Archiv2013 - Grundlagen des Internationalen Steuerrechts von Dr. Norbert Dautzenberg

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013 - Grundlagen des Internationalen Steuerrechts“ von Dr. Norbert Dautzenberg ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Internationales Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Begriff "Internationales Steuerrecht"
  • Betroffene Rechtstexte
  • Übungsaufgabe 1 Teil I

Quiz zum Vortrag

  1. Nein. Am Internationalen Steuerrecht ist nichts "international". Es ist nur die Abkürzung für das in DEUTSCHLAND gültige Recht für die Besteuerung INTERNATIONALER Fallkonstellationen.
  2. Nein. Das internationale Steuerrecht ist nichts "Internationales", sondern ist ein Teil des deutschen Rechts.
  3. Ja. Das "Internationale Steuerrecht" stammt vom IASB in London, genauso wie die IFRS.
  4. Ja. Das "Internationale Steuerrecht" wird von der UNO gemacht.
  5. Ja. Das "Internationale Steuerrecht" ist von der EU.
  1. Dass auch das Ausland Steuern erhebt, und dass man für die dann entstehende "Doppelbesteuerung" Lösungen braucht
  2. Dass Deutschland NACH einem Wechsel ins Ausland manchmal keine Steuern mehr erheben kann und daher VORHER eine Art "Schlussabrechnung" durchführt.
  3. Dass Deutschland Auslandsvorgänge prinzipiell ANDERS behandelt als inländische.
  1. Bei Anteilen an einer GmbH oder an einer anderen KAPITALGESELLSCHAFT.
  2. Bei Anteilen an einer PERSONENGESELLSCHAFT.
  3. Bei Anteilen an einer EINZELUNTERNEHMUNG.
  1. Alle, die in Deutschland GÜLTIG sind.
  2. Nationale = deutsche Gesetze, völkerrechtliche Verträge ("DBA"), EU-Recht
  3. Nur völkerrechtliche, also internationale, Gesetzestexte.
  1. nationales deutsches Recht, völkerrechtliche Verträge, EU-Recht
  2. nur internationale Vorschriften
  3. nur Vorschriften, die von einem ausländischen Gesetzgeber stammen
  1. Die Doppelbesteuerungsabkommen
  2. Gar keine. Völkerrechtliche Verträge enthalten keine Regeln über die Besteuerung.
  3. Diejenigen völkerrechtlichen Regelungen, die von der UNO kommen.
  1. die Diskriminierungsverbote
  2. diejenigen Regelungen, die es verbieten, EU-Ausländer wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, oder EU-Sachverhalte zu diskriminieren gegenüber inländischen Sachverhalten
  3. die Steuer-Richtlinien der EU
  4. die Menschenrechtsregelungen der EU (Grundrechtecharta)
  1. Mit EINSTIMMIGER Zustimmung im Ministerrat
  2. Mit Zustimmung von ZWEI DRITTELN im Ministerrat
  3. Mit Zustimmung von VIER FÜNFTELN im Ministerrat
  4. Mit EINFACHER MEHRHEIT im Ministerrat
  1. Es werden nur inländische Einkünfte besteuert.
  2. Es werden praktisch keine Sonderausgaben und keine außergewöhnlichen Belastungen gewährt.
  3. Sie betrifft nur Steuerpflichtige mit ausländischer Staatsangehörigkeit.
  1. Wenn er praktisch alles, was er hat, in Deutschland ohnehin versteuern muss - oder außerhalb Deutschlands fast nichts.
  2. Wenn er mehr als 50% seines Welteinkommens in Deutschland versteuern muss.
  1. Die neuere Regelung setzt sich gegenüber der älteren durch; die ältere wird nur noch soweit befolgt, wie die jüngere nicht einen "Gegenbefehl" gibt.
  2. Die Sonderregel "schlägt" den allgemeinen Grundsatz; die Grundregel wird nur da befolgt, wo es keinen "Gegenbefehl" durch eine Sonderregel gibt.
  3. EU-Recht setzt sich durch; nationales Recht wird nur soweit befolgt, wie das EU-Recht nicht etwas Anderes verlangt.
  4. Im Konflikt zwischen deutschem Recht und EU-Recht folgt man dem deutschen Recht, soweit das deutsche Recht Anderes verlangt als das EU-Recht.
  5. Grundprinzipien zählen mehr als Sonderregelungen und haben daher den Vorrang.
  1. Dann tritt die Grundregel wieder in Kraft; das kann andere drastische Konsequenzen haben.
  2. Dann sind auch die steuerlichen Folgen nur GERINGFÜGIG anders.
  1. § 2a EStG.
  2. Verluste aus dem Ausland werden in vielen Fällen ignoriert.
  3. § 32b EStG.
  4. § 32a EStG.
  5. § 13b UStG.
  1. Sie werden in vielen Fällen im aktuellen Jahr ignoriert, so als ob es sie gar nicht geben würde.
  2. Sie dürfen nur mit gegenwärtigen oder zukünftigen Gewinnen aus demselben Staat und derselben Tätigkeit verrechnet werden.
  3. Sie werden ganz regulär behandelt.
  4. Sie werden bevorzugt abgezogen.
  1. Für Verluste aus EU und EWR.
  2. Für Verluste aus Drittstaaten.
  1. Man kann sie vortragen auf spätere Gewinne /Einkünfte aus derselben Tätigkeit im selben Land.
  2. Man kann sie in späteren Jahren vom Welteinkommen abziehen.
  3. Sie erhöhen den regulären Verlustvortrag und können daher später vom Welteinkommen abgezogen werden.
  1. Sie werden gesondert festgestellt.
  2. Sie senken die Progression beim Progressionsvorbehalt.
  1. Drittland ist der Ausdruck für die Umsatzsteuer, Drittstaat der Ausdruck für die ESt.
  2. Drittstaat bezeichnet die Länder, die weder zur EU noch zum EWR gehören.
  3. Beides sind Ausdrücke für dasselbe.
  1. Verluste aus den sog. "aktiven" Tätigkeiten.
  2. Verluste, die in § 2a II EStG genannt sind.
  3. Verluste aus Warenproduktion, Warenhandel, Bodenschatzsuche und gewerblichen Dienstleistungen.
  4. Verluste aus den sog. "passiven" Tätigkeiten.
  5. Verluste aus ausländischen Hotels und aus der Vermietung von Wirtschaftsgütern.
  1. Dann sind die Verluste ganz regulär abziehbar (§ 2a II EStG, Herstellung von Waren)
  2. Dann sind die Verluste nicht abziehbar, weil "passive Tätigkeit".

