Archiv2013-Vertragsrecht: Vertragsarten und Sachmangel von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013-Vertragsrecht: Vertragsarten und Sachmangel“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Grundlagen Bürgerliches Recht / Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die wichtigsten Vertragsarten
  • Übungsfall 3
  • Übungsfall 4
  • Der Sachmangelbegriff des BGB
  • Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels im Überblick

Quiz zum Vortrag

  1. Beim Werkvertrag wird die Herbeiführung eines konkreten Erfolges geschuldet, während beim Dienstvertrag nur das Bemühen um einen Erfolg geschuldet wird.
  2. Beim Werkvertrag geht es immer um die Herstellung von Sachen und beim Dienstvertrag nicht.
  3. Beim Dienstvertrag geht es immer um Dienstleistungen und beim Werkvertrag geht es nie um Dienstleistungen.
  4. Beim Werkvertrag muss ein Kaufmann als Unternehmer beteiligt sein, beim Dienstvertrag aber nicht.
  1. Es handelt sich um einen Mietvertrag.
  2. Es handelt sich um einen Leihvertrag.
  3. Es handelt sich um einen Sachdarlehensvertrag.
  1. Man erlangt Eigentum an einem PKW dadurch, dass man sich mit dem Eigentümer über den Eigentumsübergang einigt und dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt.
  2. Man erlangt Eigentum an einem PKW durch Kaufvertrag.
  3. Man erlangt Eigentum an einem PKW durch Kaufvertrag und Kaufpreiszahlung.
  4. Man erlangt Eigentum an einem PKW durch Übergabe des Briefes.
  1. Das Wahlrecht hat nach dem Gesetz der Käufer.
  2. Das Wahlrecht hat nach dem Gesetz der Verkäufer.
  3. Das Wahlrecht hat nach dem Gesetz der Käufer, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, anderenfalls hat das Wahlrecht der Verkäufer.
  4. Eine gesetzliche Regelung dazu, wer das Wahlrecht hat, gibt es nicht, so dass die Entscheidung der Frage immer von den AGB des Verkäufers abhängt.
  1. Die Beweislast hat der Käufer, sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, denn bei einem solchen hat der Verkäufer in den ersten sechs Monaten die Beweislast.
  2. Die Beweislast hat immer der Käufer.
  3. Die Beweislast hat immer der Verkäufer.
  4. Die Beweislast hat in den ersten sechs Monaten immer der Verkäufer.
  1. Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
  2. Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag über zum Verbrauch bestimmte Gegenstände.
  3. Ein Verbrauchsgüterkauf ist jeder Kaufvertrag, an dem mindestens ein Verbraucher beteiligt ist.
  4. Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern.

Dozent des Vortrages Archiv2013-Vertragsrecht: Vertragsarten und Sachmangel

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

...  Gesetzestext kann nicht oft genug geübt werden. Vorbemerkungen: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die wichtigste Grundlage des Zivilrechts (= Privatrecht), das die Rechtsbeziehungen des Einzelnen zu seinen Mitmenschen regelt. Das BGB ist in 5 Bücher eingeteilt: Allgemeiner Teil (enthält Regelungen, die für alle Bücher des BGB gelten; z.B. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Vertragsschluss, Anfechtung, Stellvertretung, Verjährung)  ...

... Rechtsfähige Personengesellschaften: Nach § 14 Abs. 2 sind rechtsfähige Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Dies gilt nach § 124 HGB für die OHG, die KG und analog § 124 HGB aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die nach außen als Einheit in Erscheinung tretende GbR. Beachte: Das Eigentum am Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern gemeinsam zu (= Gesamthandseigentum); Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, da den Gesellschaftern auch das Gesellschaftsvermögen ...

... Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, nicht steuerpflichtig bei Einkommensteuer (hier sind nur die Gesellschafter steuerrechtsfähig). 2. Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit rechtsfähiger Personen, durch eigene Willenserklärungen selbst wirksam Rechte und Pflichten zu begründen und damit Rechtsgeschäfte abzuschließen. Zu unterscheiden sind: einseitige Rechtsgeschäfte; z. B. Erbeinsetzung, Kündigung, Vollmachtserteilung, Anfechtung,  gegenseitige Rechtsgeschäfte; z. B. Kaufvertrag, Bürgschaftsvertrag usw., mehrseitige Rechtsgeschäfte; z. B. Gesellschaftsverträge. 2.1 Geschäftsunfähigkeit; § 104 BGB Geschäftsunfähig sind: Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres, Geisteskranke. ...

