Forensische Psychiatrie / Rechtspsychiatrie von Dipl.-Psychologe Dr. med. Klaus Hegener

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Forensische Psychiatrie / Rechtspsychiatrie“ von Dipl.-Psychologe Dr. med. Klaus Hegener ist Bestandteil des Kurses „Psychiatrie“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gutachter
  • § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  • Betreuungsrecht
  • Unterbringungsrecht
  • Sozialrecht (SGB)

Quiz zum Vortrag

  1. Er obliegt nicht der ärztlichen Schweigepflicht.
  2. Er hat Zeugnisverweigerungsrecht.
  3. Er arbeitet im Auftrag des Gerichts.
  4. Er obliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
  5. Er hat kein Zeugnisverweigerungsrecht.
  1. Körperlichen und psychischen Zustand zum Tatzeitpunkt
  2. Erwerbs(un)fähigkeit
  3. Betreuungsnotwendigkeit zum Zwecke der Aufenthaltsbestimmung
  4. Schuld/Unschuld
  5. Strafmaß
  1. Bei schweren krankhaften seelischen Störungen.
  2. Bei tiefgreifender Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt (Affekt).
  3. Bei schwerer seelischer Abartigkeit.
  4. Ab einem nachgewiesenen Restalkohol im Blut >1 ‰.
  5. Bei nachgewiesener Nichteinnahme verschriebener Neuroleptika.
  1. Hirnorganische Abartigkeit
  2. Schwachsinn
  3. Akute paranoide Schizophrenie
  4. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
  5. Schwere seelische Abartigkeit
  1. Der Mann gilt als schuldunfähig wegen seiner seelischen Erkrankung.
  2. Der Mann gilt als vermindert schuldunfähig.
  3. Der Mann gibt als vermindert strafmündig.
  4. Der Mann gilt als absolut strafunmündig.
  5. Der Mann wird vermutlich nach StGB verurteilt ohne Berücksichtigung seiner seelischen Erkrankung.
  1. Verminderte Schuldfähigkeit gilt bei Einschränkung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln.
  2. Bei Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit eines Täters erfolgt die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt.
  3. Ursachen für verminderte Schuldfähigkeit sind psychische Störungen oder Begehen der Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss.
  4. Wurde die Tat im Rausch begangen erfolgt eine Sicherheitsverwahrung.
  5. Bei Begehen der Tat unter Schuldunfähigkeit erfolgt eine Exculpation.
  1. Bei Jugendlichen (15-18 Jahre) gilt bedingte Strafmündigkeit.
  2. Laut §3 JGG ist die Strafmündigkeit unter Prüfung individueller Bedingungen zu bewerten.
  3. Für Heranwachsende (19-21 Jahre) gilt volle Strafmündigkeit.
  4. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres darf Sicherheitsverwahrung angeordnet werden.
  5. Bei Jugendlichen (15-18 Jahre) gilt volle Strafmündigkeit.
  1. Die Geschäfts- und Testierfähigkeit wird im Sozialgesetzbuch geregelt.
  2. Geschäftsfähig ist jede Person über 18 Jahre, die in einem Zustand der freien Willensbestimmung handelt.
  3. Geschäftsfähigkeit erlischt mit Erlangen der Testierfähigkeit.
  4. Es gilt im Allgemeinen, dass vor Gericht die Geschäftsunfähigkeit bewiesen werden muss.
  5. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
  1. Geschäftsfähigkeit muss vor Gericht bewiesen werden.
  2. Die Geschäftsfähigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
  3. Die Willensbekundung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
  4. Beschränkt geschäftsfähig gelten Minderjährige ab dem vollendeten 7. Lebensjahr.
  5. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Patienten muss ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden.
  1. Während einer akuten Belastungssituation bedroht ein alkoholisierter Mann mit dem Messer seinen ihm zufällig über den Weg laufenden Nachbarn.
  2. Sie wollen bei einer Patientin mit Alzheimer-Demenz eine Gastroskopie vornehmen und benötigen hierfür eine Einverständniserklärung.
  3. Ein dementer Patient hat sich wiederholt von der Station entfernt und sich orientierungslos im Straßenverkehr gefährdet.
  4. Im Rahmen einer manischen Episode tätigt eine Patientin bekanntermaßen riskante Geldgeschäfte.
  5. Eine schwer intelligenzgeminderte Frau lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft. Sie soll für eine gynäkologische Operation aufgeklärt werden.
  1. Ein Betreuer ist immer für alle Bereiche, in denen personenbezogene und rechtskräftige Entscheidungen getroffen werden müssen, zuständig.
