Vollstreckung in Grundstücke, §§ 864 ff. ZPO

Vollstreckung in Grundstücke, §§ 864 ff. ZPO

Möchte ein Gläubiger seine Ansprüche gegen einen Schuldner zwangsweise durchsetzen, hilft ihm das Zwangsvollstreckungsrecht. Eine besondere Rolle spielt dabei die Vollstreckung in Grundstücke, welche in §§ 864 ff. ZPO geregelt ist. Im folgenden Artikel werden die Grundsätze der Vollstreckung in Grundstücke erläutert sowie die wichtige Abgrenzung zur Mobiliarvollstreckung dargelegt.
Vollstreckung in Grundstücke
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist grundsätzlich in § 864 ZPO geregelt.

Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung nach § 864 ZPO unterliegen, sind:

  • Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts (§ 864 Abs. 1 ZPO)
  • Grundstücksgleiche Rechte, wie Erbbaurechte oder Wohnungseigentum (§ 864 Abs. 1 ZPO)
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 864 Abs. 2 ZPO)
  • Gegenstände, die zum Haftungsverband einer Hypothek gehören (§ 865 Abs. 1 ZPO, §§ 1120 ff. BGB)

1. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Gemäß § 866 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch:

  • Eintragung einer Zwangshypothek (Sicherungshypothek für die Forderung, wegen welcher vollstreckt wird). Diese führt nicht unmittelbar zu einer Befriedigung des Gläubigers, sondern nur zu einer Sicherung durch den Erwerb eines dinglichen Rechts am Grundstück. Aus ihm kann der Gläubiger dann die Vollstreckung in den beiden anderen Arten betreiben.
  • Zwangsversteigerung, welche zur Veräußerung des Grundstückes führt. Sie dient nicht nur der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers, sondern auch anderer Gläubiger.
  • Zwangsverwaltung, welche den Gläubiger aus dem Ertrag des Grundstücks befriedigen soll.

Der Gläubiger kann zwischen diesen drei Möglichkeiten wählen.

Zuständiges Vollstreckungsorgan ist das Vollstreckungsgericht, wobei örtlich das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist (§ 1 Abs. 1 ZVG).

2. Die einzelnen Vollstreckungsmöglichkeiten

a) Die Eintragung einer Zwangshypothek

Die Zwangshypothek hat gemäß § 866 Abs. 1 ZPO das Wesen einer Sicherungshypothek. Sie ist eine Buchhypothek (§ 1185 Abs. 1 BGB) und streng akzessorisch.

Ihre Eintragung ist erst für Beträge ab 750 Euro zulässig (§ 866 Abs. 3 ZPO).

b) Die Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung erfolgt in zwei Schritten:

  1. Anordnung der Zwangsversteigerung mittels Versteigerungsbeschlusses gemäß § 15 ZVG. Ihm folgt die Beschlagnahme des Grundstückes (§ 20 ZVG).
  2. Verwertung. Diese erfolgt durch Versteigerung (§§ 35 ff. ZVG).

Aufgrund der Komplexität der Grundlagen der Zwangsversteigerung kann hier nicht tiefgehend auf diese Thematik eingegangen werden. Es sei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass diese im Zwangsversteigerungsgesetz geregelt ist (ZVG).

c) Die Zwangsverwaltung

Auf die Zwangsverwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsversteigerung entsprechend anwendbar (§ 146 Abs. 1 ZVG), soweit sich aus §§ 147 – 151 ZVG nichts anderes ergibt.

Bei der Zwangsverwaltung wird die Beschlagnahme entweder nach

  • § 22 Abs. 1 ZVG durch Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner oder
  • durch Eingang des Ersuchens um Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks beim Grundbuchamt oder
  • nach §§ 151 Abs. 1, 150 Abs. 2 ZVG durch Inbesitznahme des Grundstücks durch den Zwangsverwalter wirksam.

Die Beschlagnahme umfasst auch Gegenstände, die bei der Zwangsversteigerung nicht erfasst werden (§ 148 Abs. 1 ZVG).

Die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis des Schuldners wird diesem entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG) und auf den Zwangsverwalter übertragen. Dieser wird vom Vollstreckungsgricht bestellt (§ 150 Abs. 1 ZVG) und entscheidet über den Erfolg der Zwangsverwaltung (§§ 152ff. ZVG).

Nimmt der Gläubiger den Antrag entweder zurück (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder ist er aus der Zwangsverwaltung befriedigt worden (§ 161 Abs. 2 ZVG), endet die Zwangsverwaltung.

Außerdem kann die Zwangsverwaltung enden, wenn für die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erforderlich sind, welche nicht erfüllt werden können (§ 161 Abs. 3 ZVG) oder wenn eine parallel laufende Zwangsversteigerung erfolgreich verläuft (§§ 90 ZVG, 56 ZVG).

3. Das Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst laut § 865 Abs. 1 ZPO auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek, erstreckt.

Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden.

Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist (§ 865 Abs. 2 ZPO).

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.