... im Erwerbsgeschäft, soweit dieses mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts betrieben wird; §§ 112, 113 BGB. 2.2.2 Die schwebend unwirksame Willenserklärung; In allen anderen Fällen sind Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger, die auf einen Vertragsabschluss gerichtet sind, schwebend unwirksam (nicht: nichtig); die Wirksamkeit tritt nur ein bei nachträglicher Zustimmung (= Genehmigung) des Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter; § 108 BGB. Beispiel: Der 16-jährige K kauft ohne Kenntnis seiner Eltern sehr preisgünstig bei V ein Motorrad für 1.000 € (Verkehrswert: 2.000 €). V hält den K für 20 Jahre alt. ...

... Kunde K erklärt im Geschäft, er nehme das Angebot zu 100 € an. F lehnt ab. Schaufensterauslagen bedeuten kein Angebot, sondern nur Aufforderung an Kunden, ein Angebot abzugeben. Hier gibt also K das Angebot ab; mangels Annahme durch F ist kein Vertrag zustande gekommen. 3.1.1 Zweiseitige Verträge kommen durch Antrag (= Angebot) und Annahme (= Auftragsbestätigung) zu Stande. 3.1.2 Annahmefristen: Wer ein Angebot abgibt, ist daran bis zum Ablauf der Annahmefrist gebunden; ...

... geworden, da der Erfüllungsvertrag (= Eigentumsübertragung auf K) wegen des ausschließlich rechtlichen Vorteils des K beim Eigentumserwerb nicht der Genehmigung der Eltern bedurfte. Beachte: An die strenge Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft (z.B.  Kaufvertrag) und Erfüllungsgeschäft knüpft auch das Umsatzsteuergesetz an; steuerbar ist in der Regel erst die Lieferung der Ware, nicht etwa schon der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG). 4. Vertragsfreiheit/Formfreiheit 4.1 Vertragsfreiheit bedeutet, dass die Beteiligten bei Abschluss von Verträgen in der Regel nicht an die Vorschriften des BGB für die einzelnen Vertragsarten gebunden sind;  ...

... wenn der Verwender seinen Vertragspartner ausdrücklich oder (ggf.) durch deutlich sichtbaren Aushang im Geschäft auf die AGB hinweist; § 305 Abs. 2 BGB. Unwirksame AGB-Klauseln sind: überraschende und mehrdeutige Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht; § 305c Abs. 1 BGB. Beispiel: X hat bei K, der auf seine AGB hingewiesen hat, eine Maschine gekauft. Ziffer 4 der AGB sieht vor, dass K die Maschine 3 Jahre lang gegen Entgelt wartet. Die Klausel ist gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, sodass kein zusätzlicher Wartungsvertrag zwischen X und K zu Stande gekommen ist. ...

... 518 Abs. 1 BGB, Gründung einer GmbH (§ 2 Abs. 1 GmbHG); Übertragung von GmbH-Anteilen; § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG Beispiel: A macht B mündlich das Angebot, ihm eine Uhr zu schenken; B nimmt das Angebot an. Der Schenkungsvertrag ist mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens des A unwirksam (§ 125 BGB). B hat keinen Anspruch gegen A. Vollzieht A aber die Schenkung, so wird der Formmangel geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Ebenso heilt der Vollzug (Eintragung im Grundbuch) den Formmangel bei einem mündlichen Grundstückskaufvertrag (§ 311b ...

... doch kann A seine Erklärung wegen Erklärungsirrtums anfechten. A muss dann B die Schäden ersetzen, die diesem durch sein Vertrauen auf den Bestand des Vertrages entstanden sind (§ 122 BGB). Tankstelleninhaber T bietet einem Kunden für die Reparaturzeit einen "Leihwagen" an, wobei er davon ausgeht, dafür den ortsüblichen Mietzins zu erhalten. In der Erklärung des T liegt ein Inhaltsirrtum, T meint "Leihwagen" bedeute entgeltlich vermieten, sagt aber "Leihe", was unentgeltlich bedeutet. B täuscht seinen Darlehensgeber A über seine Kreditwürdigkeit. A kann seine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wegen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des B gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Fabrikant F bietet A auf Grund eines Kalkulationsfehlers eine Maschine für 10.000 € weit ...