  2. Auch bei bestehender Geschäftsunfähigkeit kann ein Antrag auf Betreuung gestellt werden.
  3. Häufig sind auch vermögensrechtliche Angelegenheiten Aufgabe des Betreuers.
  4. Es ist möglich z.B. Angehörige zum Betreuer zu ernennen.
  5. Im Notfall ist es möglich, ohne Genehmigung durch einen Betreuungsrichter zu handeln.
  1. Der Einwilligungsvorbehalt kann von Gericht angeordnet werden.
  2. Der geschäftsfähige Betreute handelt eigenständig und wird von seinem Betreuer in Teilbereichen unterstützt.
  3. Ist der zu Betreuende geschäftsunfähig, muss ein Vormund den Antrag auf Betreuung stellen.
  4. Der Einwilligungsvorbehalt gilt für alle Geschäfte des Betreuten und gilt auch für geschäftsunfähige Betreute.
  5. Die Einrichtung der Betreuung erfolgt durch das Betreuungsgericht.
  1. Das Unterbringungsrecht ist auf Landesebene geregelt.
  2. Auf Grund einer psychiatrischen Begutachtung kann per richterlichen Beschluss eine Unterbringung für maximal 2 Monate angeordnet werden.
  3. Eine polizeiliche Unterbringung kann z.B. bei Gefahr in Verzug oder Eigen- bzw. Fremdgefährdung bis Ablauf von 24 h des nächsten Tages erfolgen.
  4. Das Unterbringungsrecht ist auf Bundesebene geregelt.
  5. Bei einer Langzeitunterbringung muss alle zehn Jahre eine Überprüfung stattfinden.
  1. Eine Frau kann auf Grund einer fortschreitenden ALS auf den Rollstuhl angewiesen und kann ihren Beruf nicht mehr ausüben.
  2. Eine Frau holt auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Auto ihr Kind vom Kindergarten ab. Anschließend verursacht sie einen Unfall, bei dem sie sich leicht verletzt und im Krankenhaus behandelt wird.
  3. Ein Bauarbeiter stürzt auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad.
  4. Eine 16-jährige Schülerin zieht sich im Sportunterricht eine Fraktur des oberen Sprunggelenkes zu.
  5. Bei einem Fließenleger hat sich eine behandlungsbedürftige Gonarthrose entwickelt.
  1. Die Kostenübernahme bei Wegeunfällen
  2. Die Zahlung von Erwerbsminderungsrenten
  3. Die Feststellung des GdB (Grad der Behinderung)
  4. Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung des eigenen Kindes
  5. Vorsorgemaßnahmen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
  1. Im Fall einer Berufskrankheit ist die Rentenversicherung zuständig.
  2. Im Fall einer Berufsunfähigkeit ist die Rentenversicherung zuständig.
  3. Im Fall einer Erwerbsunfähigkeit ist die Rentenversicherung zuständig.
  4. Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.
  5. Im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.
  1. Ab einem Grad der Behinderung von mehr als 60 gilt ein Mensch als schwerbehindert.
  2. Im Falle von Erwerbsunfähigeit kommt die Rentenversicherung für die soziale Sicherung auf.
  3. Bei einem Anspruch durch Minderung der Erwerbsfähigkeit muss die Kausalität der Erkrankung nachgewiesen sein.
  4. Bei Arbeitsunfähigkeit wird ein Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt.
  5. Eine Rentenzahlung wird möglich ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) > 20.
  1. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit wird im Sozialgesetzbuch geregelt.
  2. Bei Arbeitsunfähigkeit erhält der Geschädigte das Geld von der Krankenversicherung.
  3. Bei Erwerbsunfähigkeit erhält der Geschädigte das Geld von der Rentenversicherung.
  4. Bei Minderung der Erwerbsunfähigkeit erhält der Geschädigte das Geld von der Rentenversicherung.
  5. Bei einem Gutachten zur Erwerbsunfähigkeit tritt oft eine Rentenneurose auf Grund einer artifiziellen Störung auf.

Dozent des Vortrages Forensische Psychiatrie / Rechtspsychiatrie

Dipl.-Psychologe Dr. med. Klaus Hegener

Dipl.-Psychologe Dr. med. Klaus Hegener

Dipl.-Psychologe Dr.med.Klaus Hegener ist leitender Oberarzt der neuroradiologische Abteilung mit Computertomographie und konventionellem Röntgen an der Klinik für Neurologie Bad Salzhausen. Zu seinen weiteren Fachbereiche neben der Neurologie zählen Psychiatrie, Pychotherapie, Rehawesen und Neuroradiologie.

Kundenrezensionen

(4)
3,8 von 5 Sternen
5 Sterne
1
4 Sterne
2
3 Sterne
0
2 Sterne
1
1  Stern
0

4 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


4 Rezensionen ohne Text