Die Grundfreiheiten der Europäischen Union

Die Grundfreiheiten der Europäischen Union

Der gemeinsame europäische Binnenmarkt umfasst die vier Grundfreiheiten des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Die Grundfreihen gehören zum Basiswissen im Europarecht und sollten daher beherrscht werden. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über die vier Grundfreiheiten.
Grundfreiheiten der Europäischen Union
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Allgemeines

In Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV heißt es:

Die Union errichtet einen Binnenmarkt.

Dies soll nach Art. 3 Abs. 3 S. 2, S. 3 EUV die nachhaltige Entwicklung Europas, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, sowie den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördern.

Der Binnenmarkt wird in Art. 26 AEUV näher konkretisiert und umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Binnenmarkt um einen Zusammenschluss von Staaten. Im Gegensatz zur Zollunion oder Freihandelszone werden nicht lediglich die Zölle untereinander aufgehoben, sondern die vier Grundfreiheiten garantiert:

  • Freier Warenverkehr, Art. 28–44 AEUV,
  • Freier Personenverkehr, Art. 45–55 AEUV,
  • Freier Dienstleistungsverkehr, Art. 56–62 AEUV und
  • Freier Kapitalverkehr, Art. 63–66 AEUV

II. Prüfung der Grundfreiheiten der EU

Die Prüfung der einzelnen Grundfreiheiten ähnelt der Grundrechtsprüfung im nationalen Recht:

I. Anwendbarkeit

  1. kein spezielleres Sekundärrecht: regelt Sekundärrecht den entsprechenden Fall, ist dieses und nicht die jeweilige Grundfreiheit heranzuziehen
  2. Unmittelbare Anwendbarkeit: die Umsetzung darf keines weiteren Akts bedürfen (muss „self-executing“ sein); für die Grundfreiheiten ist dies allgemein anerkannt

II. Schutzbereich

  1. sachlicher Schutzbereich
    1. grenzüberschreitender Sachverhalt: Bezug zur EU?
    2. Definition der jeweiligen Grundfreiheit und Subsumtion
  2. persönlicher Schutzbereich:  variiert je nach Grundfreiheit

III. Eingriff
IV. Rechtfertigung

III. Freier Warenverkehr

1. sachlicher Schutzbereich

Im sachlichen Schutzbereich schützt der freie Warenverkehr Waren, die aus einem EU-Mitgliedsstaat stammen.

Definition: Waren sind alle körperlichen und sonstigen Gegenstände oder Rechte, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.

Definition: Die Ware stammt aus einem Mitgliedsstaat, wenn sie dort gewonnen oder hergestellt wurde, dort zumindest aber die letzte wesentliche Verarbeitungsstufe durchlaufen wurde.

Das Kernelement der Warenverkehrsfreiheit ist gem. Art. 28 AEUV eine Zollunion zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den gesamten Warenaustausch. Es herrscht dementsprechend ein Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung.

Zudem wird gegenüber nicht EU-Staaten ein gemeinsamer Zolltarif erhoben. Gem. Art. 34 AEUV sind ebenfalls mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten.

Besonders der Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung hat zu Rechtsstreitigkeiten und wegweisenden Entscheidungen des EuGH geführt. Dieser entwickelte zunächst die folgende Formel:

Dassonville-Formel: Danach gelten alle staatlichen Maßnahmen, die geeignet sind unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten zu behindern, als Maßnahmen gleicher Wirkung gem. Art. 34 AEUV.

Diese Formel wurde teilweise als zu weitgehend aufgefasst und der EuGH hat den Begriff in einer späteren Entscheidung durch die „Keck“-Formel wieder eingeschränkt.

Keck-Formel: Die staatliche Maßnahme muss produktbezogen sein, eine vertriebsbezogene Handlungsregelung ist nicht ausreichend.

Nach der sogenannten Cassis-Formel sind unter Maßnahmen gleicher Wirkung mitgliedstaatliche Regelungen zu verstehen, die nicht notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden.

Neben der Dassonville-Entscheidung gehört das Cassis-de-Dijon-Urteil daher zu den grundlegenden, richtungsweisenden Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung der europäischen Warenverkehrsfreiheit.

