Archiv2013-Bürgerliches Recht und Handels- und Gesellschaftsrecht von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013-Bürgerliches Recht und Handels- und Gesellschaftsrecht“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Grundlagen Bürgerliches Recht / Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundlagen des Sachenrechts
  • Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom berechtigten Eigentümer
  • Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichteigentümer
  • Übungsfall 5
  • Handelsrecht - Begriff und Zweck
  • Die Kaufmannsbegriffe der §§ 2 ff. HGB
  • Die Eintragung in das Handelsregister
  • Die Firmengrundsätze
  • Prokura

Quiz zum Vortrag

  1. Unmittelbaren Besitz hat, wer ohne wesentliche Hindernisse auf eine Sache zugreifen kann.
  2. Auch ein Dieb hat unmittelbaren Besitz an der von ihm entwendeten Sache, wenn er sie bei sich führt.
  3. Unmittelbarer Besitz ist nur ein anderer Begriff für Eigentum.
  4. Unmittelbaren Besitz hat nur derjenige, der auf die Sache zugreifen darf.
  5. Unmittelbarer Besitzer einer Wohnung ist der Vermieter.
  1. Mittelbarer Besitzer ist derjenige, der einem anderen aufgrund eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum gestattet, unmittelbaren Besitz zu haben.
  2. Mittelbarer Besitzer ist derjenige, dem von einem anderen aufgrund eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum gestattet wurde, unmittelbaren Besitz zu haben.
  3. Der mittelbare Besitzer ist immer identisch mit dem Eigentümer.
  4. Mittelbarer Besitzer ist derjenige, der den Besitz unrechtmäßig erworben hat.
  1. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschriften des BGB immer der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Haus steht.
  2. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschriften des BGB derjenige, der das Haus gebaut hat.
  3. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschrifen des BGB derjenige, der den Bau des Hauses bezahlt hat.
  4. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschriften des BGB immer derjenige, der das Haus gekauft hat.
  5. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschriften des BGB immer derjenige, der das Haus gekauft und bezahlt hat.
  1. Man erwirbt das Eigentum an einem PKW vom bisherigen Eigentümer durch Einigung mit dem bisherigen Eigentümer über den Eigentumsübergang und die Übergabe des PKW an den Erwerber.
  2. Eigentum an einem PKW erwirbt man vom Eigentümer durch Kaufvertrag.
  3. Eigentum an einem PKW erwirbt man vom Eigentümer durch Kaufvertrag und Zahlung des Kaufpreises.
  4. Eigentum an einem PKW erwirbt man vom Eigentümer durch Übergabe des KfZ-Briefs
  5. Eigentum an einem PKW erwirbt man vom Eigentümer durch Kaufvertrag, Zahlung und Übergabe des KfZ-Briefs
  1. Die Sache darf weder gestohlen noch verloren worden sein und der Erwerber darf weder wissen noch wissen können, dass die Sache nicht im Eigentum der Veräußerers steht.
  2. Man erwirbt gutgläubig Eigentum an einer Sache, die dem Veräußerer nicht gehört, wenn man bezahlt hat und glaubt, dass der Veräußerer Eigentümer ist.
  3. Man erwirbt dann gutgläubig das Eigentum an einer Sache, die dem Veräußerer nicht gehört, wenn die Sache nicht gestohlen worden ist und der Erwerber davon ausgehen kann, dass der Veräußerer für den wirklichen Eigentümer handelt.
  4. Man erwirbt gutgläubig das Eigentum an einer Sache, die dem Veräußerer nicht gehört, wenn man davon überzeugt ist, dass der Veräußerer zur Eigentumsübertragung berechtigt ist.
  1. Ist-Kaufmann ist derjenige, der ein großes Gewerbe betreibt.
  2. Ist-Kaufmann ist, wer selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt auftritt, weder Land- und Forstwirt noch Freiberufler ist und in großem Stil tätig wird, was nach Indizien wie Mitarbeiterzahl, Umfang der Kundenbeziehungen, hochwertiger Betriebs- und Geschäftsausstattung u.ä. zu beurteilen ist.
  3. Ist-Kaufmann ist jeder, der Handel treibt.
  4. Ist-Kaufmann ist jeder Gewerbetreibende.
  5. Ist-Kaufmann ist jeder, der einen Umsatz von mehr als 500.000,-- € oder einen Gewinn von mehr als 50.000,-- € erzielt.

