Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit und Prozessfähigkeit von Christine Krokauer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit und Prozessfähigkeit“ von Christine Krokauer ist Bestandteil des Kurses „Forensik“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Geschäftsfähigkeit
  • Testierfähigkeit
  • Prozessfähigkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Betreuter ist grundsätzlich geschäftsfähig
  2. Nein, nie
  3. Es kommt auf den aktuellen Zustand des Betroffenen an.
  4. Ja, wenn er seine Medikamente einnimmt.
  5. Er kann Geschäfte tätigen, wenn sein Betreuer zustimmt.
  1. Das zuständige Familiengericht
  2. Das Amtsgericht
  3. Das Bundesverfassungsgericht
  4. In Bayern das Bezirksgericht
  5. Das Sozialgericht
  1. Wenn der Betreute keinen Überblick über seine Geldgeschäfte hat, kann ein Einwilligungsvorbehalt eingesetzt werden.
  2. Eine ärztliche Behandlung muss in jedem Fall vorher vom Betreuer genehmigt werden.
  3. Ein Betreuter ist grundsätzlich geschäftsunfähig.
  4. Einzige Voraussetzung für eine Betreuung ist, dass eine Person ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann.
  5. Das Betreuungsgesetz betrachtet die rechtliche, soziale, pflegerische und gesundheitliche Betreuung.
  1. Ein Betreuer vertritt den Betreuten in allen Rechtsgeschäften.
  2. Zur Einrichtung einer Betreuung muss ein psychiatrisches Gutachten vorliegen.
  3. Vor Einrichtung einer Betreuung wird der Betreute vom Richter angehört.
  4. Auch bei festgestellter und amtlich dokumentierter Geschäftunfähigkeit bleibt i. d. R. das Recht zur Kontoführung unangetastet.
  5. Bei einem zwingend lebenserhaltenden medizinischen Eingriff ist die Genehmigung des Betreuers nicht notwendig.
  1. Bei Nichteinsicht des Patienten zur Unterbringung ist eine richterliche Bestätigung notwendig.
  2. Eine vorläufige Unterbringung kann für maximal 4 Wochen erfolgen.
  3. Jeder Betreuer kann für seinen Betreuten den Aufenthaltsort bestimmen.
  4. Bettgitter, Fixierung und Ruhigstellung durch Medikamente bedarf keiner Genehmigung des Betreuers.
  5. Unterbringung und Zwangseinweisung sind in Deutschland gleichzusetzen.
  1. Bei einer Zwangseinweisung wird automatisch eine Betreuung initiiert.
  2. Die Einweisung über das Betreuungsrecht ist kürzer und milder als eine Zwangseinweisung.
  3. Bei einer vorläufigen Unterbringung ist ein ärztliches Zeugnis notwendig, welches erklärt, dass der Patient gefährdet ist.
  4. Bei einer Unterbringung ist der Betroffene vom Richter persönlich anzuhören und es ist ihm ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen.
  5. Eine vorläufige Unterbringung darf höchstens für 6 Wochen erfolgen.
  1. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit meint in § 104 BGB, dass infolge einer psychischen Störung das Urteilsvermögen und die Willensbildung so erheblich gestört sind, dass mit einer Urteils-findung/Motivation nicht gerechnet werden kann
  2. Geistige Behinderung
  3. Nur Patienten mit psychotischen Störungen
  4. Beschreibt Störungen durch Alkohol und Drogen
  5. Ausschließlich Demenzpatienten sind davon betroffen
  1. Geschäftsunfähigkeit ist im § 104 StGB geregelt.
  2. Bis zum 7. Lebensjahr besteht Geschäftsunfähigkeit.
  3. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind minderjährig und beschränkt Geschäftsfähig.
  4. Ab dem 18. Lebensjahr besteht eine volle Geschäftsfähigkeit.
  5. Ein Betreuter ist geschäftsfähig.
  1. § 104 BGB – Geschäfte des täglichen Lebens
  2. § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  3. § 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung
  4. § 2229 BGB – Testierfähigkeit
  5. § 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
  1. Abgeschlossene Verträge eines Geschäftsunfähigen sind dann wirksam, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war.
  2. Zum Schutz der Anderen ist bei Querulantenwahn die Anordnung einer teilweisen Geschäftsunfähigkeit indiziert.
  3. Die Geschäftsunfähigkeit ist im § 104 BGB festgelegt.
  4. Ein Einwilligungsvorbehalt schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ein.
  5. Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge abzuschließen oder zu kündigen.
  1. Im Zustand der Bewusstlosigkeit (§105 II)
  2. Bei Minderjährigen
  3. Wenn eine Betreuung vorliegt
  4. Wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt
  5. Bei Geschäftsunfähigkeit (§ 105 I)
  1. Hypnose
  2. Formale Denkstörung
  3. Korsakow-Syndrom
  4. Schizophrenie
  5. Halluzinationen
  1. Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, eine letztwillige Verfügung (= Testament) wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
  2. Testierfähigkeit bedeutet, sein Testament aufheben zu können.
  3. Testierfähigkeit bedeutet, ein Mensch ist in der Lage, sein Testament juristisch einwandfrei zu erstellen.
  4. Testierfähigkeit bezieht sich ausschließlich auf die Errichtung eines Testaments.
  5. Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Prozesshandlungen vorzunehmen.
  1. Begründete Zweifel reichen aus, damit ein Mensch nach § 2229 BGB nicht als testierfähig gilt.
  2. Testierfähigkeit kann als Sonderform der Geschäftsfähigkeit gesehen werden.
  3. Laut § 2229 BGB gilt man als nicht testierfähig bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung.
  4. Die Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
  5. Auch ein Minderjähriger bedarf gemäß Absatz 2 für die Testamentserrichtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  1. Es ist grundsätzlich nur derjenige prozessfähig, der geschäftsfähig ist.
  2. Wer prozessfähig ist, ist gleichzeitig auch verhandlungsfähig.
  3. Aus einer Zwangseinweisung resultiert automatisch die Anordnung einer Betreuung.
  4. Durch einen Einwilligungsvorbehalt wird die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht eingeschränkt.
  5. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat

Dozent des Vortrages Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit und Prozessfähigkeit

 Christine Krokauer

Christine Krokauer

Als Heilpraktikerin ist Christine Krokauer besonders spezialisiert auf das Gebiet der Psychotherapie nach HPG und als ISP-Therapeutin tätig. Sie ist Dozentin an der Akademie Vaihingen und am Heilpraktikerinstitut Leisten in Laub. Dort ist sie u.a. als Ausbildungsleiterin der angehenden Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozentin für Psychotherapie und Life Coaching tätig. Christine Krokauer ist außerdem Cardea-Lehrtherapeutin, verheiratet und hat 2 erwachsene Töchter.

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