... vertreten durch G, und G selbst kommt nicht zu Stande, da G gegen das Verbot des Selbstkontrahierens verstoßen hat. Der Vertrag wäre aber wirksam, wenn G nach dem Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit worden wäre (Eintragung ins HR möglich, aber zur Wirksamkeit nach außen nicht erforderlich!). 7. Verjährung 7.1. Allgemeine Ansprüche (z.B. auf Lieferung der Kaufsache oder auf Zahlung des Kaufpreises) unterliegen der Verjährung; § 194 BGB. Verjährung bedeutet im Zivilrecht nicht, dass der Anspruch erlischt; vielmehr bleibt der Anspruch trotz Verjährung bestehen und erfüllbar. Nach Eintritt der Verjährung hat der Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht , das er - ggf. im Gerichtsverfahren - ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger geltend machen muss (sog. Einrede der Verjährung); § 214 BGB. Anders im Steuerrecht, wo Festsetzungs- ...

...  (sog.  absolute  Verjährungsfrist; § 199 Abs. 2 BGB). 7.3 Ausnahmeregelungen 7.3.1 Verjährungsfrist von 30 Jahren Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren kann nicht ohne Ausnahme gelten. In einigen wenigen Fällen ist eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angezeigt, es handelt sich dabei um folgende Ansprüche: rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 BGB), Ansprüchen aus vollstreckbaren Urkunden, u.a. im Insolvenzverfahren, Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten (§ 197 BGB), familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 BGB). 7.3.2 Verjährungsfrist von 10 Jahren. Bei Rechten an einem Grundstück beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre (§ 196 BGB). 7.3.3 Verjährungsfrist von zwei Jahren (Sachmangel) bzw. fünf Jahren (Baumangel). Es handelt sich hier insbesondere um Mängelansprüche beim Kauf- und Werkvertrag. Soweit es sich um bewegliche ...

... eine Nachfrist nach Ende dieses Zustandes lässt (§ 204 Abs. 2 BGB). Wichtig: Verhandlungen hemmen generell den Lauf der Verjährung (vgl. § 203 BGB). 9 Bevor Sie zur Kontrolle des Erlernten die nachstehenden Fragen und Fälle lösen, machen Sie sich noch einmal klar, wie viele Bücher ...

... kommt ein Vertrag zu Stande? 5. Welche Erklärungen sind keine Angebote (= Willenserklärungen) im Sinne des § 145 BGB, sondern lediglich Aufforderung an den Kreis der Interessenten zur Abgabe eines Angebotes? a. Schaufenstermitteilungen über Superknüller b. Aufstellung eines Automaten c. Aufgabe eines Inserats: “Verkaufe Pkw BJ 89...” d. Speisekarte in der Gaststätte e. Bereitstellen der Ware im Regal eines Supermarktes f. Zusendung eines Katalogs g. Schaufensterauslage 6. Welche drei Gruppen von Formerfordernissen kennt das BGB und was bedeuten sie jeweils? 7. Nennen Sie zwei Fälle, in denen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Formmängel geheilt werden können! 8. A möchte B ein Grundstück verkaufen. Um die Notarkosten zu sparen, sind sich die Parteien einig, dass sie auf die notarielle Beurkundung verzichten. ...

... c. die Zahlungsforderung (fällig am 01.02.2009) des Kaufmanns gegenüber seinem Geschäftspartner, wenn am 15.06.2010 ...

... Leistung zu erbringen ist, aber auch was gilt, wenn die eine Vertragspartei ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig (Verzug) oder überhaupt nicht (Unmöglichkeit) oder schlecht (mangelbehaftet oder unter Verletzung von Nebenpflichten) nachkommen kann. Der Besondere Teil des Schuldrechts (§§ 433 - 853 BGB) enthält Vorschriften für einzelne typische Schuldverhältnisse, u.a. Kaufvertrag, Miete, Darlehen, Werkvertrag usw. Nach Durcharbeiten dieses Abschnitts sollen Sie den möglichen Inhalt eines vertraglichen Schuldverhältnisses in Bezug auf Leistungszeit und Leistungsort erkennen können) die möglichen Gründe, die zum Erlöschen einer Schuld (= Forderung) führen, aufzählen können) die Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Verzug) ...