Dozent des Vortrages Archiv2013-Bürgerliches Recht und Handels- und Gesellschaftsrecht

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... und dingliches Vorkaufsrecht. Ferner bestimmt das Sachenrecht, wie die vorgenannten Rechte zugunsten einer Person entstehen und wie diese Rechte auf eine andere Person zu übertragen sind. Das Sachenrecht ist - anders als das Schuldrecht - weitgehend zwingendes Recht, d. h. der Grundsatz der Vertragsfreiheit (= Gestaltungsfreiheit) gilt hier nicht. Zu den Sicherungsrechten erfahren Sie erst Näheres im Abschnitt V. Kreditmittelsicherung. Nach diesem Abschnitt sollen Sie zunächst (Besitz von Eigentum unterscheiden können, ) die grundlegenden Bestimmungen zum Erwerb und Verlust von ...

... bereits im Besitz der Maschine, so genügt für die Eigentumsübertragung die dingliche Einigung. 2.1.2 Andere Formen der Eigentumsübertragung a. Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses § 930 BGB. Beispiel: A einigt sich mit Erwerber B über den Eigentumsübergang an einer Maschine: A übergibt die Maschine aber nicht, sondern er schließt mit B einen Mietvertrag über die Maschine (= Besitzmittlungsverhältnis). B wird Eigentümer und mittelbarer Besitzer; A bleibt unmittelbarer Besitzer. b. Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs § 931 BGB. Beispiel: A hat B ein Buch geliehen. Aufgrund eines Kaufvertrages will A das bei B ...

... hätte B trotz guten Glaubens kein Eigentum erworben. Eigentümer C könnte das Buch dann von B herausverlangen (§ 985 BGB). Der Kaufvertrag A - B wäre dennoch als reines Verpflichtungsgeschäft wirksam. B hätte gegen A vertragliche Ansprüche wegen schuldhafter Unmöglichkeit (§§ 275 Abs. 4, 311a BGB). 2.2 Gesetzlicher Eigentumsübergang an beweglichen Sachen: Durch Erbschaft gehen Eigentum und Besitz beim Tod des Erblassers kraft Gesetzes auf den Erben über §§ 1922, 857 BGB, durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung §§ 946, 948, 950 BGB. Beispiel: A liefert Stahl unter Eigentumsvorbehalt an B. Vor vollständiger Bezahlung verarbeitet B den Stahl zu Eisenbahnschienen. Durch die Verarbeitung wird Besitzer B kraft ...

... Ware an den Käufer, doch steht die Eigentumsübertragung (die dingliche Einigung) unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten § 449 BGB. Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über eine Maschine zum Preis von 100.000 €. A liefert die Maschine an B unter Eigentumsvorbehalt. B zahlt 90.000 € und gerät mit der letzten Zahlung von 10.000 € in Verzug. A kann vom Vertrag zurücktreten, und dann als Eigentümer die Maschine von B herausverlangen (§ 985 BGB). Ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat B nach dem Rücktritt nicht mehr. ...

... ist aber nicht für sich allein anwendbar, vielmehr ändert und ergänzt es nur das BGB. Es gelten also auch für Kaufleute die Vorschriften des BGB, soweit nicht Sondervorschriften des HGB anwendbar sind (z. B. über Prokura und Handlungsvollmacht, §§ 48 ff HGB; über die Personengesellschaften, §§ 105 ff HGB, über die Handelsgeschäfte, §§ 343 ff HGB). Beispiel: Kaufmann K verschreibt sich bei Abgabe seines Verkaufsangebots (1.000 € statt 10.000 €). Kaufmann B nimmt das - irrtümlich abgegebene - Angebot über 1.000 € an. In diesem Fall gelten - mangels besonderer Regelung im HGB - ausschließlich die Vorschriften des BGB ...

