Die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG

Die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG

Art. 14 GG gilt zu Unrecht als besonders schwieriges Grundrecht. Seit der „Nassauskiesungsentscheidung“, BVerfGE 58, 300, hat das BVerfG bei Art. 14 GG eine Struktur herausgearbeitet, die mit der Struktur anderer Grundrechte weitgehend übereinstimmt. Lies in diesem Artikel alles Wichtige zum Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG.
eigentumsgarantie
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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Artikel 14 Abs. 1 GG:

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Prüfungsschema

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich: Jedermann

2. Sachlicher Schutzbereich: Eigentum

II. Eingriff in den Schutzbereich: Eingriffe können

1. durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) oder

2. durch Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) erfolgen

III. Verfassungsgemäße Rechtfertigung

1. Inhalts- und Schrankenbestimmung: Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

2. der Enteignung: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

Grundrechtsträger aus Art. 14 GG ist grundsätzlich jedermann, d.h. jede natürliche Person und auch jede juristische Person des Privatrechts oder eine andere Personenvereinigung. Ausländische juristische Personen sind vom Schutzbereich grds. nicht erfasst (BVerfGE 21, 207f.). Mittlerweile wird diese Sichtweise jedoch im Hinblick auf die Globalisierung der Wirtschaft und die damit einhergehende oft weit verzweigte Kapitalverteilung immer mehr als veraltet angesehen.

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf das Grundrecht berufen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach privatrechtlichen Vorschriften Eigentum erworben haben, das sie nicht für eine öffentliche Aufgabe einsetzen. Art. 14 GG schützt also nicht allgemein das „Privateigentum“, sondern das „Eigentum Privater“, BVerfGE 61, 82/109.

Merke: Auch Rundfunkanstalten oder Universitäten sind deshalb nicht Grundrechtsträger.

2. Sachlicher Schutzbereich

Die Eigentumsgarantie ist ein im Hinblick auf den Schutzbereich besonders schwieriges Grundrecht, da das Eigentum in starkem Maße normgeprägt ist.

Die Eigentumsfreiheit ist eine rechtlich konstituierte Freiheit. Demnach gibt es kein Eigentum ohne die Rechtsordnung. Deshalb enthält Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG die Verpflichtung an den Gesetzgeber, Normen zu schaffen und bereitzuhalten, nach denen Eigentum im Sinne der Verfassung gebildet, erworben, benutzt und veräußert werden kann. Daher spricht man von der Institutionsgarantie des Eigentums.

Weiterhin enthält Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auch eine Rechtsstellungsgarantie. Der Eigentümer darf seinen Eigentumsgegenstand erwerben, behalten, veräußern, nutzen oder nicht nutzen. Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, in Eigentumspositionen nur unter besonderen Voraussetzungen einzugreifen. Art. 14 GG schützt das „Erworbene“, in Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der den „Erwerb“ schützt.

Definition: Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechtes zugeordnet sind.

Allerdings ist zu beachten, dass der Eigentumsbegriff des Art. 14 GG jedoch weiter gefasst ist als der des BGB, wie die folgende Grafik verdeutlicht.


Art. 14 GG Eigentum BGB
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Geschützt sind:

  • das Sacheigentum (an Fahrnis und Grundstücken),
  • private vermögenswerte Forderungen,
  • öffentlich-rechtliche Positionen, wenn sie Äquivalent eigener Leistung sind (Renten, Anwartschaften der Sozialversicherung), BVerfGE 70, 278.

Tipp: Lies zur vertieften Auseinandersetzung diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 70, 278 (285), BVerfG, NJW 1998, 3109 ff.

Auch viele weitere private Rechtspositionen fallen in den Schutzbereich des Art. 14 GG. So z.B. das Recht am Warenzeichen, Fischereirechte und nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 93, 2035), das Besitzrecht des Mieters.

Nicht geschützt sind:

  • das Vermögen als solches, BVerfGE 4, 7 (17); 81, 108 (122),
  • makelbehaftete, rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen,
  • bloße Aussichten, Erwartungen, Gewinnchancen, BVerfGE 28, 119 (142); 68 193 (222).

II. Eingriffe

Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt dann vor, wenn eine schutzfähige Position entzogen oder ihre Nutzung, Verfügung oder Verwertung beschränkt wird. Dies kann durch imperative Regelungen geschehen, vor allem bei Genehmigungs- und Steuerpflichten. Ein Eingriff kann aber auch dann vorliegen, wenn faktisch oder mittelbar auf das Eigentum eingewirkt wird.

1. Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

Inhaltsbestimmung einerseits und Schrankenbestimmung andererseits sind nur schwer auseinanderzuhalten. Bestimmt der Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums, legt er gleichzeitig auch seine Schranken fest. Das BVerfG versteht darunter die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum zu verstehen sind, BVerfGE 72, 66/76.

Beispiele:

  • Beschränkungen durch förmliche Gesetze, Immissionsschutzgesetze
  • Steuerliche Belastungen

2. Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG

Diese sind in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt. Eine Enteignung ist nach Auffassung der Rechtsprechung auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben nach Art. 14 Abs. 1 GG gerichtet, BVerfGE 70, 191/199. Oftmals spricht man daher von einem formalisierten Enteignungsbegriff.

Eine Enteignung liegt daher vor, wenn es zu einem Güterbeschaffungsvorgang kommt. Die Enteignung kann demnach unmittelbar durch Gesetz geschehen (sog. Legalenteignung) oder durch einen hoheitlichen Rechtsakt kommen, der in einem förmlichen Gesetz seine Grundlage hat (sog. Administrativenteignung).

3. Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung

Im Rahmen des Nassauskiesungsurteils (BVerfGE 58, 300) hat das BVerfG klargestellt, dass sich Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmungen gegenseitig ausschließen. Ein “Umschlagen” von Inhalts- und Schrankenbestimmung in eine Enteignung aufgrund der Schwere des Eingriffs (“Schweretheorie”) ist daher nicht möglich. Die Enteignung ist durch Übertragung der Rechtsposition auf einen Dritten durch den Staat gekennzeichnet. Liegt ein solcher transitorischer Übergang nicht vor, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestmmung.


Art. 14 GG EIngriff
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III. Schranken und Schranken-Schranken

1. Rechtfertigung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen

Es gilt der einfache Gesetzesvorbehalt aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Übermaßverbot entsprechen. Überdies muss auch hier ein Gemeinwohlzweck vorliegen.

2. Rechtfertigung von Enteignungen

Es gilt der qualifizierte Gesetzesvorbehalt aus Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG. Die gesetzliche Grundlage der Enteignung muss eine Regelung über die Höhe der Enteignungsentschädigung treffen (sog. Junktim-Klausel). Bei Fehlen einer solchen Klausel ist auch ein ansonsten rechtmäßiges Enteignungsgesetz rechtswidrig.

Der Enteignung muss ein Gemeinwohlzweck zugrunde liegen, der im Enteignungsgesetz genannt wird. Darüber hinaus muss die Enteignung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Beachte: Gegen die Enteignung selbst, sowie auch gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung ist idR der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Tipp: Mehr zum Schutz des Eigentums gem. Art. 14 GG? Dann schau dir am besten dieses Video an!

Quellen

  • Degenhart, Christoph; Klausurexkurs im Staatsrecht II; 6. Auflage.
  • Hufen, Friedhelm; Staatsrecht II, Grundrechte; 5. Auflage.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.