Archiv 2013 - Gewerbesteuer 2 von Thomas Wiegmann

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2013 - Gewerbesteuer 2“ von Thomas Wiegmann ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Gewerbesteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • §8 Nr. 1
  • Aufzinsungsbeträge
  • Miete, Pacht, Leasing
  • Beispiel
  • GmbH

Dozent des Vortrages Archiv 2013 - Gewerbesteuer 2

 Thomas Wiegmann

Thomas Wiegmann

Thomas Wiegmann ist Ihr Experte für das Thema Gewerbesteuer. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Gegenstand der Gewinnermittlung im Sinne der Gewerbesteuer ist nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn. Somit wird ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne von § 16 EStG bei der Gewerbesteuer grds. nicht erfasst. Vergütungen von einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter für Dienstleistungen, Hingabe von Darlehn oder Überlassung von Wirtschaftsgütern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. HS EStG) dürfen den gewerbesteuerlichen Gewinn nicht ...

... § 11 GewStG) ./. Freibetrag nach § 11 (1) GewStG = verbleibender Gewerbeertrag x Steuermesszahl nach dem Gewerbeertrag § 11 (2) GewStG = Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag (§ 14 GewStG) ...

... aus den folgenden Beträgen hinzugerechnet: Nr. 1a) Entgelten für Schulden. Nr. 1b) Renten und dauernden Lasten. Nr. 1c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters. Nr. 1d) 1/5 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nr. 1e) 50 % der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nr. 1f) 1/4 der Aufwendungen für die zeitliche Überlassung von Rechten (insb. Konzessionen, Lizenzen). Eine Hinzurechnung erfolgt jedoch nur, wenn die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. § 8 Nr. 1 a) GewStG Entgelte für Schulden. Hinzuzurechnen sind Entgelte für Schulden. Unter den Begriff „Entgelte" fallen alle Leistungen ...

... Im Gegensatz zum typisch stillen Gesellschafter ist der partiarische Darlehensgeber also nicht am Verlust des Betriebes beteiligt. Atypischen stille Beteiligung. Der atypische stille Gesellschafter ist als atypisch stiller Gesellschafter anzusehen, wenn er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann. Das Mitunternehmerrisiko umfasst die Chance Betriebsvermögen zu mehren und so Gewinn zu erzielen, aber auch die Gefahr, Betriebsvermögen zu verlieren und so Verluste zu erleiden. Deshalb muss der atypisch stille Gesellschafter, will er Mitunternehmer sein, neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung schuldrechtlich im Innenverhältnis an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhält. ...

... in seinem Gewerbebetrieb und er hat diese Wirtschaftsgüter gemietet oder gepachtet und zahlt Miet- oder Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten). Liegen die o. g. Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 d) GewStG vor, wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters um 25 % von 20 % der Miet- und Pachtzinsen wieder erhöht (vorausgesetzt die Summe der Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG übersteigt 100.000 €). Die Hinzurechnung beschränkt sich auf Miet- oder Pachtzinsen für fremde Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Ausnahme des Grundbesitzes. Betriebsvorrichtungen, die zusammen mit dem Grundbesitz angemietet wurden, fallen nicht unter den Begriff des Grundbesitzes, da sie nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Zum Grundbesitz gehören insbesondere Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile. ...

... jedoch nach § 9 Nr. 5 GewStG im Rahmen der Höchstbeträge wieder als Kürzung berücksichtigt. Siehe auch R 8.5 GewStR. 6. § 8 Nr. 10 GewStG. Hinzuzurechnen sind Gewinnminderungen, die a) durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft entstanden sind, soweit diese bei den o. g. Möglichkeiten auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft zurückzuführen sind und dies eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG zur Folge hatte. ...

... Maßgebend ist der Einheitswert zu Wertverhältnissen auf den 01.01.1964 zuzüglich 40 % (R 9.1 Abs. 2 GewStR) § 121a BewG. Der auf den 01.01. des Jahres gültige EW-Bescheid ist bindend z. B. GewSt 2012. ...

... Abzüglich Freibetrag: 100.000€ = 13.800€, davon 25% = 3.450€. 3.450€ Kürzungen gem. §9 GewStG: §9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zum BV gehörender Grundbesitz: 1,2% x (80.000€ + 40%) = 1.344€. §9 Nr. 2 GewStG Anteil OHG – Gewinn 20.000€, gesamt 21.344€ - 21.344€. Maßgebender Gewerbeertrag nach §10 GewStG: 99.106€. Abzüglich Gewerbeverlust des Vorjahres §10a GewStG: 32.812€. Verbleibender Gewerbeertrag: 66.294€. Abrundung gem. §11 Abs. 1 Satz 3 GewStG: 66.200€. Freibetrag gem. §11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG: 24.500€. 41.700€ Steuermesszahl gem. ...

... zum BV gehörender Grundbesitz: 1,2% x (120.000€ + 40%) = 2.016€. §9 Nr. 2 GewStG Anteil OHG – Gewinn: 5.000€, gesamt 7.016 € - 7.016 € Maßgebender Gewerbeertrag nach §10 GewStG: 178.984€. Verbleibender Gewerbeertrag: 178.984€. Abrundung gem. §11 Abs. 1 Satz 3 GewStG (auf volle 100€) ...