Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB

Bei § 314 BGB handelt es sich um die Generalklausel für die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Die Norm schreibt den Grundsatz fest, dass alle Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden können. Wichtiger Leitgedanke für das Verständnis: § 314 ist der § 323 der Dauerschuldverhältnisse.
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

Inhalt

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I. Hintergrund der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Das BGB regelt eine Vielzahl von Dauerschuldverhältnissen wie die Leihe, Miete oder den Dienstvertrag. Diese Dauerschuldverhältnisse kennzeichnen sich dadurch, dass sie nicht durch einen einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung erfüllt werden, sondern auf Dauer angelegt und auf einen fortlaufenden Leistungsaustausch gerichtet sind.

Auf solche Dauerschuldverhältnisse passen manche Regelungen des allgemeinen Schuldrechts nicht: Im Fall eines Rücktritts gem. §§ 324, 349 BGB bei einem seit drei Jahren durchgeführten Mietvertrag müsste als Folge das gesamte Schuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB rückabgewickelt werden, obwohl bis zu dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung der Leistungsaustausch funktioniert hat.

Daher besteht statt des Rücktritts die Möglichkeit einer Kündigung, die das Schuldverhältnis nur für die Zukunft beendet (ex nunc), bereits erbrachte Leistungen jedoch unberührt lässt. Dadurch müssen wegen einer nachträglich eingetretenen Störung die bereits erfolgreich erbrachten Leistungen nicht rückgängig gemacht werden.

Solche Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung finden sich für alle im Gesetz geregelten Dauerschuldverhältnisse (§§ 543, 626 BGB etc.). Sie alle haben eine solche Regelung, dass falls der Vertrag schwerwiegend verletzt wird, eine außerordentliche Kündigung fristlos möglich ist, auch wenn der Vertrag über bestimmte Zeit geschlossen wurde und normalerweise noch nicht kündbar wäre.

Es gibt jedoch auch Dauerschuldverhältnisse, die nicht Miete oder Leihe, sondern andere, neue oder gemischte Schuldverhältnisse sind, z.B. der Telekommunikationsdienstleistungs-. Franchising-, oder Bierbezugsvertrag. Für diese existieren keine speziellen gesetzlichen Kündigungsvorschriften.

Dafür existiert der § 314 BGB als Gesamtanalogie zu den Regelungen des besonderen Schuldrechts: Wenn es bei jedem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt, dann ist daraus zu schließen, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, dass bei allen Dauerschuldverhältnissen, auch wenn sie nicht typisch im Gesetz geregelt sind, in Analogie zu diesen Vorschriften ein außerordentliches Kündigungsrecht gegeben sein soll.

Dabei sind die Normen des besonderen Schuldrechts gegenüber dem § 314 BGB leges speciales: § 314 BGB wird durch besondere Vorschriften der außerordentlichen Kündigung verdrängt. Insofern sind positiv wie negativ die speziellen Regelungen über die außerordentlichen fristlosen Kündigungen vorrangig. Es ist also nicht möglich, wenn etwa die Tatbestandsvoraussetzungen des § 543 BGB nicht erfüllt sind, auf die allgemeine Norm des § 314 BGB zurückzugreifen (negative Spezialität).

II. Schema für § 314 BGB

  1. Dauerschuldverhältnis „sui generis“
  2. Wichtiger Grund
  3. Erfolglose Fristsetzung/Abmahnung oder deren Entbehrlichkeit nach §§ 323 II iVm 314 II BGB
  4. Kündigungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist, § 314 III BGB

Rechtsfolge: Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft

III. § 314 I BGB

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.

Dies ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der wichtige Grund nicht im Risiko- und Verantwortungsbereich des Kündigenden selbst liegt – er muss also in der Person des anderen bzw. in dessen Risikobereich vorliegen und dabei durch eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall festgestellt werden. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

In der Klausur wird es sich hier zumeist um die Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag gem. § 323 BGB, einschließlich der Verletzung von Schutzpflichten gem. §§ 324, 241 II BGB, handeln. Dabei ist kein Verschulden des anderen Teils erforderlich, dieses kann jedoch ggf. bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

§ 314 BGB - wichtiger Grund der Kündigung
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Der Kündigungsgrund kann neben Vertragsverletzungen aber auch in anderen Umständen liegen, etwa dass der ursprüngliche Zweck des Vertrages aufgrund äußerer Entwicklungen nicht mehr realisierbar ist.

In der Klausur sollte man den wichtigen Grund zweistufig prüfen:

  1. Ist der Umstand als Kündigungsgrund generell geeignet?
  2. Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall

IV. § 314 II BGB

Ist der wichtige Grund die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, wird die Kündigung parallel zum Rücktritt nach §§ 323, 324 BGB abgewickelt: Nach § 314 II BGB ist daher die Kündigung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist bzw. erfolgloser Abmahnung möglich. Dadurch werden dem Kündigungsgegner die drohenden Konsequenzen seiner Pflichtverletzung offenbart, zudem erhält er im gleichen Zug letztmalig die Möglichkeit, die Kündigung des Vertrages durch pflichtgemäßes Verhalten zu verhindern (Recht der zweiten Andienung).

Wie beim Rücktritt kann die Fristsetzung bzw. Abmahnung in den Fällen des § 323 II BGB gem. § 314 II 2 BGB entbehrlich sein.

V. § 314 III BGB

Gem. § 314 III BGB ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist seit Kenntnis vom Kündigungsgrund zulässig. Dadurch soll der Vertragsgegner in angemessener Zeit Aufschluss darüber erhalten, ob vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wird. Außerdem kann nach längerem Abwarten nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wirklich unzumutbar ist.

Es gibt jedoch keine feste Frist für die Ausübung des § 314 BGB, die Angemessenheit der Frist ist damit im Einzelfall abzuwägen.

VI. Rechtsfolge

Die Kündigung wirkt für die Zukunft – für die Vergangenheit bleibt das Dauerschuldverhältnis bestehen.

§ 314 BGB - Rechtsfolge der Kündigung bei Dauerschuldverhältnis
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VII. § 314 IV BGB

Genau wie beim Rücktritt (§ 325 BGB) kann neben der Kündigung Schadensersatz verlangt werden. Wer etwa durch eine Vertragsverletzung den Vertragspartner zur Kündigung bewegt, hat ihm gem. § 280 I 1 BGB Ersatz für den durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden zu leisten. Will der Gläubiger Schadensersatz wegen einer noch nicht oder fehlerhaft erbrachten Leistung, muss er nach § 281 BGB vorgehen.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.