Erstattungspflicht (§ 49a VwVfG) und Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)

Erstattungspflicht (§ 49a VwVfG) und Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)

Zwei Punkte sind in Bezug auf die Aufhebung von Verwaltungsakten relevant. Dies ist zum einen die Erstattung von Leistungen nach § 49a VwVfG und zum anderen das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Der folgende Artikel bereitet Sie bestmöglich auf anstehende Klausuren vor.
Aufhebung Verwaltungsakte
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Erstattungspflicht, § 49a VwVfG

Nicht zu verwechseln ist die Erstattungspflicht mit der Entschädigungspflicht aus §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 VwVfG, da es sich bei der Erstattungspflicht um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Behörde gegenüber dem Bürger handelt. Dies ergibt sich aus § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG:

Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wurde oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

Die Rückforderung, welche gem. § 49a Abs. 1 S. 2 VwVG in Gestalt eines schriftlichen Verwaltungsaktes zu erfolgen hat, wird häufig mit einer Rücknahme verbunden, auch wenn es sich um eine selbstständige Verfügung handelt.

Den Umfang der Erstattung regelt § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG per Rechtsfolgenverweisung auf die Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung. Besonders zu beachten ist, dass damit auch eine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB zum Wegfall der Erstattungspflicht führen kann. Dies gilt allerdings nicht, falls der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, welche zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen, wie sich aus § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG ergibt.

II. Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG

Es ist unter gewissen Umständen möglich, ein gerichtliches Verfahren wiederaufzunehmen, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Dies muss damit erst recht für Verwaltungsakte gelten, auch wenn diese bereits Bestandskraft haben.

Nicht zu verwechseln ist das Wideraufgreifen bei Verwaltungsakten mit der Wiederaufnahme verwaltungsgerichtlicher Verfahren gem. § 153 VwGO.


Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Dieses Wiederaufgreifen des Verfahrens ist in § 51 VwVfG geregelt. Hiernach entscheidet sich, ob ein abgeschlossenes Verfahren erneut aufgegriffen wird. Dies führt zu der Sachentscheidung, ob der Verwaltungsakt bestehen bleibt oder aufgehoben wird.

Der Betroffene verfolgt mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zwei Ziele. Zunächst soll die Behörde das Verfahren wieder aufgreifen und den Verwaltungsakt prüfen. Nach dieser Prüfung soll der Verwaltungsakt aufgehoben werden. Dies ist nur möglich, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.

Die Behörde hat letztlich drei Entscheidungsmöglichkeiten. So kann sie das Wiederaufgreifen ablehnen und eine wiederholende Verfügung erlassen. Dabei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Wenn sie das Verfahren zwar wieder aufgreift, den Verwaltungsakt jedoch aufrechterhält, erlässt sie einen negativen Zweitbescheid, wobei es sich auch um einen Verwaltungsakt handelt. Sollte die Behörde das Verfahren wiederaufgreifen und den Verwaltungsakt beseitigen, wird dies per positivem Zweitbescheid getan.


Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)
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1. Zulässigkeit des Antrags

Damit der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Antrag auf Wiederaufgreifen, § 51 Abs. 1 VwVfG
  • Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes (häufig durch Fristablauf), § 51 Abs. 1 VwVfG
  • Darlegung des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes, § 51 Abs. 1 Nr.1-3 VwVfG (Hier ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt)
  • Der Betroffene muss ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG
  • Antragsfrist drei Monate nach Kenntniserlangung, § 51 Abs. 3 VwVfG

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Antrag unzulässig. Gegen die wiederholende Verfügung, welche ihrerseits einen Verwaltungsakt darstellt sind Widerspruch und Verpflichtungsklage möglich. Ist der Antrag allerdings zulässig, kann die Behörde auch sogleich die Begründetheit prüfen.

2. Begründetheit des Antrags

Begründet ist der Antrag, wenn ein Wiederaufgreifensgrund gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG vorliegt. Ist der Antrag begründet, entscheidet die Behörde, ob in der Sache eine neue Entscheidung zu treffen ist.

a) Änderung der Sach- oder Rechtslage

Der erste Wiederaufgreifensgrund ist die nachträgliche Änderung der Sach-oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen.

Eine veränderte Sachlage ist gegeben, wenn sich tatsächliche Umstände, die zum Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes geführt haben, geändert haben. Hierzu zählen etwa Lebensalter oder sonstige Eignungsvoraussetzungen.

Bei einer Änderung der Rechtslage ändern sich Rechtsvorschriften durch Aufhebung oder Neufassung, welche dem Verwaltungsakt zugrunde lagen. Hierzu zählt keine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung.


Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)
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b) Neue Beweismittel

Als zweiter Wiederaufgreifensgrund kommt der Fall in Betracht, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.


Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)
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Was Beweismittel ist, wird in § 26 VwVfG bestimmt. Neu ist ein solches, wenn es erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden ist. Dennoch muss sich das Beweismittel auf eine Tatsache beziehen, die bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlag. Ein neues Sachverständigengutachten mit lediglich anderer Wertung genügt dem Erfordernis somit nicht.

c) Sonstige Wiederaufnahmegründe

Als letzter genannter Wiederaufnahmegrund wird auf die Wiederaufnahmegründe aus § 580 ZPO verwiesen.

3. Sachentscheidung der Behörde

Es ist umstritten, auf welcher Basis die neue Sachentscheidung der Behörde zu erfolgen hat. Insoweit wird vertreten, die §§ 48 ff. VwVfG zu verwenden. Da dies allerdings wieder einen Ermessensspielraum für die Behörde eröffnet, wird im Gegensatz hierzu vertreten, als Grundlage das materielle Recht, welches dem Verwaltungsakt zugrunde liegt zu nutzen.

4. Sonstige Aufhebungsmöglichkeiten

Neben dem Wiederaufgreifen des Verfahrens kann die Behörde jederzeit eine Aufhebung des Verwaltungsaktes nach §§ 48 f. VwVfG anstreben. Dies wird gerade durch § 51 Abs. 5 VwVfG nicht ausgeschlossen.

Ob die Behörde diese Möglichkeit der Aufhebung nutzt, liegt in ihrem Ermessen, wobei auch hier keine Ermessensfehler vorliegen dürfen.

Lehnt die Behörde ein Wiederaufgreifen ab, indem sie ihre Ausgangsentscheidung bestätigt, liegt kein Ermessensfehler vor. Bei der Frage des Wiederaufgreifens bei einer neuen Sachentscheidung sind vielgestaltige Zwecke und Positionen zu berücksichtigen.

Quellen

  • Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2015.
  • Erbguth, Wilfried: Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2014.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.