Erweiterte lebensrettende Maßnahmen / rechtliche Rahmenbedingungen von Mark Winkelmann

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Erweiterte lebensrettende Maßnahmen / rechtliche Rahmenbedingungen“ von Mark Winkelmann ist Bestandteil des Kurses „Die Ergänzungsprüfung Notfallsanitäter*in“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einleitung
  • Empfehlung der BÄK
  • Was bleibt über?

Quiz zum Vortrag

  1. Unterlassene Hilfeleistung
  2. Notstand
  3. Begehen durch Unterlassen
  4. Verletzung von Privatgeheimnissen
  1. Der §1 NotSanG beinhaltet die Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter und gleichzeitig die Ausübung des Berufes.
  2. Die Ziele der Ausbildung zum Notfallsanitäter werden in §4 NotSanG niedergelegt.
  3. Ausbildung zu Assistenzleistungen
  4. Notfallsanitäter leisten bei medizinischen Notfällen bis zum Eintreffen des Arztes Erste Hilfe.
  1. §35 Abs.5a StVO
  2. §35 Abs.8 StVO
  3. Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten.
  4. Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf immer während eines Einsatzes verwendet werden.
  5. Alle Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von Vorschriften bei jeden Einsatz befreit.
  1. § 228 StGB
  2. § 13 StGB
  3. § 323c StGB
  4. § 228 BGB
  5. § 68 FeV
  1. Dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen (Evidenz basierend).
  2. Der Empfehlung der Bundes Ärzte Kammer genügen.
  3. Der eigenen Meinung entsprechen.
  4. Der Fachliteratur entsprechen.
  5. Der Meinung des Landkreises entsprechen.
  1. Durchführungsverantwortung
  2. Organisationsverantwortung
  3. Delegationsverantwortung
  4. Sie müssen die gesamte „Last“ alleine tragen.
  5. Der Delegierende bekommt die Schuld.
  1. dem ärztliche Leiter Rettungsdienst
  2. dem Landrat
  3. dem leitenden Notarzt
  4. der Ärztekammer
  5. dem Chefarzt der Chirurgie
  1. Fehlt ärztliche Hilfe, so muss der NFS die beste und wirksamste Hilfe leisten zu der er nach Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist.
  2. Von mehreren Maßnahmen hat er die am wenigsten invasive zu ergreifen.
  3. Ehe der NFS Maßnahmen ergreift, die dem Arzt vorbehalten sind, müssen sich seiner Auffassung nach sämtliche nichtärztliche Maßnahmen als nutzlos erwiesen haben.
  4. Die Frühdefibrillation gehört nicht zu den Maßnahmen der Notkompetenz.
  5. Die Arterienpunktion gehört zu den Maßnahmen der Notkompetenz.
  1. Die BÄK ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Die Finanzierung der BÄK erfolgt durch Mitgliedsbeiträge.
  3. Die BÄK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  4. Die Finanzierung der BÄK erfolgt durch den Staat.
  1. Hinweise auf einen frischen Schlaganfall-Keine ASS oder Heparingabe.
  2. Hinweise auf einen frischen Schlaganfall-ASS oder Heparingabe.
  3. Patient nimmt Viagra-Kein Glyceroltrinitrat-Spray.
  4. Bei schwerer COPD-nur Diazepam-Gabe.
  5. Patient nimmt Viagra-Glyceroltrinitrat-Spray notwendig.
  1. Einwilligung in eine Körperverletzung
  2. Beschützergarant
  3. Unterlassene Hilfeleistung
  4. Fahrlässige Körperverletzung
  5. Begehen durch Unterlassen

Dozent des Vortrages Erweiterte lebensrettende Maßnahmen / rechtliche Rahmenbedingungen

 Mark Winkelmann

Mark Winkelmann

Mark Winkelmann war als Dozent bereits an einer Vielzahl medizinischer Lehreinrichtungen tätig und greift auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz zurück. Er selbst ist bereits seit 15 Jahren als Rettungsassistent tätig und versteht es, dieses Wissen angehenden Notfallsanitätern verständlich und praxisbezogen zu vermitteln. Seit seinem Abschluss zum Geprüften Berufspädagogen im Jahr 2013 konzentriert sich Mark Winkelmann zunehmend auf seine Aufgaben als Dozent und Prüfer für Auszubildende im Rettungsdienst und im Pflegebereich.

Kundenrezensionen

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... bestimmten Voraussetzungen durchgeführt –Kein Arzt zeitnah verfügbar –Ultimo Ratio –Ausnahmsweise aber dann ...

  • ... den §1 Heilpraktikergesetz –Unerlaubtes Ausüben der Heilkunde –Körperverletzung ...

  • ... •Körperverletzung •§228 StGB „Einwilligung in eine ...