Die Streitgenossenschaft, §§ 59 ff. ZPO

Die Streitgenossenschaft, §§ 59 ff. ZPO

Sowohl auf der Seite des Klägers als auch auf der Seite des Beklagten können mehrere Personen stehen. Im folgenden Artikel wird die sogenannte Streitgenossenschaft erläutert, wobei besonders auf die wesentlichen Unterschiede zwischen der einfachen gem. §§ 59, 60 ZPO und der notwendigen Streitgenossenschaft gem. § 62 ZPO eingegangen wird.
Streitgenossenschaft
Lecturio Redaktion

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30.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines

Auf der Seite des Klägers und auf der Seite des Beklagten können mehrere Personen stehen. Diese jeweils auf der Seite stehenden Personen nennt man dann Streitgenossen, sie bilden eine sogenannte Streitgenossenschaft (auch als subjektive Klagehäufung bezeichnet).

Unterschieden wird zwischen einer aktiven Streitgenossenschaft, welche bei mehreren Klägern vorliegt und einer passiven Streitgenossenschaft, welche bei mehreren Beklagten vorliegt.

Eine weitere Unterscheidung wird zwischen der sogenannten einfachen Streitgenossenschaft und der notwendigen Streitgenossenschaft vorgenommen.


Übersicht subjektive Klagehäufung
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II. Die einfache Streitgenossenschaft

Die einfache Streitgenossenschaft ergibt sich immer dann, wenn mehrere Streitgenossen als Kläger oder Beklagte auftreten und dies nicht zwingend geboten ist (§ 59 ZPO, § 60 ZPO und § 260 ZPO analog). Die einfache Streitgenossenschaft ist jedoch nicht unbeschränkt zulässig.

Die Zulässigkeit setzt voraus, dass mehrere Personen hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen (bspw.: Miteigentümer, Gesamtschuldner) oder aus denselben tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen berechtigt oder verpflichtet sind.

Außerdem ist die einfache Streitgenossenschaft gegeben, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen, tatsächlichen oder rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Mehrere prozessuale Ansprüche werden zu gemeinsamer Verhandlung und Beweisaufnahme in einem Prozess zusammengefasst [BGHZ 8, 72]. Die Streitgenossen stehen sich als einzelne gegenüber, daher muss jede Prozesshandlung gesondert beurteilt werden (§ 61 ZPO). Die Streitgenossen können damit weder zum Vor- noch zum Nachteil der übrigen Streitgenossen handeln.

Zudem müssen die Prozessvoraussetzungen bei jedem Streitgenossen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Schema der Zulässigkeit einfachen Streitgenossenschaft, §§ 59, 60, 260 ZPO analog

1. Zulässigkeit der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO

Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO d. h. aus einem sachlicher Grund, wie folgend:

  •  aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, § 59 Alt. 2 ZPO
  • in Rechtsgemeinschaft stehend, § 59 Alt. 1 ZPO
  • Verpflichtungen gleichartig sind und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, § 60 ZPO

2. Zulässigkeit der Klageverbindung, § 260 ZPO analog
Die vorliegende subjektive Klagehäufung ist auch eine objektive Klagehäufung, daher müssen die Voraussetzungen auch gegeben sein, § 260 ZPO analog (dieselbe Prozessart und kein Verbindungsverbot). Beim Fehlen der Voraussetzungen muss der Rechtsstreit getrennt werden, § 145 Abs. 1 ZPO.


einfache Streitgenossenschaft Übersicht
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III. Die notwendige Streitgenossenschaft

Besteht die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung aus prozessrechtlichen oder aus materiall-rechtlichen Gründen, spricht man von einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO).

Aus prozessrechtlichen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung, wenn sich die Rechtskraft auf alle Streitgenossen erstreckt (bspw.: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft wirkt für und gegen alle Aktionäre).

Aus materiell-rechtlichen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung, wenn mehreren ein Recht zusteht oder sie nur zusammen darüber verfügen dürfen (bspw.: Erbengemeinschaft, Auflassungsklage mehrerer Miteigentümer) [BGH NJW 1990, 2688, 2689].

Prozesshandlungen der Streitgenossen wirken auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft nur für und gegen die einzelne Partei. Eine säumige Partei kann sich aber durch den notwendigen Streitgenossen vertreten lassen, ohne dass ein Versäumnisurteil erlassen werden kann (§ 62 Abs. 1 ZPO).


Übersicht notwendige Streitgenossenschaft
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IV. Überblick Streitgenossenschaften

 einfache Streitgenossenschaftnotwendige Streitgenossenschaft
 Rechtsgemeinschaft hinsichtlich Streitgegenstand (bspw.: Miteigentümer, Gesamtschuldner)prozessrechtlicher Grund (Rechtskrafterstreckung auf alle Streitgenossen)
und/oderBerechtigung/Verpflichtung aus demselben oder gleichartigem/rechtlichem Grund (bspw.: gemeinsamer Vertrag)materiell-rechtlicher Grund (mehrere dürfen über Recht nur gemeinsam verfügen, bspw.: Erbengemeinschaft)

V. Abgrenzung zur Nebenintervention

Nicht zu verwechseln ist die Streitgenossenschaft von der Nebenintervention (Streithilfe). Nebenintervenienten beteiligen sich im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess. Dabei sind sie jedoch keine Parteien des Prozesses (§ 66 ff. ZPO).

Quellen

  • Wolfgang Lüke, Zivilprozessrecht, 10. Auflage, München 2011.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.