Unternehmer sein (er darf aber kein Kleinunternehmer sein).
  1. ... nur bei den in § 13b Abs.1 und 2 genannten Fällen.
  2. ... in allen Fällen, in denen der Leistungsempfänger per Gutschrift abrechnet.
  3. ... in allen Fällen, in denen Ware aus dem EU-Ausland gekauft wird.
  1. Unabhängig von der Richtigkeit der Rechnung schuldet U 2 die USt auf den Nettobetrag des Umsatzes, den U 1 an ihn erbracht hat.
  2. Da die Rechnung fehlerhaft ist, tritt die Rechtsfolge des § 13b Abs.1 oder 2 i.V.m. Abs.5 UStG nicht ein.
  3. Wenn eine Rechnung mit USt-Ausweis ausgestellt wird, schuldet der leistende Unternehmer die USt. § 13b tritt insofern nicht ein.
  1. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist in EU-Richtlinien geregelt und gilt für einige Umsätze in der gesamten EU.
  2. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist in EU-Richtlinien geregelt und gilt für einige Umsätze in den Ländern, die den Euro als Währung haben.
  1. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist in EU-Richtlinien geregelt und gilt für einige Umsätze in der gesamten EU. Dabei haben nicht alle EU-Länder für alle Leistungen gleichermaßen "reverse charge"
  2. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist in EU-Richtlinien geregelt und gilt für alle in § 13b UStG geregelten Umsätze in der gesamten EU.
  1. Die USt aus § 13b UStG kann der Leistungsempfänger grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.
  2. Die USt aus § 13b UStG kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen.

Dozent des Vortrages Archiv2013 - Paragraph 13 UStG

Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

Dipl.-Finanzwirt und Dipl.-Betriebswirt Christoph Raabe ist Ihr Experte für die Themen der Umsatzsteuer und Bilanzierung. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0