... 2. Erlöschen von Forderungen 2.1. Erfüllung: Erfüllung ist die Tilgung der Schuld (Forderung) durch Bewirken der geschuldeten Leistung; § 362 Abs. 1 BGB. Beispiel: A hat an B einen Mercedes 300 verkauft; A liefert einen Mercedes 200. Die Forderung des B auf Lieferung des "richtigen" Mercedes bleibt mangels Erfüllung bestehen. B zahlt den Kaufpreis versehentlich an C statt an A. Keine Erfüllung seitens B, der das Erlöschen der Kaufpreisforderung des A nur durch eine Quittung des A nachweisen könnte (§ 368 BGB). Nimmt A von B statt Geld einen Scheck oder Wechsel zum Zwecke der Zahlung an, so ist dies im Zweifel noch keine Erfüllung der Kaufpreisschuld des B; A kann die Kaufpreisforderung in Geld ...

... zunächst nur den einheitlichen Begriff der Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), wobei Unmöglichkeit, Verzug, Mängelhaftung (= Gewährleistung) oder Verletzung sonstiger Vertragsnebenpflichten alles Unterfälle der Pflichtverlet- zung sind. In den Rechtsfolgen der einzelnen Unterfälle der Pflichtverletzung hat sich der Gesetzgeber – soweit möglich – um Anpassung bemüht, einige spezielle Regelungen ließen sich aber dennoch nicht vermeiden (vgl. § 280 Abs. 1 – 3 BGB). Für die einzelnen Unterfälle (3.1 – 3.4) der Pflichtverletzung gilt demnach Folgendes: 3.1 Nichtleistung (= Unmöglichkeit) Der Schuldner kann überhaupt nicht leisten. Beispiel 1: A vermietet an B ein Ferienhaus; A weiß nicht, dass das Haus bereits abgebrannt ist. ...

... grundsätzlich noch liefern oder sie gegebenenfalls beschaffen. Die gewöhnliche Gattungsschuld ist zugleich Beschaffungsrisiko des Schuldners (§ 276 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB). Liefert der Schuldner also bei einer Gattungsschuld nicht, so kann der Gläubiger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 3.2 Spätleistung (= Verzug) Der Schuldner leistet verspätet bzw. zu spät. Beispiele: 1. V kauft bei K am 01.02. einen Pkw. Trotz Mahnung liefert V zunächst nicht, so dass K sich für zwei Tage einen Mietwagen besorgen muss. 2. Für den bevorstehenden Urlaub hat K bei V eine Campingausrüstung bestellt. Die Lieferung soll vereinbarungsgemäß spätestens drei Tage vor Urlaubsbeginn geliefert werden. V ist zu diesem Termin nicht in der Lage zu liefern. 3.2.1 Nacherfüllung/Nachbesserung, § 281 Ab s. 1 S. 1 und § 323 Abs. 1 S. 1 BGB Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, so hat ihn ...

... der verspäteten Lieferung gescheitert ist. Die Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich vom Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beider seitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Beispiel: A (Verkäufer) und B (Käufer) haben im Vertrag bestimmt, dass die Ware am 01.03. des laufenden Jahres geliefert werden soll und die Zahlung nach der Lieferung fällig wird. Liefert A nicht termingerecht, so befindet er sich mit Ablauf des 01.03. in Verzug, da im Vertrag für die Lieferung ein Termin bestimmt ist. Besondere Verzugsregelungen bei ...

... der Gläubiger ebenfalls ohne eine Nachfrist sofort Schadenersatz verlangen (§ 281 Abs. 2 BGB). Beispiel: A hat seinem Freund F sein Rennrad geliehen. Ohne das Fahrrad vereinbarungsgemäß zurückzugeben, fährt F für drei Wochen in Urlaub. A, der ebenfalls geplant hatte mit dem Rad in Urlaub zu fahren, muss sich deshalb ein gleichwertiges Rennrad kaufen. A kann die Rückgabe ablehnen und stattdessen von F die Erstattung des Kaufpreises für das Ersatzrennrad verlangen. 3.3 Schlechtleistung durch Lieferung einer mangelhaften Sache: Auch hier handelt es sich um eine Pflichtverletzung des Schuldners deren Rechtsfolgen sich nicht mehr nach besonderem Gewährleistungsrecht, sondern nach den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts abzuwickeln sind. Da diese Fälle überwiegend im Bereich des Kauf- und Werkvertrages vorkommen, wird später beim Kaufvertrag sowie beim Werkvertrag hierauf im Einzelnen ...