Grundsätzlich entspricht das Cassis-de-Dijon-Prinzip mit der implizierten gegenseitigen Anerkennung von im Ergebnis gleichwertigen, aber unterschiedlich ausgestalteten Regelungen, einer Marktöffnung und liberalem Handeln.

2. persönlicher Schutzbereich

In persönlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit alle Unionsbürger.

IV. Personenfreizügigkeit

Der freie Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat viele Facetten.

Zum einen besteht das unionsbürgerliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV. Außerdem gibt es für Arbeitnehmer die besonderen Ausprägungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 ff. AEUV. Darüber hinaus ist die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 ff. AEUV geregelt.

1. sachlicher Schutzbereich

Das unionsbürgerliche Freizügigkeitsrecht schützt in sachlicher Hinsicht das Recht zum Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie das Recht auf Bewegung innerhalb bzw. zwischen den Staaten.

Der sachliche Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit wird in Art. 45 Abs. 3 AEUV näher konkretisiert:

Sie gibt […] den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

Nach Art. 49 AEUV umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften.

2. persönlicher Schutzbereich

Das unionsbürgerliche Freizügigkeitsrecht gilt nach Art. 21 Abs. 1 AEUV nur für Unionsbürger.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit schützt ebenfalls nur Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten, also Unionsbürger. Von diesen allerdings nur Arbeitnehmer. Die Definition ähnelt der im deutschen Arbeitsrecht:

Definition: Arbeitnehmer ist jede Person, die während einer bestimmten Zeit einem anderen auf dessen Weisung Leistungen gegen Vergütung erbringt.

Durch die Niederlassungsfreiheit sind in persönlicher Hinsicht alle Unionsbürger geschützt, die eine Tätigkeit, welche zum sachlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit gehört, in einem anderen Mitgliedsstaat auf Dauer ausüben möchten.

Sie gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründet wurden und ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben.

V. Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV unterscheidet sich von der Arbeitnehmer- oder Niederlassungsfreiheit durch die vorübergehende und selbstständige Art der Tätigkeit.

1. sachlicher Schutzbereich

Hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs genügt in der Klausur das genaue Lesen von Art. 57 AEUV. Dort findet sich zunächst eine Definition von Dienstleistungen.

Definition: Dienstleistungen sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Gewerbliche Tätigkeiten
  • Kaufmännische Tätigkeiten
  • Handwerkliche Tätigkeiten
  • Freiberufliche Tätigkeiten

Zu den geschützten Verhaltensweisen zählen die Erbringung und Entgegennahme von Leistungen sowie die Anbahnung von Verträgen über Dienstleistungen.

2. persönlicher Schutzbereich

Alle Unionsbürger können sich in persönlicher Hinsicht innerhalb der EU auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn sie eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend ausüben möchten, die zum sachlichen Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit gehört.

Auch Dienstleistungsempfänger können sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn sie eine EU-Binnengrenze überschreiten, um Dienstleistungen in Empfang zu nehmen.

Dienstleistungserbringer sind zudem ebenfalls geschützt, wenn der Empfänger Angehöriger eines Drittstaates aber in der Union ansässig ist.

VI. Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs

Art. 63 AEUV verbietet alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, sowie zwischen Mitgliedsstaaten und Drittländern. Somit kann korrespondierend zu den anderen Grundfreiheiten für die Dienstleistung bzw. die Ware gezahlt werden.

1. sachlicher Schutzbereich

Zum sachlichen Schutzbereich zählen alle für die Durchführung des Kapitalverkehrs erforderlichen Geschäfte (bspw. Abschluss und die Ausführung von Transaktionen).

Zahlungsverkehr ist der Transfer von Zahlungsmitteln für die Erbringung von Leistungen im Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr sowie von Renditen. Dabei ist zu beachten, dass nur gültige Zahlungsmittel geschützt sind. Hinsichtlich alten Münzen o.ä. greift die Warenverkehrsfreiheit (s.o.).

2. persönlicher Schutzbereich

Nach Art. 63 AEUV gilt die Grundfreiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs nicht nur für Unionsbürger, sondern auch für Drittstaatsangehörige.

Manchmal wird daher auch vertreten, dass die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs keinen persönlichen Schutzbereich hat.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.