... der bisher wegen fehlendem Grundhandelsgewerbe kein Minderkaufmann war, können nunmehr beide die Kaufmannseigenschaft erwerben, wenn sie sich eintragen lassen. Mit der Eintragung gelten alle Vorschriften des HGB, insbesondere auch die Vorschrift über Formfreiheit bei Bürgschaft (§ 350 HGB), Firmierung (§§ 17 ff HGB) Prokura (§§ 49 ff HGB) etc. Die Eintragung des Kleingewerbetreibenden ins HR hat konstitutive (= rechtsbegründete) Wirkung, d. h. vor Eintragung ins HR gelten die Vorschriften des HGB wegen fehlender Kaufmannseigenschaft nicht. Zu beachten ist allerdings, dass die im HGB enthaltenen Sonderregelungen zum Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer auch gelten, wenn nur ein "nicht eingetragenes" Kleingewerbe vorliegt.  ...

... Dennoch ist seine mündliche Bürgschaftserklärung wirksam, da er "Kaufmann kraft Eintragung" ist. 2.4 Kaufmann kraft Rechtsschein (= Scheinkaufmann). Täuscht jemand - ohne ins HR eingetragen zu sein - seine Kaufmannseigenschaft vor, so muss er sich gegenüber gutgläubigen Dritten als Kaufmann behandeln lassen (Rspr). Beispiel: X - Inhaber eines nicht ins HR eingetragenen "kleinen" Werbebüros - erklärt dem Kaufmann K wahrheitswidrig, er habe einen Jahresumsatz von 5 Millionen € und 40 Angestellte. X und K schließen einen "Werbevertrag" ab. Mangels Handelsgewerbes (= großes Gewerbe) ist X nicht Kaufmann. Ohne Eintragung ins HR kann X auch nicht Kaufmann kraft Eintragung gem. § 2 oder § ...

... entsteht, deklaratorisch, wenn die einzutragende Rechtstatsache schon vor ihrer Eintragung entstanden ist. Deklaratorisch wirkt die Eintragung eines Kaufmanns, dessen Gewerbebetrieb so groß ist, dass er eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Hier handelt es sich nach § 1 Abs. 2 HGB wegen des großen Gewerbes schon unabhängig von der Eintragung um ein Handelsgewerbe und damit um ein kaufmännisches Gewerbe. Beispiel: Müller betreibt seit einem Jahr ein gut laufendes Autozubehörgeschäft, das wider Erwarten von Anbeginn beste Umsätze verzeichnete, sodass Müller die Zahl der Beschäftigten in wenigen Wochen von 1 Angestellten auf 7 Mitarbeiter erhöhen musste. Sein Umsatz im ersten Jahr kann sich mit 3 Mio. € auch sehen lassen. ...

... noch Verträge mit A und B ab. Die Prokura des P ist sofort mit Widerruf am 01.05. erloschen. Dennoch vertritt P den K am 10.05. und 18.05. noch wirksam, es sei denn, K beweist A und B, dass sie den Widerruf der Prokura gekannt haben. 4. Handelsfirma. Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt § 17 HGB. Nur Kaufleute bzw. kaufmännische Unternehmen (= Handelsgesellschaften) firmieren, d. h. sie können einen Firmennamen führen. 4.1 Wahlrecht zur Bildung eines Namens. Unabhängig von der Rechtsform (Einzelkaufmann, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) ist die Wahl zwischen Personenfirma, die aus ...

... 5 Jahren, wenn für die Schuld nicht ohnehin eine kürzere Verjährungsfrist gilt § 26 HGB. Beispiel: K verpachtet seine Metzgerei an A, der die Firma des K fortführt. Ein Ausschluss der Schuldübernahme wird nicht ins HR eingetragen. Gegen K besteht eine geschäftliche grundbuchrechtlich abgesicherte Forderung des Kaufmanns B. Da die Forderung des B grundbuchrechtlich abgesichert ist, verjährt sie gegen A in 10 Jahren (§ 196 BGB), gegen den neben A als Gesamtschuldner auch weiterhin haftenden K aber in 5 Jahren ab Eintragung des A als neuem Inhaber ins HR (§ 26 Abs. 1 HGB). 5. Hilfspersonen des Kaufmanns 5.1 Handlungsgehilfe. Der Handlungsgehilfe ist der Angestellte eines Kaufmanns, der aufgrund des Arbeitsvertrages ...

