Urlaub im Arbeitsrecht

Urlaub im Arbeitsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub. Je nach Arbeitsverhältnis kann die Anzahl der Urlaubstage jedoch unterschiedlich ausfallen. Bei urlaubsbezogenen Leistungen muss zwischen Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung unterschieden werden. Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick über den Urlaub im Arbeitsrecht.
Urlaub im Arbeitsvertrag
Lecturio Redaktion

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07.02.2024

Inhalt

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I. Die Höhe des Urlaubsanspruches

Arbeitnehmer haben einen Mindestanspruch auf Urlaub, der im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist (BUrlG). Dieser beträgt gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage also vier Wochen. Als Werktage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Diese Regelung beruht auf der früher verbreiteten 6-Tage-Arbeitswoche, welche heute aber nur noch selten vorkommt.

Der Urlaubsanspruch muss daher je nach Arbeitszeit rechnerisch angemessen gekürzt werden, damit der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Ergebnis genau so viel Urlaub erhält wie ein Vollbeschäftigter. Man teilt den in Werktagen ausgedrückten Urlaubsanspruch durch die Zahl 6 und multipliziert das Ergebnis mit der Zahl der von dem Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitstage.

Bei einer üblichen 5-Tage-Arbeitswoche ergibt das 20 Urlaubstage, bei einer 4-Tage-Arbeitswoche 16 Urlaubstage usw. Entsprechend kann ein Arbeitnehmer, der sieben Tage die Woche arbeitet einen Urlaub in Höhe von 28 Tagen begehren. Davon abweichende Regelungen gibt es im öffentlichen Dienst: Im Bereich des TVöL und TVöD besteht für alle Arbeitnehmer ein Anspruch auf 30 Urlaubstage.

II. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des Urlaubs das Gehalt weiterzuzahlen (sog. Urlaubsentgelt). Dieses bemisst sich im Wesentlichen an dem Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen ohne Überstundenvergütung und ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen (§ 11 BUrlG).

Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Urlaubsgeld. Darunter versteht man eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte zusätzliche Leistung an den Arbeitnehmer, gewöhnlich in Form einer Einmalzahlung zur Jahresmitte.

Einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Allerdings können vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder andere betriebliche Vereinbarungen zu der Entstehung eines Anspruchs führen.

III. Urlaubsabgeltung

Endet das Arbeitsverhältnis, ist dem Arbeitnehmer der verbleibende Urlaubsanspruch auszuzahlen, damit der Erholungsfunktion des Urlaubs gedient wird (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dieser Abgeltungsanspruch entsteht unabhängig von der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und unterliegt nicht den gesetzlichen Fristenregelungen des BUrlG. Er kann also auch noch nach dem 31.12. des jeweiligen Jahres rückwirkend geltend gemacht werden. Allerdings kommt in Betracht, dass er aufgrund der Nichtwahrnehmung tariflicher oder arbeitsvertraglicher Fristen verfällt.

Ein einzelvertraglicher Ausschluss von Abgeltungsansprüchen ist gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG nicht möglich. Der Arbeitnehmer kann aber nach Entstehen des Anspruches auf diesen grundsätzlich verzichten.

Mit dem Tod des Arbeitnehmers geht der Anspruch nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unter. Dem widersprach der EuGH in einer wegweisenden Entscheidung im Jahr 2014. Der Anspruch auf Abgeltung dürfe durch den Tod des Arbeitnehmers nicht verhindert werden. Ein finanzieller Ausgleich stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruches sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Stirbt der Arbeitnehmer, ist sein Abgeltungsanspruch damit vererblich.

1. Fallbeispiel

Jana Fleißig ist Studentin und arbeitet in ihren Semesterferien für einen Monat befristet vom 15. Dezember bis 15. Januar bei der Winter KG. Sie ist dort für die Feier- und Sonntage eingeteilt und bekommt 150€ pro Arbeitstag.

