Die Handlungsformen der Gemeinde

Die Handlungsformen der Gemeinde

Obgleich das Kommunalrecht Ländersache ist, finden sich zwischen den einzelnen Bundesländern dennoch viele gleiche Regelungen. Wichtiges Hintergrundwissen im Kommunalrecht sind vor allem die verschiedenen Handlungsformen der Gemeinde.
handlungsformen der gemeinde
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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I. Die Gemeinde als Institution

Die Gemeinde ist als Institution grundrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG anerkannt. Nach den Gemeindeordnungen sind Gemeinden rechtsfähige Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa § 1 GO BW; § 1 SächsGemO) und haben nach Art. 28 Abs. 2 GG das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (sog. kommunale Selbstverwaltungsgarantie). Zur Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie stehen den Gemeinden verschiedene Handlungsformen zur Verfügung.

II. Die Handlungsformen der Gemeinde

Bei den verschiedenen Handlungsformen, derer sich eine Gemeinde bedienen kann, sind zunächst einmal die öffentlich-rechtliche Ebene und die privatrechtliche Ebene zu unterscheiden. Eine Gemeinde kann einerseits kraft der ihr zugewiesenen hoheitlichen Gewalt in die Rechte der Bürger eingreifen, andererseits aber auch wie jeder Private am Geschäftsleben teilhaben. Diese Unterscheidung ist für die Wahl der gemeindlichen Handlungsform und der für das Handeln nötigen rechtlichen Grundlage von entscheidender Bedeutung.

III. Hoheitliches Tätigwerden der Gemeinde

Wird die Gemeinde hoheitlich tätig, so kann sie sich dabei verschiedener Mittel bedienen. Die wohl Wichtigsten sind folgende:

  1. Satzung
  2. Verwaltungsakt
  3. öffentlich-rechtlicher Vertrag

1. Satzungsrecht der Gemeinden

Das Recht der Gemeinden, Satzungen zu erlassen (sog. Satzungshoheit) ist eine der unantastbaren Kernkompetenzen der Gemeinde und wurzelt unmittelbar in der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG.

Eine Satzung ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift (Gesetz im materiellen Sinn), die von einem Verwaltungsträger erlassen wird. Sie hat abstrakt-generellen Charakter und unterscheidet sich dadurch von konkreten Einzelfallregelungen wie dem Verwaltungsakt.

Für die Satzungen als untergesetzliche Rechtsnormen gilt der Vorbehalt des Gesetzes. Dies bedeutet, dass sich die Satzungskompetenz aus einer gesetzlichen Regelung ergeben muss. Bei den Gemeinden ist dies, wie bereits angesprochen, der Art. 28 Abs. 2 GG.

Doch nicht immer genügt dies als gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Satzung. Auch bei Satzungen gilt: Wesentliche Angelegenheiten des Gemeinwesens müssen durch formelles Gesetz geregelt werden. Satzungen, die in Grundrechte eingreifen oder Grundrechtseingriffe ermöglichen, bedürfen daher einer speziellen kompetenzrechtlichen Ermächtigung. Solche Ermächtigungsgrundlagen finden sich in der jeweils einschlägigen Gemeindeordnung (z.B. in der Norm zum Anschluss- und Benutzungszwang).

2. Der Verwaltungsakt

Die Gemeinde und ihre Behörden können darüber hinaus auch Verwaltungsakte erlassen. Im Gegensatz zu Satzungen, die als Rechtsvorschriften abstrakt-generelle Regelungen treffen, ist der Verwaltungsakt einzelfallbezogen. Der Verwaltungsakt ist DAS Handlungsinstrument im öffentlichen Recht und kann in zahlreichen Konstellationen auftreten.

Typische Verwaltungsakte, die von der Gemeinde erlassen werden:

  • Entscheidung über Antrag eines Einwohners auf Zulassung zur öffentlichen Einrichtung (Stadthalle, Weihnachtsmarkt, …)
  • Entscheidung über Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Gemeinden können untere Bauaufsichtsbehörde sein)
  • Entscheidungen im Polizeirecht (Gemeinden können Ortspolizeibehörden sein)

Tipp: Mehr zum Thema Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG? Dann schau dir diesen Übersichtsartikel an!

3. Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Schließlich hat die Gemeinde noch die Möglichkeit, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen. Die Voraussetzungen, die an einen solchen Vertrag zu stellen sind, sind in den §§ 54-62 VwVfG aufgeführt.

Nach § 54 S. 1 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Insbesondere hat die Gemeinde die Möglichkeit, anstelle eines Verwaltungsakts einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.

IV. Privatrechtliches Tätigwerden der Gemeinde

Daneben kann die Gemeinde auch privatrechtlich tätig werden. So kann sie Verträge abschließen, wirtschaftlich tätig werden und unter Umständen öffentliche Aufgaben in privatrechtlicher Form ausführen (sog. Verwaltungsprivatrecht).

Die grundsätzliche Möglichkeit der Gemeinde, privatrechtlich tätig zu werden, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Keinesfalls darf sich die Gemeinde durch die Wahrnehmung privatrechtlicher Handlungsmöglichkeiten ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten entziehen. So ist die Gemeinde an die Wahrung der Grundrechte gebunden und darf diese Bindung nicht durch eine „Flucht ins Privatrecht“ umgehen.

V. Unterschiede im Rechtsschutz

Da in öffentlich-rechtlichen Klausuren meist Rechtsschutzmöglichkeiten zu prüfen sind, sollte auch ein Blick auf die Unterschiede im Rechtsschutz bei den verschiedenen Handlungsformen geworfen werden.

1. Satzungen

Gegen Satzungen als untergesetzliche Rechtsvorschriften besteht die Möglichkeit einer Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 VwGO. Zudem können Satzungen auch inzident gerichtlich überprüft werden, im Rahmen einer Klage gegen den Vollzugsakt einer Satzung.

Bsp. Gemeinde X erlässt Kommunalabgabensatzung. Auf Grundlage dieser Satzung wird der A durch Bescheid aufgefordert, Abgaben i.H.v. 100.000 € zu zahlen.

Wehrt sich A gerichtlich gegen diesen Bescheid, wird inzident auch die Rechtmäßigkeit der Satzung überprüft.

2. Verwaltungsakte

Gegen Verwaltungsakte besteht die Möglichkeit einer Anfechtung- oder Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO. Zudem besteht die Möglichkeit, nach Erledigung eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, § 113 Abs. 1 VwGO (analog). Schließlich gelten bei Verwaltungsakten auch die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a, 123 Abs. 1 VwGO.

3. Öffentlich-rechtliche Verträge

Hat ein Bürger mit der Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, so kann er, wenn die Gemeinde ihrer Leistungsverpflichtung aus diesem Vertrag nicht nachkommt, mittels einer Leistungsklage gegen die Gemeinde vorgehen. Im Rahmen dieser Klage wird dann die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages überprüft.

4. Privatrechtliches Handeln

Ist die Gemeinde rein privatrechtlich tätig geworden, so ist Rechtsschutz gegen dieses Handeln grundsätzlich nur vor den Zivilgerichten gegeben.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.