Die Stiftung bürgerlichen Rechts, §§ 80 ff. BGB

Die Stiftung bürgerlichen Rechts, §§ 80 ff. BGB

Bei der Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) handelt es sich um eine juristische Person mit einer Besonderheit. Sie besteht nur aus Vermögen, ohne dass es natürliche Personen als Mitglieder gibt. Was es mit der Stiftung (§§ 80 ff. BGB) auf sich hat, zeigt dieser Artikel.
Stiftung bürgerlichen Rechts
Lecturio Redaktion

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06.02.2024

Inhalt

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I. Hintergrund der Stiftung

Die Stiftung bürgerlichen Rechts, welche in den USA sehr beliebt ist, setzt sich mehr und mehr auch in Deutschland durch.

Relevante Formen der Stiftung sind etwa die Forschungs- und Stipendienstiftungen. Ebenso relevant sind die sog. Familienstiftungen. Das Vermögen dieser Familienstiftungen besteht regelmäßig aus Unternehmensbeteiligungen und Grundstücken. Etwaige Gewinne werden an die Mitglieder ausgeschüttet.

Auch werden Stiftungen häufig von Interessengruppen genutzt, um deren Ziele zu verfolgen. Von zunehmender Bedeutung ist weiterhin der Nutzen der Stiftung für das Unternehmerrecht, da die Stiftung als juristische Person viele Vorteile bietet.

II. Definition und Aufbau der Stiftung

Regelungen über die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts finden sich in §§ 80 ff. BGB.

Definition: Die Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks.

Dabei handelt es sich bei der Stiftung um eine juristische Person ohne Mitglieder. Sie besteht nur aus dem Stiftungsvermögen. Die begünstigten Personen (sog. Destinatäre) zählen nicht als Mitglieder der Stiftung.

Gem. § 85 BGB richtet sich die Verfassung der Stiftung nach Bundes- und Landesrecht sowie nach dem Stiftungsgeschäft. § 85 BGB lautet:

Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

Gem. § 86 BGB finden auf den Vorstand weitestgehend die Vorschriften über den Verein Anwendung.

III. Entstehung und Beendigung der Stiftung

1. Stiftungsgründung

Es existieren zwei Möglichkeiten der Stiftungsgründung: Dies ist einerseits ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nach § 81 BGB oder die Verfügung von Todes wegen nach § 83 BGB. Den Regelfall stellt dabei die Errichtung unter Lebenden nach § 81 BGB dar.

Die Anforderungen an eine Stiftungsgründung ergeben sich aus § 80 Abs. 1 BGB. So heißt es dort:

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Zur Entstehung der Stiftung sind also einerseits ein Rechtsgeschäft und anderseits die staatliche Anerkennung erforderlich, § 80 Abs. 1 BGB.

Das Rechtsgeschäft kann dabei entweder unter Lebenden nach § 81 BGB oder als Verfügung von Todes wegen nach § 83 BGB erfolgen.

Definition: Bei dem Stiftungsgeschäft handelt es um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters.

Findet es zu Lebzeiten statt, unterliegt es gem. § 81 Abs. 1 S. 1 BGB der Schriftform. Auch die Erklärung des Stifters, dass das Vermögen dem Stiftungszweck dienen soll, ist ein notwendiger Bestandteil. Die Stiftung von Todes wegen nach § 83 BGB kann sowohl ein Testament, als auch ein Erbvertrag sein. Es gelten die erbrechtlichen Formvorschriften.

Wann die staatliche Anerkennung zu gewähren ist, ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB:

Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung)

Dabei ergibt sich kein Ermessensspielraum bezüglich der Genehmigung. Es handelt es sich bei dieser Anerkennung gem. § 80 Abs. 1 BGB um einen Verwaltungsakt des Bundeslandes (siehe die jeweiligen Stiftungsgesetze der Bundesländer), in welchem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

2. Stiftungszweck

Wie aus § 80 Abs. 2 BGB ersichtlich wird, ist für die Anerkennung der Stiftung zwingend ein Stiftungszweck notwendig, nach welchem sich die Stiftung richtet. Dieser ergibt sich aus dem vom Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegten Willen.

Klassische Stiftungszwecke sind etwa karitative und soziale Projektzuschüsse oder auch Stipendien.

Problematisch ist die Änderung der Stiftungsverfassung: Da die Stiftung stets den Stifterwillen verwirklichen soll, mithin der Stiftungszweck vorgegeben ist, ist dieser stets zu beachten. Eine Änderung der Verfassung ist daher insoweit möglich, als dass der Stifterwille erhalten bleibt.

3. Beendigung der Stiftung

Das Ende der Stiftung ist in §§ 86 ff. BGB geregelt. Die Liquidation richtet sich großteils nach den Regeln der Vereinsliquidation.

IV. Abgrenzung der Stiftung

Abzugrenzen ist die rechtsfähige Stiftung vor allem von der unselbstständigen Stiftung und dem Sammelvermögen. Die Besonderheit der rechtsfähigen Stiftung stellt ihre selbstständige Rechtspersönlichkeit dar, welche weder die unselbstständige Stiftung, noch das Sammelvermögen aufweisen.

Die unselbstständige Stiftung (auch fiduziarische oder Treuhandstiftung genannt) zeichnet sich dadurch aus, dass eine Zuwendung an eine bereits bestehende natürliche oder juristische Person (Stiftungsträger) zur Erreichung eines bestimmten Zweckes getätigt wird. Das Errichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft zwischen dem Stiftenden und dem Stiftungsträger. Fiduziarische Stiftungen bedürfen keiner behördlichen Anerkennung.

Das Sammelvermögen kommt durch Sammlung für einen bestimmten Zweck zusammen. Das Geld wird Eigentum der Personen, welche es dem Leistungszweck entsprechend zu verwenden haben.

Gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BGB ist nunmehr auch die Verbrauchsstiftung ausdrücklich erlaubt. Auch die Stiftung öffentlichen Rechts fällt nicht unter die Regelungen der §§ 80 ff. BGB.

Quellen

  • Andrick, Bernd/Suerbaum, Joachim: Das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts, NJW 2002 S. 2905-2910.
  • Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage.
  • Eisenhardt, Ulrich/Wackerbarth, Ulrich: Gesellschaftsrecht I Recht der Personengesellschaften, 15. Auflage.
  • Kropholler, Jan: Bürgerliches Gesetzbuch Studienkommentar, 14. Auflage-

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.