... Prokuraerteilung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) an. Durch die Anfechtung hat P zwar von Anfang an keine Prokura (§ 142 Abs. 1 BGB), aber A wird gem. § 15 HGB durch die (deklaratorische) Eintragung im HR geschützt. Der Vertrag zwischen H und A bleibt wirksam. Beachte: Nach §116 Abs. 3 HGB ist für die Bestellung des Prokuristen einer OHG oder auch KG intern ein Beschluss aller geschäftsführenden Gesellschafter herbeizuführen. Bei der GmbH ist nach §46 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Die Umsetzung nach außen ist durch einen einzelvertretungsbefugten Gesellschafter bzw. bei der GmbH durch den Geschäftsführer zulässig. 5.2.2 Umfang der Prokura. Die Prokura ermächtigt den Prokuristen im Außenverhältnis ...

... der "Ankaufs"-Vollmacht des H ein Geschäft über 22.000 € aber noch als "gewöhnlich" anzusehen ist, kommt der Vertrag K - C zustande. b. Ohne besondere Erlaubnis sind grundsätzlich von der Handlungsvollmacht ausgeschlossen (§ 54 Abs. 2 HGB): Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Prozessführung, Erteilung von Handlungsvollmacht § 58 HGB. 5.3.2 Ladenvollmacht. Der in einem Laden Angestellte "gilt" immer als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, wie sie an einem solchen Ort üblich sind § 56 HGB. Beispiel: Buchhändler B hat seiner Verkäuferin A verboten, Geld von Kunden in Empfang zu nehmen. In Unkenntnis dieser Weisung zahlt Käufer ...

... Wäre R nur mit der Vermittlung in einem Einzelfall beauftragt und hätte er verschiedene Auftraggeber, so wäre R Handelsmakler. 6. Handelsgeschäfte. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören § 343 Abs. 1 HGB. Jedes Geschäft eines Kaufmanns ist im Zweifel für ihn ein Handelsgeschäft § 344 Abs. 1 HGB. 6.1 Formen des Handelsgeschäftes. Zu unterscheiden sind einseitige und gegenseitige Handelsgeschäfte. 6.1.1 Einseitiges Handelsgeschäft. Bei einseitigen Handelsgeschäften ist nur ein beteiligter Kaufmann. Dennoch gelten die Vorschriften des HGB für beide Teile, es sei denn, das HGB schreibt ausdrücklich ...

... § 362 HGB. Beispiel: Frachtführer F befördert regelmäßig Güter für K. Eines Tages trägt K dem F schriftlich die Beförderung einer gefährlichen Fracht an, die F nicht transportieren will. F schweigt auf das Angebot des K. Durch das Schweigen des F ist mit K ein Frachtvertrag zustande gekommen. F muss befördern. b. Beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben gilt das Schweigen des Empfängers als Zustimmung (Handelsbrauch gem. § 346 HGB). Beispiel: Kaufleute A und B haben sich nach Verhandlungen mündlich über die Lieferung einer Maschine zum 01.05. bei einem Kaufpreis von 50.000 € geeinigt. Irrtümlich bestätigt A dem B den Vertragsinhalt schriftlich wie folgt: "Maschine wird am 01.06. geliefert. Kaufpreis von 60.000 € ist sofort zahlbar." B erkennt den ...