Dozent des Vortrages Archiv2013 - Grundlagen des Internationalen Steuerrechts

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg, geb. 1964, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen 1983-1989, Assistententätigkeit und Promotion am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Aachen und Köln, 1989-2002, danach lange Zeit als freiberuflicher Dozent und wissenschaftlicher Gutachter tätig.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 20.0 Übersicht: zu besprechende Punkte, Teil I I. Der Begriff „Internationales Steuerrecht“ II. Methoden zur ...

... in Deutschland gültigen Vorschriften, die steuerliche Behandlung regeln ...

... 5 Begriff „IStR“ „Internationaler Bezug“: eine PERSON hat Bezug zum ...

... Steuerarten - Prüfungsrelevant: nur ESt, KSt - Bei Umsatzsteuer: ...

... 7 Betroffene Rechtstexte - Betroffene Steuertexte: prinzipiell alle Rechtstexte, die etwas über ...

... früheres 2.2. Lex specialis-Regel: spezielleres Gesetz („Sonderregel“) schlägt Grundregel („Grundsatz“) 3.3. Lex-superior-Regel (auch „Anwendungsvorrang ...

... Die Zweigniederlassung in Frankreich. Die GmbH hat in Deutschland einen Gewinn von +100.000 EUR, in Frkr. einen Gewinn von +400.000 EUR. § 1 KStG sagt: ...

... -50.000 EUR Verlust aus einer Immobilie erlitten haben. Alle Einkünfte aus der ganzen Welt unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, sagt § 2 ESt. Die Verluste aus Chile aber nicht, sagt § 2a I Nr. 6 ESt ...

... 1, Teil III Die Daten des Falles: Ein Schweizer ist verheiratet, er pendelt ...

... Zusammenveranlagung § 1 IV EStG – beschränkte Steuerpflicht § 50 I Satz 3 EStG: keine Anwendung von § 26, ...

... Die anzuwendenden Rechtsvorschriften, 2: § 1 III EStG :Option zur unbeschränkten Steuerpflicht § ...

... Natürliche Personen (Schweizer), die ihre Freizügigkeit nutzen, haben Anrecht auf Nichtdiskriminierung = Behandlung ...

... Steuerpflicht bei ESt/KSt Ausland: theoretisch unbegrenzt viele Steuerarten möglich. Der ausländische Gesetzgeber ist nicht an irgendwelche Vorgaben gebunden (Völkerrecht, „Steuersouveränität “). Ausländische Steuergesetze gelten auch für ...

... Lage investieren? Effekt einer Doppelbesteuerung: durch die Sonderbelastung mit höheren Steuern, als man sie innerstaatlich zahlen muss, unterbleiben grenzüberschreitende Investitionen. Wirtschaftlicher Effekt: keine Kooperation, keine grenzüberschreitende Kapitalanlage, keine Rationalisierungs- und Größenvorteile, keine Möglichkeit, zu wachsen und sich auf dem Weltmarkt zu etablieren, etc. Schlussfolgerung: Doppelbesteuerung ist ...

... „Doppelbesteuerung“ in unserem Sinne ist nur das, was eine Sonderbelastung (Zusatzbelastung!) für grenzüberschreitende Fälle darstellt! Daher gibt es folgende ...

... aber die Folge sein: WO würden z.B. deutsche Kapitalanleger dann ihr Kapital anlegen, um Zinsen zu bekommen? In Deutschland oder in Luxemburg? Was für Konsequenzen hätte es, wenn ...

... auch einfach in allen Staaten die beschränkte Steuerpflicht abschaffen, ODER? Dann würde alles Einkommen jeweils nur noch in einem einzigen Staat versteuert werden, nämlich da, wo man wohnt. Was würde dann aber ...

... eine der beiden Steuern (oder beide) so stark ermäßigt, dass grenzüberschreitendes Wirtschaften nicht mehr unattraktiv ist. Vier Methoden sind denkbar: Abzugsmethode, Anrechnungsmethode, Freistellungsmethode, Pauschalierungsmethode ...