Maßregelvollzug und Sicherungsverwahrung von Christine Krokauer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Maßregelvollzug und Sicherungsverwahrung“ von Christine Krokauer ist Bestandteil des Kurses „Heilpraktiker*innen für Psychotherapie“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Maßregelvollzug
  • Sicherungsverwahrung

Quiz zum Vortrag

  1. Kommen die §§ 20 oder 21 StGB zur Anwendung, kann das Gericht Maßregeln zur Besserung und Sicherung erlassen
  2. Wenn der § 323 a vorliegt
  3. Nur wenn das Gericht die Maßnahmen zur Besserung und Sicherung für notwendig erachtet
  4. Das Gericht erlässt keine Maßregel-Maßnahmen
  5. Nur wenn der Betroffene als schuldunfähig erklärt wurde.
  1. § 63 und 64 StGB
  2. § 62 und 63 StGB
  3. § 64 und 65 StGb
  4. § 20 und 21 StGB
  5. § 19 und 20 StGB
  1. Wenn keine Aussicht auf Behandlungserfolg besteht.
  2. Wenn der Betroffene gut auf die Behandlung anspricht.
  3. Wenn die Person clean ist.
  4. Gar nicht.
  5. Immer nach einem Zeitraum von 6 Monaten.
  1. Im Maßregelvollzug werden Täter untergebracht, welche § 20 oder 21 erfüllen.
  2. Kann nur bei Nachweis der Schuldunfähigkeit angeordnet werden.
  3. In der Regel verbüßt man zuerst die Strafe und danach die Maßregel.
  4. Im Maßregelvollzug werden psychisch Kranke nach § 60 und 61 untergebracht.
  5. Wie auch für Justizvollzugsanstalten stehen den Häftlingen Beiräte oder Justizvollzugsbeauftragte als Ansprechpartner zur Verfügung.
  1. Rechtfertigung
  2. Angemessenheit
  3. Legitimer Zweck
  4. Geeignetheit
  5. Erforderlichkeit
  1. § 63
  2. § 64
  3. § 65
  4. § 66
  5. § 62
  1. Es wird auf unbestimmte Zeit angeordnet.
  2. Nach maximal 6 Monaten muss eine erneute Begutachtung erfolgen.
  3. Es handelt sich um die 'Unterbringung in einer Entziehungsanstalt'.
  4. Es muss der Tatbestand des § 145a erfüllt sein.
  5. Kann auch bei voller Schuldfähigkeit angewendet werden.
  1. Entspricht der 'Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus'.
  2. Kann auch bei voller Schuldfähigkeit wirksam werden.
  3. Wird im Regelfall nicht länger als 2 Jahre verordnet.
  4. Es erfolgt alle 6 Monate eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Unterbringung.
  5. Voraussetzung ist, dass die hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren.
  1. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, auch ohne richterliche Anordnung die einstweilige Unterbringung anzuordnen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
  2. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
  3. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
  4. Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
  5. Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
  1. Bei Unterbringung nach § 63 StGB muss nach mindestens einem Jahr eine erneute Begutachtung der Sache erfolgen.
  2. Psychisch kranke und drogenabhängige Patienten werden vor der Unterbringung in einer Psychiatrie/Entziehungsanstalt stets in Untersuchungshaft untergebracht.
  3. Bei Unterbringung nach § 64 StGB muss nach mindestens einem Jahr eine erneute Begutachtung der Sache erfolgen.
  4. Die Unterbringung nach § 64 StGB wird auf unbestimmte Zeit angeordnet.
  5. Der Maßregelvollzug wird angeordnet, sofern § 63 oder § 64 StGB erfüllt sind.
  1. § 126a StPO – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  2. § 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  3. § 323a StGB – Vollrausch
  4. § 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  5. § 20 StGB – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
  1. Der Täter muss erst seine Strafe vollständig verbüßen, dann erst wird er in Sicherungsverwahrung genommen.
  2. Die Sicherungsverwahrung erfolgt vor der Verbüßung der Strafe.
  3. Die Sicherungsverwahrung kann auch während der Strafverbüßung verhängt werden.
  4. Sicherungsverwahrung ist nicht mehr erlaubt.
  5. Sicherungsverwahrung wird anstatt der Verbüßung der Strafe verhängt.
  1. das Gemeinwohl richtet.
  2. das Leben richtet.
  3. die körperliche Unversehrtheit richtet.
  4. die persönliche Freiheit richtet.
  5. die sexuelle Selbstbestimmung richtet.
  1. Kann auch zur Unterbringung eines psychisch kranken Menschen angeordnet werden.
  2. Wird in der Regel nur bei voller Schuldfähigkeit verhängt.
  3. Der Täter wird erst in Sicherungsverwahrung genommen, wenn er seine Strafe vollständig verbüßt hat.
  4. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde.
  5. Von erheblicher Bedeutung ist die Beurteilung der Gesamtwürdigung des Täters und der Tat.
  1. Gesamtwürdigung des Täter und der Tat
  2. Erforderlichkeitsgrundsatz
  3. Übermaßverbot
  4. Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile.
  5. Ewigkeitsgarantie

Dozent des Vortrages Maßregelvollzug und Sicherungsverwahrung

 Christine Krokauer

Christine Krokauer

Als Heilpraktikerin ist Christine Krokauer besonders spezialisiert auf das Gebiet der Psychotherapie nach HPG und als ISP-Therapeutin tätig. Sie ist Dozentin an der Akademie Vaihingen und am Heilpraktikerinstitut Leisten in Laub. Dort ist sie u.a. als Ausbildungsleiterin der angehenden Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozentin für Psychotherapie und Life Coaching tätig. Christine Krokauer ist außerdem Cardea-Lehrtherapeutin, verheiratet und hat 2 erwachsene Töchter.

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