... 25.000 € und am 01.05. A an B für 10.000 €. Am 30.06. besteht nach Saldierung nur noch ein Anspruch des A gegen B, nämlich i.H.v. 5.000 €. A kann Zahlung der 5.000 € verlangen oder den Saldo vortragen. Vor dem 30.06 können A und B über ihre Einzelansprüche nicht verfügen (z.B. nicht abtreten) und nicht Zahlung verlangen. 7.3 Akkreditiv/Rembourskredit. Das Akkreditiv ist ein selbstständiges Zahlungsversprechen, das eine Bank dem Verkäufer auf Weisung des Käufers erteilt. Das Akkreditiv dient vor allem der Zahlungssicherung im Außenhandel. Beispiel: Verkäufer (Exporteur) und Käufer (Importeur) nehmen in den Kaufvertrag eine Akkreditivklausel auf, d. h., der Käufer verspricht die Bezahlung der Ware durch Stellung eines Akkreditivs (Zahlungszusicherung) seiner Hausbank. Die Zahlung der Bank soll sofort nach Einreichung ...

... Rüge keine Gewährleistungsrechte gegen B und - hinsichtlich der 30 grauen Jacken - auch keinen Neulieferungsanspruch. A muss den gesamten Kaufpreis bezahlen. 9. Kommissionsvertrag. Der Kommissionär kauft bzw. verkauft Waren und Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung eines anderen (des Kommittenten) § 383 HGB. Beispiel: A beauftragt durch Kommissionsvertrag den Bankier B, für ihn (A) Wertpapiere bei C zu kaufen. B schließt im eigenen Namen (anders als ein Handelsvertreter) den Kaufvertrag mit C ab, der die Wertpapiere auch an B überträgt. Aufgrund des Kommissionsvertrages hat B dem A von dem Kauf unverzüglich Anzeige zu machen ...

... h. Kaufhaus mit 50 Angestellten i. Pension mit 3 Angestellten, jährlicher Umsatz: 200.000 € 4. Huber betreibt in Köln zwei Gaststätten mit einem Jahresumsatz von 600.000 €. Huber steht nicht im Handelsregister. a. Ist Huber Kaufmann? b. Könnte er seinem Oberkellner Prokura erteilen oder zumindest eine andere handelsrechtliche Vollmacht, ggf. welche? c. Wäre Huber Kaufmann, wenn er einen Pensionsbetrieb mit 100.000 € Umsatz im Jahr unterhält? 5. Hans Maus, Inhaber eines großen Möbelgeschäftes, ist auf Geschäftsreise. Als sein Prokurist zufällig von einer günstigen Gelegenheit zum Kauf von 10.000 Flaschen italienischen Weins erfährt, kauft er diese kurz entschlossen zwecks Weiterverkaufs an die Kunden des Möbelgeschäftes. Ist Maus aus dem Vertrag mit dem Weinhändler verpflichtet? 6. Kaufmann Otto hat seinem Prokuristen Paul zur Auflage gemacht, ...

... vereinbarten Kaufpreis hält er hier 11.000 € fest. Müller ist sicher, 12.000 € seien vereinbart worden, dennoch schweigt er auf das ...

... die grundlegenden Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften kennen, (die Voraussetzungen zur Gründung der einzelnen Personen- und Kapitalgesellschaften darstellen können und) einzelne Gesellschaften miteinander vergleichen und ihre Unterschiede herausarbeiten können. Gesellschaften, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), GmbH, OHG, KG, AG, stille Gesellschaft, KG auf Aktien (aA), Partnerschaftsgesellschaft, UG (haftungsbeschränkt). Bei den Personengesellschaften steht die persönliche Mitarbeit und enge Verbundenheit der Gesellschafter im Vordergrund. Bei den Kapitalgesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund. Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bestehen insbesondere in folgenden ...

