Fahrtüchtigkeit und Schweigepflicht von Christine Krokauer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fahrtüchtigkeit und Schweigepflicht“ von Christine Krokauer ist Bestandteil des Kurses „Forensik“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fahrtüchtigkeit
  • Einteilung in Kfz-Gruppen
  • Schweigepflicht

Quiz zum Vortrag

  1. Psychische Störungen und die Einnahme von Psychopharmaka können die Fahrtüchtigkeit massiv beeinträchtigen
  2. Die Einnahme von Psychopharmaka ist nicht relevant für die Fahrtüchtigkeit
  3. Psychopharmaka können das Bedienen von Maschinen generell nur wenig beeinträchtigen
  4. Nur in Verbindung mit Alkohol wirken Psychopharmaka auf die Fahrtüchtigkeit ein
  5. Generell haben Psychopharmaka keine negative Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit.
  1. Der Arzt ist verpflichtet bei Verschreibung von Antidepressiva explizit auf die Fahruntüchtigkeit hinzuweisen.
  2. Bei Berufskraftfahrern mit schwerer Depression wird grundsätzlich ein lebenslanges Berufsverbot ausgesprochen.
  3. Bei Verschreibung von Antidepressive und anderen die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Medikamenten besteht eine Meldepflicht an die Verkehrsbehörde.
  4. Trotz schwerer Depression ist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig, wenn der Patient mit Medikamenten versorgt ist.
  5. Antidepressiva beeinträchtigen lediglich in den ersten beiden Tage der Einnahme die Fahrtüchtigkeit, danach ist der Körper adaptiert.
  1. Die Vekehrsbehörde wollte informiert werden, wenn der Patient uneinsichtig ist und dadurch eine akute Fremdgefährdung besteht.
  2. Grundsätzlich sollte immer die Meldung an die Verkehrbehörde erfolgen.
  3. Die Verkehrsbehörde ist nie zu informieren.
  4. Eine Meldung an die Verkehrsbehörde besteht nur bei Berufskraftfahrern.
  5. Die Verkehrsbehörde ist zu informieren, sofern der Patient noch in der Probezeit ist.
  1. Bei schweren depressiven und allen manischen Phasen, nach Abklingen nur, wenn mit dem Wiederauftreten nicht mehr gerechnet werden muss, auch bei akuter Schizophrenie
  2. Es gibt bei psychischen Störungen kein Fahrverbot
  3. Nur beim Maniepatienten im akuten Schub
  4. Nur bei Schizophrenie, wenn Wahn besteht
  5. Nur bei schweren depressiven Episoden
  1. kann auch der behandelnde Arzt vornehmen, sofern er sich in der Lage dazu fühlt.
  2. wird von einem Facharzt für Psychiatrie vorgenommen.
  3. kann mit bestimmten Test gemessen werden.
  4. kann durch ein neuropsychologisches Gutachten ergänzt werden.
  5. erfordert u.a. die Durchfürhung eines Sehtest.
  1. Gruppe 1: Führen von Krafträdern und Fahrzeugen bis 3,5 t einschließlich landwirtschaftlicher Zugmaschinen
  2. Gruppe 1: Führen von Krafträdern und Fahrzeugen bis 7,5 t
  3. Gruppe 2: Gruppe 1: Führen von Krafträdern und Fahrzeugen bis 7,5 t
  4. Gruppe 2: Führen von Krafträdern und Fahrzeugen bis 3,5 t einschließlich landwirtschaftlicher Zugmaschinen
  5. Gruppe 1: Führen von Kraftfahrzeugen über 3,5 t, Fahrgastbeförderung und Omnibusse
  1. Schitophrenie
  2. Manie
  3. Depression
  4. Alkoholabhängigkeit
  5. Zwangsstörung
  1. Bei Abdosierung der Medikamente
  2. Bei Hochdosierung des bereits vorhanden Medikament
  3. Bei Neuansetzen von Medikamenten
  4. Bei Umstellung auf andere Medikamente
  5. Bei Kombination mit anderen Antidepressiva
  1. Mindestens 1 Jahr gut eingestellt, kein Beikonsum, soziale Integration
  2. Mindestens ein halbes Jahr gut eingestellt
  3. Unter Substitutionstherapie ist niemals eine Fahrtauglichkeit gegeben.
  4. Kein Beigebrauch und mindestens 6 Monate gut eingestellt
  5. Wenn der Arzt der Fahrtauglichkeit bescheinigt
  1. Die Schweigepflicht ist im Zivilgesetzbuch geregelt.
  2. Für Heilpraktiker besteht keine Schweigepflicht.
  3. Wenn die Beratung z. B. durch einen Heilpraktiker von einem Vertrauensverhältnis abhängig ist, kann dies nur entstehen, wenn der Patient sich darauf verlassen kann, dass die anvertrauten Informationen nicht unbefugt weitergegeben werden.
  4. Die Entbindung der Schweigepflicht sollte in schriftlicher Form erfolgen.
  5. Bei Missachtung der Schweigepflicht kann man mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Dozent des Vortrages Fahrtüchtigkeit und Schweigepflicht

 Christine Krokauer

Christine Krokauer

Als Heilpraktikerin ist Christine Krokauer besonders spezialisiert auf das Gebiet der Psychotherapie nach HPG und als ISP-Therapeutin tätig. Sie ist Dozentin an der Akademie Vaihingen und am Heilpraktikerinstitut Leisten in Laub. Dort ist sie u.a. als Ausbildungsleiterin der angehenden Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozentin für Psychotherapie und Life Coaching tätig. Christine Krokauer ist außerdem Cardea-Lehrtherapeutin, verheiratet und hat 2 erwachsene Töchter.

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