Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG

Die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG spaltet die Meinungen wie kaum ein anderes Grundrecht. Schwärmen die einen seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 in grandiosem Maße von der sog. Rechtsweggarantie, beabsichtigen andere gar die sofortige Neugestaltung des Art. 19 Abs. 4 GG. Mach dich in diesem Artikel mit allen Voraussetzungen und Folgen von Art. 19 Abs. 4 GG bekannt!
rechtsschutz
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

Inhalt

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Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG lautet:

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG stellt ein echtes, subjektives Grundrecht dar. Der Artikel normiert das grundlegende Recht, Gerichte anzurufen und sich damit gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können.

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Berufen kann sich auf Art. 19 Abs. 4 GG jeder, der durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.

Das Grundrecht ist ein Leistungsrecht, das nur unter bestimmten Voraussetzungen vorliegt:

Schema: Art. 19 Abs. 4 GG

A. Voraussetzungen
I. Grundrechtsträger
II. Begriff der öffentlichen Gewalt
III. Mögliche Rechtsverletzung
B. Anspruchsinhalt

A. Voraussetzungen

I. Grundrechtsträger

Auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen können sich alle natürlichen und inländischen juristischen Personen.

Auf Ausländer ist das Recht anwendbar, soweit sie Träger eines subjektiv-öffentlichen Rechts sind. Demnach können sich nach herrschender Meinung auch ausländische juristische Personen auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen, soweit sie Träger eines subjektiv-öffentlichen Rechts sind.


Grundrechtstrager
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Nicht anwendbar ist die Regel auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme hiervon stellen juristische Personen des öffentlichen Rechts dar, die auch Grundrechtsträger sind (z.B. Universitäten und Rundfunkanstalten).

II. Öffentliche Gewalt

Welche der im Staatsaufbau geteilten drei Gewalten mit dem Begriff der “öffentlichen Gewalt” umfasst sind, wird im Folgenden erläutert.

1. Exekutive

Die Exekutive wird unstreitig unter den Begriff der öffentlichen Gewalt gefasst.

Erforderlich ist allerdings, dass der Staat dem Bürger „hoheitlich“ gegenüber tritt. Das ist bspw. nicht der Fall, wenn der Staat als Nachfrager am Markt handelt.

Hoheitlich handelt der Staat mit Verwaltungsakten, Realakten und durch Rechtsverordnungen und Satzungen. Darüber hinaus ist kein besonderes Staat-Bürger oder Gewaltverhältnis erforderlich.
Entsprechend ist auch verwaltungsprivatrechtliches Handeln der öffentlichen Hand umfasst.

2. Judikative

Nach herrschender Meinung ist die Judikative nicht vom Begriff der öffentlichen Gewalt umfasst.

Hierfür spricht, dass Art. 19 Abs. 4 GG Schutz durch und nicht gegen den Richter gewährt. Zudem stünde dem Bürger ansonsten eine Art “unendlicher Rechtsschutz” durch immer wieder neue Rechtswegeröffnung offen. Schlussendlich würde ein Begriff der öffentlichen Gewalt, der die Judikative umfasst und damit “angreifbar” macht, das Institut der Rechtskraft infragestellen.

Allerdings ist zu beachten, dass nur die richterliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne, d.h. die streitentscheidende Tätigkeit, nicht von Art. 19 Abs. 4 GG umfasst ist. Das Justizhandeln im Vollzug von Exekutivmaßnahmen, z.B. strafprozessuale Maßnahmen mit richterlicher Anordnung, fallen wiederum unter den Begriff der öffentlichen Gewalt.

3. Legislative

Die Legislative ist unstreitig nicht vom Begriff der öffentlichen Gewalt umfasst.

Dies wird damit begründet, dass bereits verfassungsrechtliche Rechtschutzmöglichkeiten wie die Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG oder Rechtsschutz gegen Parlamentsgesetze im Rahmen der Inzidentprüfung durch die Gerichte möglich sind.

III. Mögliche Rechtsverletzung

Darüber hinaus muss für die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG eine mögliche Rechtsverletzung gegeben sein.

Definition: Ein Recht ist dann verletzt, wenn es rechtswidrig beeinträchtigt ist.

Die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist hier, wie bei der Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO, ausreichend.
Dementsprechend muss ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers beeinträchtigt sein. Es muss sich bei dem subjektiv-öffentlichen Recht nicht zwingend um ein Grundrecht handeln.

Es ist zu beachten, dass beim Eingriff in private Rechtspositionen meistens auch Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG und damit in subjektiv öffentliches Recht vorliegt.

B. Anspruchsinhalt


Anspruchsinhalt
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Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz durch ein Gericht.

Definition: Ein Gericht liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die angerufene Stelle den organisatorischen Anforderungen des Art. 92, 97 GG entspricht.

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet hingegen keinen bestimmten Instanzenzug. Die einmalige Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, ist ausreichend.

Dass der Rechtsschutz effektiv sein muss, meint, dass eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden muss. Dementsprechend ist grundsätzlich ein Hauptverfahren erforderlich. Nur vorläufiger Rechtsschutz ist nicht ausreichend.

Zudem gewährt Art. 19 Abs. 4 GG auch die Möglichkeit zur Einsicht relevanter Akten und die wirkungsvolle Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Bei geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen wird diesem Erfordernis durch das sog. in-camera-Verfahren Rechnung getragen: Das Gericht erhält die Akten, der Betroffene erhält aber keine Einsicht.

Ein Problem stellen Beurteilungsspielräume dar: Der Verwaltung ist bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf Tatbestandsseite ein Einschätzungsspielraum eingeräumt.

Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ist dies nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

  • Die Einräumung von Beurteilungsspielräumen muss durch Gesetz erfolgen (Prinzip der normativen Ermächtigung).
  • Die Freistellung der gerichtlichen Überprüfbarkeit darf nur in eng begrenzten Bereichen und auf Grund hinreichend wichtiger Sachgründe stattfinden.
  • Um die Rechtsbegriffe zu konkretisieren können bestimmte Verwaltungsvorschriften oder technischen Regelwerken herangezogen werden.
  • Grundsätzlich werden häufig mehrstufige Verfahren festgelegt.

Als Faustregel gilt: Je stärker Grundrechte betroffen sind, desto intensiver muss die gerichtliche Kontrolle sein.

Deshalb ist es für effektiven Rechtsschutz auch notwendig, dass sich der Bürger noch gegen die Rechtsverletzung wehren kann, wenn sich die Maßnahme bereits erledigt hat.

Darüber hinaus muss der Betroffene benachrichtigt werden, wenn gegen ihn grundrechtsbeschränkende Maßnahmen erfolgen. Die Benachrichtigung ist in bestimmten Fällen auch nachträglich ausreichend.

Tipp: Mehr zu Art. 19 GG? Dann sieh dir das kostenlose Video zum Thema an!

Quellen

  • Manssen: Staatsrecht II, 18. Auflage 2021.
  • Epping/Hillgruber: BeckOK Grundgesetz,  51. Edition.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.