Am 15. Januar betritt sie das Büro des Personalchefs und möchte ihre Arbeitstage abrechnen. Dabei fällt dem Personalchef auf, dass Jana Fleißig 300 € für die Urlaubsabgeltung in ihrer Abrechnung aufgezählt hat. Auf die Nachfrage wie sie denn dazu komme, sagt Jana Fleißig, dass sie einen Monat für die Winter KG tätig war und damit ein Anrecht auf zwei Urlaubstage habe.

Da sie diese nicht nehmen konnte, würde sie ihren Anspruch auf Abgeltung geltend machen. Der Personalchef weist sie jedoch darauf hin, dass sie ja nur an Feier- und Sonntagen tätig war, damit keinen vollen Monat gearbeitet hätte und das 2021 sowie 2022 jeweils auch nur einen halben Monat: Dadurch hätte sie keinen Anspruch auf Urlaub.

Wie steht es nun um den Urlaubsanspruch von Frau Fleißig? Wäre eine Klage auf Abgeltung erfolgversprechend?

2. Der Anspruch nach § 611a BGB aus dem Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag war lediglich eine Vergütung pro Arbeitstag vereinbart, welche auch geleistet wurde. Ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung ist dort nicht geregelt, daher lässt sich auch kein Anspruch aus § 611a BGB ableiten.

3. Die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG

Es könnte sich jedoch eventuell ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ergeben. Aus diesem geht hervor, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung hat, wenn ein noch vorhandener Resturlaub wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

Folgende Voraussetzungen müssten für einen Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG gegeben sein:

a) Der Arbeitnehmerstatus

Jana Fleißig ist Arbeitnehmerin der Winter KG.

b) Das bestehende Arbeitsverhältnis

Zwischen Jana Fleißig und der Winter KG bestand ein wirksamer Arbeitsvertrag. Die Befristung spielt hierfür keine Rolle.

c) Der Ablauf der Wartefrist

Normalerweise gilt es, eine Wartezeit einzuhalten. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer eine gewisse Zeit bereits bei seinem Arbeitgeber gearbeitet haben muss, damit ein Urlaubsanspruch entsteht.

Für befristete Arbeitsverhältnisse wie das von Jana Fleißig sieht der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit eines Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 a oder b BUrlG vor.

d) § 5 Abs. 1 a oder b BUrlG

Nach § 5 Abs. 1 a BUrlG hätte Jana Fleißig keinen Anspruch auf Teilurlaub, da sie weder im Jahr 2021 noch 2022 einen vollen Monat gearbeitet hat. Allerdings kommt § 5 Abs. 1 a BUrlG hier nicht in Betracht, da er voraussetzt, dass die Wartezeit im vergangen Jahr nicht erfüllt werden konnte und im folgenden Jahr fortgesetzt wird. Damit würde vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht – dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 5 Abs. 1 b BUrlG indes besteht ein Anspruch auf Teilurlaub, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen vollen Monat gearbeitet hat. Jana Fleißig hat vom 15.12 bis 15.01 bei der Winter KG gearbeitet und damit einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (24 Tage Mindesturlaub/ 12 = 2 Tage Urlaubsanspruch).

4. Ergebnis 

Eine Klage von Jana Fleißig wäre begründet und erfolgversprechend.

Der Abgeltungsanspruch ist zu behandeln wie auch der ursprüngliche Urlaubsanspruch: Das bedeutet, er ist ebenso befristet wie der Urlaubsanspruch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Urlaubsanspruch höchstpersönlich ist – er kommt also nur dem zugute, der den Anspruch geltend macht.

Der Abgeltungsanspruch hingegen kann abgetreten werden oder sogar durch den Arbeitgeber aufgerechnet, solange nichts aus § 394 BGB und §§ 850 ff. ZPO dagegen spricht.

Tipp: Schau dir unser Übersichtsvideo oder den Überblicksartikel zum Arbeitsrecht an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.