... §§ 741 ff. BGB. Das Bruchteilseigentum ist, da teilbar, auch pfändbar. 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 1.1. Allgemein. Die GbR ist ein Zusammenschluss von 2 oder mehr rechtsfähigen (= natürlichen, juristischen oder/und teilrechtsfähigen) Personen durch schuldrechtlichen (i.d.R. formlosen) Gesellschaftsvertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Beitragsleistung § 705 BGB. Der Zweck kann (muss aber nicht!) ein "kleines" Gewerbe sein. Auch jeder andere beliebige Zweck - außer dem Betrieb eines Handelsgewerbes s.u. - genügt (z. B. auch Wettgemeinschaft, Mitfahrgemeinschaft). Auch die sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGE) bei Großprojekten im Baugewerbe sind GbR's. Beispiel: A, B und C wollen ein Grundstück bebauen und das Haus anschließend vermieten (= gemeinsamer Zweck). Der Gesellschaftsvertrag bestimmt: A bringt 200.000 € ein, B bringt das Grundstück im Wert von 200.000 € ein und C errichtet mit seinem Bauunternehmen das Haus ...

... Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat und derjenigen Person, die ihm diese Herrschaft bewusst und gewollt übertragen hat. In den Beispielen a und c liegt kein Besitzmittlungsverhältnis vor, da die Sachherrschaft nicht von dem einen auf den anderen bewusst und gewollt übertragen worden ist. 4. Student Ulli kann das Eigentum an den Kommilitonen durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB übertragen. Das Besitzmittlungsverhältnis kann entweder eine Miete, wenn entgeltlich, oder Leihe bei Unentgeltlichkeit sein. 5. Ja, durch Übertragung des Eigentums nach §§ 932 ff BGB. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Erwerber muss gutgläubig den Veräußerer als Eigentümer der Sache ansehen. Bösgläubig wäre er bereits, wenn sein Verhalten grob fahrlässig wäre. b. Der Erwerber muss unmittelbarer Besitzer der Sache werden. c. Die Sache darf dem bisherigen Eigentümer nicht gegen seinen Willen bzw. ...

... willig ins Handelsregister eintragen lassen. Erst mit der Eintragung ist er Kaufmann, ohne die Eintragung wäre er nicht Kaufmann. h) Wegen der Größe liegt ein Handelsgewerbe vor, die Kaufmannseigenschaft ist also gegeben (§ 1 Abs. 2 HGB). i) Es handelt sich hier um ein Gewerbe, das nach Art und Umfang keine kaufmännische Einrichtung erfordert. Nur wenn das Gewerbe eingetragen ist, besitzt der Inhaber die Kaufmannseigenschaft (§ 2 HGB). 4. a) Huber ist Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2. Wegen der Größe seines Geschäftsbetriebes ist er bereits Kaufmann, ohne dass es auf die Eintragung im Handelsregister, die lediglich deklaratorische Wirkung hat, ankommt. b) Als Kaufmann kann Huber seinem Oberkellner Prokura erteilen. Er könnte ihm aber auch nur Handlungsvollmacht erteilen. c) Nur wenn sich Huber mit seiner Pension (= kleines Gewerbe) im Handelsregister hätte eintragen lassen (konstitutive Wirkung) § 2 HGB. 5. Ja, denn in § 49 Abs. 1 HGB ist vom ...

... hatte, ist das Geschäft trotz Minderjährigkeit wirksam (§ 110 BGB). 10. Huber ist Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB ebenso wie die Brauerei. Es liegt damit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor mit der Folge, dass die Forderung bereits ab Fälligkeit (also ab 1. März) zu verzinsen ist. Gemäß §§ 352, 353 HGB beträgt der Fälligkeitszins 5%. Ab Verzug, also ab 1. April, kann die Brauerei aus Verzugsschaden den höheren Zins von 12% verlangen (§§ 286, 288 Abs. 3 BGB). Huber hat mithin ab 1. März die 500 € mit 5% und ab 1. April mit 12% zu verzinsen. 11. Wiederum liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Hier greift § 377 HGB ein, mit der Folge, dass Huber alle Gewährleistungsansprüche (§ 43 7 BGB) nicht mehr geltend machen kann, weil er nicht unverzüglich gerügt hat. Huber muss also die Rechnung über die Lieferung in voller Höhe begleichen. 12. Es handelt sich hierbei um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, da der Inhalt des Verhandlungsergebnisses festgehalten werden soll. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben führt dazu, dass der schweigende Müller den Inhalt des Bestätigungsschreibens gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er durch Zeugen im ...