Die Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

Die Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

Die Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB kann einem im Rahmen von Klausuren jedes Ausbildungsstadiums begegnen. Dennoch bereitet diese Form der Täterschaft vielen Studierenden Kopfzerbrechen. Grund genug die examensrelevante Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) einmal genauer zu betrachten.
Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
Lecturio Redaktion

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06.02.2024

Inhalt

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I. Die Merkmale der Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB stellt fest:

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird als die gemeinschaftliche Tatbegehung aufgrund eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens definiert. Demnach müssen ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung vorliegen.

Merkmale der Mittäterschaft
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Sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erfüllt, werden den Mittätern diejenigen Tatbeiträge der anderen wechselseitig zugerechnet, die im Rahmen des bewussten und gewollten Zusammenwirkens erbracht werden.

Dies gilt grundsätzlich für tatbezogene Merkmale, die eine Qualifikation begründen. Hieraus ergibt sich auch die Möglichkeit zu einer teilweisen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB), sodass beispielsweise ein Mittäter wegen Mordes und der andere wegen Totschlags zu bestrafen sein kann.

Im Hinblick auf tatbezogene Regelbeispiele kann Mittäterschaft, also § 25 Abs. 2 StGB außerdem analog angewandt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Einbruchsdiebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.

Tipp: Keine Lust zu Lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zur Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB.

Zu beachten ist aber, dass nur derjenige Mittäter sein kann, der überhaupt als tauglicher Täter des jeweiligen Delikts in Frage kommt (Bsp.: Straftaten, die nur durch einen Amtsträger verübt werden können) und alle subjektiven Merkmale aufweist, die der Tatbestand verlangt. Letztere können den Mittätern nämlich nicht gegenseitig über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.

Beispiel: Ein tauglicher Mittäter bei einem räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB muss auch selbst eine Besitzerhaltungsabsicht aufweisen.

1. Der gemeinsame Tatentschluss, § 25 Abs. 2 StGB

Definition: Ein gemeinsamer Tatentschluss bzw. -plan setzt voraus, dass mindestens zwei Personen miteinander verabredet haben, gemeinsam und im wechselseitigen Einvernehmen objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und so eine bestimmte Vorsatztat zu begehen.

Der Entschluss muss bei Eintritt in das Versuchsstadium noch vorliegen.

Der gemeinsame Tatentschluss, § 25 Abs. 2 StGB
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Liegt ein Exzess eines Mittäters vor, kann dieser den anderen grundsätzlich nicht im Rahmen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden.

Beispiel: A erschießt den Rentner R, als er sich gemeinsam mit B und C als dessen verlorengegangene Söhne ausgibt, um an sein Geld zu gelangen.

Ein Exzess muss aber verneint werden, wenn der Mittäter hinsichtlich des Handelns seines Komplizen gleichgültig ist, die geplante Tat einfach durch eine gleichwertige ersetzt wurde oder ein derartiges Vorgehen vorhersehbar war.

Auch eine Zurechnung im Rahmen eines erfolgsqualifizierten Delikts nach § 18 StGB ist möglich, wenn der Mittäter hinsichtlich der schweren Folge mindestens Fahrlässigkeit aufweist.

Darüber hinaus ist nach herrschender Meinung der error in persona eines Mittäters bei der Gleichwertigkeit des vorgestellten und des getroffenen Objekts auch für die anderen Mittäter unbeachtlich.

Beispiel: Karl und Herbert überfallen einen Schnellimbiss. Sie haben verabredet, auf herannahende Polizisten zu schießen. H hält den hinzukommenden Wurstverkäufer W für einen Polizeibeamten und gibt einen tödlichen Schuss auf ihn ab. Nach herrschender Meinung wird K die vollendete Tat zugerechnet.

Exzess eines Mittäters
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2. Die gemeinsame Tatausführung, § 25 Abs. 2 StGB

Im Hinblick auf die gemeinsame Tatausführung bei der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) muss jeder Mittäter einen Tatbeitrag leisten, wobei diesbezüglich viele Streitigkeiten bestehen.

Dabei ist insbesondere fraglich, wann der Tatbeitrag erfolgen und wie dieser ausgestaltet sein muss:

  • Die subjektive Theorie der Rechtsprechung stellt hinsichtlich Zeit und Ort keine besonderen Anforderungen an den Tatbeitrag.
  • Die Tatherrschaftslehre erachtet einen wesentlichen Tatbeitrag als erforderlich und lässt dabei nebensächliche Handlungen sowie die simple Teilnahme an der Tatvorbereitung grundsätzlich nicht ausreichen.
  • Ein Teil der Lehre fordert eine wesentliche Mitwirkung während der Ausführungsphase, wobei auch beispielsweise eine telefonische Einsatzleitung genügen soll.

Gegen die subjektive Theorie kann man einwenden, dass sie zu willkürlichen Ergebnissen führt. Daneben kann man gegen das Erfordernis der wesentlichen Mitwirkung während der Ausführung argumentieren, dass ein mittelbarer Täter auch nicht am Tatort in Erscheinung treten muss. Demnach ist die Tatherrschaftslehre vorzugswürdig.

Tatherrschaftslehre
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Problematisch bei der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist auch die Behandlung der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft. Dieser Begriff meint das Hinzutreten eines Beteiligten während die Tat bereits ausgeführt wird.

Hier wird eine Zurechnung solcher Tatumstände abgelehnt, die zum Zeitpunkt des Hinzutretens bereits abgeschlossen waren. Daneben spricht sich die herrschende Ansicht in der Literatur generell gegen die Zurechnung von Umständen aus, die in der Phase zwischen der Vollendung und der Beendigung eingetreten sind. Hiervon soll höchstens bei Dauerdelikten abgewichen werden können.

II. Schema der Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

Grundsätzlich sollte die Strafbarkeit der Mittäter getrennt geprüft werden, wobei mit dem Tatnächsten zu beginnen ist.

Haben zwei oder mehr Mittäter exakt dieselben Tatbestandsmerkmale verwirklicht, kann ihre Strafbarkeit gemeinsam geprüft werden. Dies spart Zeit und vermeidet unnötige Wiederholungen. Eine gemeinsame Prüfung der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) sollte auch dann erfolgen, wenn keiner der Mittäter alle Voraussetzungen des zu prüfenden Tatbestandes allein erfüllt.

Beispiel: A hält den O im Polizeigriff fest, während B ihm seine Brillantringe von den Fingern zieht. Beide wollen sich die Beute später teilen. Hier übt A die für einen Raub erforderliche Gewalt aus, wohingegen B die Wegnahme vornimmt. Nur die gemeinsame Betrachtung der Tatbeiträge ermöglicht eine Strafbarkeit gemäß §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Es kann sich am Folgenden Prüfungsschema für die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bei einer getrennten Prüfung von zwei Mittätern orientiert werden.

MITTÄTERSCHAFT SCHEMA:

A. Strafbarkeit des A (Prüfung wie Alleintäter)

B. Strafbarkeit des B

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
    • 1. Merkmale nicht alle selbst verwirklicht
    • 2. Ggf. Zurechnung der Tathandlungen des A, wenn § 25 Abs. 2 StGB (+)
      • a) Gemeinsamer Tatentschluss
      • b) Gemeinsame Tatausführung
    • 3. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale: Bsp. Zueignungsabsicht, § 242 SGB
  • II. Rechtswidrigkeit/Schuld
MITTÄTERSCHAFT
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Tipp: Mehr zum Thema? Dann empfehlen wir dieses Video zur Mittäterschaft. Zudem könnte dich dieser Beitrag zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme interessieren.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.