... Beispiel ist zwar zwischen den Beteiligten ein Vertrag beabsichtigt, anders als im vorangegangenen Beispiel ist es aber noch nicht zum Abschluss des Vertrages gekommen. Hierzu regelt § 311 Abs. 2 BGB, dass auch schon im vorvertragliches Verhältnis Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstehen, aus deren Verletzung der Gläubiger ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen kann. 3.5 Annahmeverzug des Gläubigers 3.3.1 Voraussetzungen des Annahmeverzugs: Nimmt der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht an, so gerät er in Annahmeverzug; § 293 BGB. 3.3.2 Folgen des Annahmeverzuges: a. der Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; § 300 Abs. 1 BGB. Beispiel: Aufgrund eines Kaufvertrages bietet Händler H dem B am 01.05. die Übergabe des Autos an. ...

... Abtretung von A oder B den Kunden angezeigt worden (= offene Zession), so könnte K1 nur noch durch Zahlung an B frei werden. B hätte die Forderungen durch die Abtretung übrigens nicht erlangt, soweit A und seine Kunden ein Abtretungsverbot vereinbart hätten (§ 399 BGB). 4.1.2 Käuferpflichten: Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen; § 433 Abs. 2 BGB. Der vereinbarte Kaufpreis gilt grundsätzlich einschließlich Mehrwertsteuer. 4.1.3 Mangelhafte Kaufsache: Das Kaufrecht definiert in § 434 BGB ausdrücklich, was unter Sachmangel zu verstehen ist. Danach gilt als Sachmangel : Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit; § 434 Abs. 1Satz 1 BGB, keine Eignung zum übereinstimmend vorausgesetzten Gebrauch; § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ...

... Falle des Rücktritts richtet sich die Rückabwicklung nach den allgemeinen Regeln der §§ 346 – 354 BGB. 3. Bei Verschulden (Vermutungsregelung) kann nach Fristablauf - auch neben Rücktritt (§ 325 BGB) - Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden (§ 440 i.V.m. §§ 280 – 284, 311a BGB). Beachte: Wie schon im Rahmen der sonstigen Leistungsstörungen Unmöglichkeit und Verzug ausgeführt, kann die Fristsetzung entbehrlich sein; vgl. dortige Ausführungen und auch § 440 BGB. 4.3 Verjährung der Gewährleistungsrechte. Bei beweglichen Sachen verjähren die Gewährleistungsrechte in zwei Jahren ab Übergabe; § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 5 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist. Zwar können die gesetzlichen Gewährleistungsfristen grundsätzlich abgekürzt werden (§§ 202 Abs. 1 BGB). Bei der Abkürzung der Gewährleistung durch AGB ist allerdings Vorsicht geboten (§ 309 Nr. 8b) ff) BGB). ...

... Kommt der Kaufgegenstand auf dem Transportwege zu Schaden, muss K nicht zahlen. Es handelt sich zwar um einen Versendungskauf i.S.d. § 447 BGB. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Gefahrverlagerung, falls die Sache auf dem Transportwege beschädigt oder völlig zerstört wird, kommt nicht zur Anwendung (§ 474 Abs. 2 BGB). K müsste in diesem Falle nicht den Kaufpreis zahlen. (Vgl. auch schon zum Leistungsort unter II. 1.) In den ersten 6 Monaten der 2- jährigen Gewährleistungszeit wird Mangel bei Übergabe widerlegbar vermutet (§ 476 BGB). Beispiel: Stellt der Käufer (Verbraucher) in den ersten 6 Monaten einen Mangel am gekauften Gegenstand fest, trifft den Verkäufer (Unternehmer) die Beweislast, ...

... zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige Anwesenheit (= Verbraucher und Anbieter begegnen sich physisch nicht!) der Vertragsparteien erlauben (§ 312b Abs. 2 BGB). Beispiele: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (Fax); E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste (Internet). Wichtig: § 312b Abs. 3 BGB nennt ausdrücklich Bereiche, die von der gesetzlichen Regelungen ausgenommen sind, wie z.B. Verträge über Fernunterricht, Finanz- und Bankgeschäfte, Versicherungen und deren Vermittlung, touristische Dienstleistungen. Zur Aufzählung insgesamt vgl. § 312b Abs. 3 BGB! Wie schon beim Haustürgeschäft sehen die Vorschriften § 312d BGB zum Schutz des Verbrauchers Widerrufsrechte ...

... (§ 491a i.V.m. Art 247 §§ 3-5 EGBGB) wie auch b. notwendige Angaben im Vertrag selbst (§ 492 i.V.m. Art 247 §§ 6-13 EGBGB). Überdies bedarf der Darlehensvertrag der Schriftform; § 492 BGB. Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen die Regelungen zur Nichtigkeit des Vertrages und in einigen Fällen auch nur zur Anpassung; § 494 BGB. Dem Verbraucher steht zudem ein schriftliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu; § 495 i.V.m. § 355 BGB. Wichtig! Für Finanzierungshilfen in Form von Teilzahlungs-, Finanzierungsleasing- und Ratenzahlungsgeschäften, auch wenn sie mit einem Existenzgründer ...

... Der Unternehmer stellt das versprochene Werk gegen Vergütung her; § 631 BGB. Wer das Material stellt, spielt dabei keine Rolle, vgl. § 651 BGB. Die Vergütung (Werklohn) ist erst fällig nach Abnahme des vollendeten Werkes durch den Besteller; § 641 BGB. Abnahme bedeutet die Hinnahme des Werkes und die Anerkennung des Werkes als vertragsgemäß; § 640 BGB. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht mehr zur Annahmeverweigerung; § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für fertig gestellte abgeschlossene Teile des Werkes sowie eigens angefertigte oder gelieferte Stoffe und Bauteile hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, vorausgesetzt, dass dem Besteller das Eigentum an ...

... Dienste gegen Vergütung verpflichtet, ohne dass - wie beim Werkvertrag - der Erfolg der Dienstleistung geschuldet wird; § 611 BGB. Beispiel: L erteilt freiberuflich Unterricht. Es liegt ein Dienstvertrag mit den Schülern vor, bei dem L nicht den Erfolg (z. B. Bestehen des Examens) schuldet. Besteht ein Schüler das Examen nicht, so schuldet er dennoch das Honorar. Die wichtigste Form des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag. Besonderheiten beim Arbeitsvertrag nach dem Kündigungsschutzgesetz: In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (ohne Azubi und Probeverhältnis) ist für das Arbeitsverhältnis, insbesondere für seine Beendigung durch ordentliche Kündigung (Schriftform, § 623 BGB) neben der ...

... verhaltensbedingt (z.B. Leistungsmängel, Vertragsverletzungen); die verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung (= Rüge mit Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall) voraus. In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber diesen vor einer Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). Ohne vorherige (ordnungsgemäße) Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen; § 4 KSchG. Bei verspäteter Klage gilt die Kündigung als von ...

... um 100 € teureres Ersatzmotorrad kaufen. c. VK kann das bestellte Motorrad nur mit Lackschäden liefern, die er zu vertreten hat. d. VK kann schuldhaft die bestellten Sonderwünsche nicht mitliefern. e. K stürzt im Ladenlokal des VK, weil dieser eine Gefahrenquelle nicht behoben hat und bricht sich ein Bein. 6. Frau Konrad ist seit dem 01.06.2011 mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Was kann Verkäufer Voss von ihr an Zinsen verlangen, wenn a. er keinen Bankkredit in Anspruch nimmt, b. Bankkredit in Höhe von 12% in Anspruch nimmt 7. Wird bereits durch ein Mahnschreiben die Verjährung ...

... Vgl. Art. 76 - 79 GG (Beispiele: BGB, HGB, GmbH-Gesetz). b) Rechtsverordnungen werden von den obersten Organen der Exekutive (Bundesregierung, Landesregierung, einzelnen Ministern) erlassen auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung, vgl. Art. 80 GG (Beispiele: EStDV, UStDV). c) Satzungen sind Rechtsnormen, die von innerstaatlichen Gemeinschaften (z. B. Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts) zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse geschaffen werden. Die Befugnis zur Rechtsetzung kann nur der Staat den Gemeinschaften auf Grund gesetzlicher Regelung verleihen (Beispiele: Gemeindesatzung, Satzung der Notar- und Rechtsanwaltskammern, der Industrie- und Handelskammern). d) Verwaltungsanordnungen werden von der übergeordneten Verwaltung an ihren nach geordneten Bereich zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung erlassen. Sie haben anders als Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung keine Bindungswirkung für Bürger und Gerichte, sondern nur für die Verwaltung im Rahmen des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber den Bürgern (Beispiele: EStR, UStR). 3. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen ...

... des Vertrags von einem Notar beurkunden lassen. Die Einzelheiten hierzu regelt das Beurkundungsgesetz. In vom Gesetz bestimmten Fällen wird noch zusätzlich die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien verlangt (so z.B. bei der Eigentumsübertragung an einem Grundstück, § 925 Satz 1 BGB). 7. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich eine Heilungsmöglichkeit vorsieht, kann der Formmangel geheilt werden. Beispiele sind § 311 b Satz 2 BGB, wonach ein nicht notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag wirksam wird, wenn das Eigentum am Grundstück übergegangen ist. § 518 Absatz 2 BGB wonach der Schenkungsvertrag trotz fehlender notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens mit der erfolgten Schenkung gültig wird. 8. Nein, wie schon in der Antwort zu 7 dargelegt, muss um den Formmangel zu heilen, das Eigentum am Grundstück übergegangen sein. Da hier die Auflassung (= dingliche Einigung über den Übergang des Eigentums) sowie die Eintragung im Grundbuch noch ausstehen, ist das Erfüllungsgeschäft noch nicht tatsächlich vorgenommen. Der Kaufvertrag ist mangels gesetzlich vorgeschriebener notarieller Beurkundung unwirksam. 9. Eine Willenserklärung bzw. ein Vertrag kann angefochten werden wegen Irrtum (Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum §§ 119, 120 BGB), widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) oder arglistiger ...

... Prokurist, der Handlungsbevollmächtigte, der Bevollmächtigte, der Insolvenzverwalter. 13. Ist ein Anspruch verjährt, bedeutet dies nicht, dass er erloschen ist, sondern die Verjährung gewährt dem Schuldner lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern, die Einrede der Verjährung zu erheben, § 214 BGB. 14. Im Prozess muss der Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben, denn anderenfalls würde er, da der Anspruch nicht erloschen, sondern noch fortbesteht, zur Zahlung verurteilt. Das Gericht hat die Verjährung also nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. 15. a) Der Zahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist und G davon Kenntnis hatte, also am 31.12.2009, und endet demnach mit Ablauf des 31.12.2012. b) Die durch Urteil titulierte Forderung verjähr t in 30 Jahre; sie beginnt am ...

... Kreditzins, wie in Beispiel b kann der Kreditzins anstelle des gesetzlichen Verzugszins verlangt werden (hier 12%) (§ 288 Abs. 3 BGB). 7. Nein, eine einfache Mahnung unterbricht nicht und hemmt auch nicht den Lauf der Verjährung; nur der gerichtliche Mahnbescheid ist wie die Klageerhebung Hemmungsgrund, § 204 BGB. 8. Nein, es ist grundsätzlich unbeachtlich für den Beginn der Verjährung, ob der Mangel bei Ablieferung erkennbar (= offener Mangel) oder verborgen (= versteckter Mangel) war. Die 2-jährige Verjährung (bei beweglichen Sachen) beginnt in jedem Fall ab Lieferung. Nur bei arglistigem Verschweigen beträgt die Frist 3 Jahre (= regelmäßige Verjährungsfrist). 9. Durch Individualvereinbarung können die Parteien die Gewährleistungsfristen weitgehend einschränken und die Gewährleistung sogar ganz ausschließen (§ 202 Abs. 1, 444 BGB). Bei einer Abkürzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist allerdings Vorsicht geboten (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB). Diese Vertragsfreiheit gilt aber nicht im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Die Zweijahresfrist beim Verkauf von neuen beweglichen Sachen kann hier weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch ...

... Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat und derjenigen Person, die ihm diese Herrschaft bewusst und gewollt übertragen hat. In den Beispielen a und c liegt keine Besitzmittlungsverhältnis vor, da die Sachherrschaft nicht von dem einen auf den anderen bewusst und gewollt übertragen worden ist. 4. Student Ulli kann das Eigentum an den Kommilitonen durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB übertragen. Das Besitzmittlungsverhältnis kann entweder eine Miete, wenn entgeltlich, oder Leihe bei Unentgeltlichkeit sein. 5. Ja, durch Übertragung des Eigentums nach §§ 932 ff BGB. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Erwerber muss gutgläubig den Veräußerer als Eigentümer der Sache ansehen. Bösgläubig wäre er bereits, wenn sein Verhalten grob fahrlässig wäre. b. Der Erwerber muss unmittelbarer Besitzer der Sache werden. c. Die Sache darf dem bisherigen Eigentümer nicht gegen seinen Willen bzw. ...