Die Streitgenossenschaft, §§ 59 ff. ZPO

Die Streitgenossenschaft, §§ 59 ff. ZPO

Sowohl auf der Seite des Klägers als auch auf der Seite des Beklagten können mehrere Personen stehen. Im folgenden Artikel wird die sogenannte Streitgenossenschaft erläutert, wobei besonders auf die wesentlichen Unterschiede zwischen der einfachen gem. §§ 59, 60 ZPO und der notwendigen Streitgenossenschaft gem. § 62 ZPO eingegangen wird.
Streitgenossenschaft
Lecturio Redaktion

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30.01.2024

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I. Allgemeines

Auf der Seite des Klägers und auf der Seite des Beklagten können mehrere Personen stehen. Diese jeweils auf der Seite stehenden Personen nennt man dann Streitgenossen, sie bilden eine sogenannte Streitgenossenschaft (auch als subjektive Klagehäufung bezeichnet).

Unterschieden wird zwischen einer aktiven Streitgenossenschaft, welche bei mehreren Klägern vorliegt und einer passiven Streitgenossenschaft, welche bei mehreren Beklagten vorliegt.

Eine weitere Unterscheidung wird zwischen der sogenannten einfachen Streitgenossenschaft und der notwendigen Streitgenossenschaft vorgenommen.


Übersicht subjektive Klagehäufung
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II. Die einfache Streitgenossenschaft

Die einfache Streitgenossenschaft ergibt sich immer dann, wenn mehrere Streitgenossen als Kläger oder Beklagte auftreten und dies nicht zwingend geboten ist (§ 59 ZPO, § 60 ZPO und § 260 ZPO analog). Die einfache Streitgenossenschaft ist jedoch nicht unbeschränkt zulässig.

Die Zulässigkeit setzt voraus, dass mehrere Personen hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen (bspw.: Miteigentümer, Gesamtschuldner) oder aus denselben tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen berechtigt oder verpflichtet sind.

Außerdem ist die einfache Streitgenossenschaft gegeben, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen, tatsächlichen oder rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Mehrere prozessuale Ansprüche werden zu gemeinsamer Verhandlung und Beweisaufnahme in einem Prozess zusammengefasst [BGHZ 8, 72]. Die Streitgenossen stehen sich als einzelne gegenüber, daher muss jede Prozesshandlung gesondert beurteilt werden (§ 61 ZPO). Die Streitgenossen können damit weder zum Vor- noch zum Nachteil der übrigen Streitgenossen handeln.

Zudem müssen die Prozessvoraussetzungen bei jedem Streitgenossen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Schema der Zulässigkeit einfachen Streitgenossenschaft, §§ 59, 60, 260 ZPO analog

1. Zulässigkeit der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO

Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO d. h. aus einem sachlicher Grund, wie folgend:

  •  aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, § 59 Alt. 2 ZPO
  • in Rechtsgemeinschaft stehend, § 59 Alt. 1 ZPO
  • Verpflichtungen gleichartig sind und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, § 60 ZPO

2. Zulässigkeit der Klageverbindung, § 260 ZPO analog
Die vorliegende subjektive Klagehäufung ist auch eine objektive Klagehäufung, daher müssen die Voraussetzungen auch gegeben sein, § 260 ZPO analog (dieselbe Prozessart und kein Verbindungsverbot). Beim Fehlen der Voraussetzungen muss der Rechtsstreit getrennt werden, § 145 Abs. 1 ZPO.


einfache Streitgenossenschaft Übersicht
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III. Die notwendige Streitgenossenschaft

Besteht die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung aus prozessrechtlichen oder aus materiall-rechtlichen Gründen, spricht man von einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO).

Aus prozessrechtlichen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung, wenn sich die Rechtskraft auf alle Streitgenossen erstreckt (bspw.: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft wirkt für und gegen alle Aktionäre).

Aus materiell-rechtlichen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung, wenn mehreren ein Recht zusteht oder sie nur zusammen darüber verfügen dürfen (bspw.: Erbengemeinschaft, Auflassungsklage mehrerer Miteigentümer) [BGH NJW 1990, 2688, 2689].

Prozesshandlungen der Streitgenossen wirken auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft nur für und gegen die einzelne Partei. Eine säumige Partei kann sich aber durch den notwendigen Streitgenossen vertreten lassen, ohne dass ein Versäumnisurteil erlassen werden kann (§ 62 Abs. 1 ZPO).


Übersicht notwendige Streitgenossenschaft
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IV. Überblick Streitgenossenschaften

 einfache Streitgenossenschaftnotwendige Streitgenossenschaft
 Rechtsgemeinschaft hinsichtlich Streitgegenstand (bspw.: Miteigentümer, Gesamtschuldner)prozessrechtlicher Grund (Rechtskrafterstreckung auf alle Streitgenossen)
und/oderBerechtigung/Verpflichtung aus demselben oder gleichartigem/rechtlichem Grund (bspw.: gemeinsamer Vertrag)materiell-rechtlicher Grund (mehrere dürfen über Recht nur gemeinsam verfügen, bspw.: Erbengemeinschaft)

V. Abgrenzung zur Nebenintervention

Nicht zu verwechseln ist die Streitgenossenschaft von der Nebenintervention (Streithilfe). Nebenintervenienten beteiligen sich im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess. Dabei sind sie jedoch keine Parteien des Prozesses (§ 66 ff. ZPO).

Quellen

  • Wolfgang Lüke, Zivilprozessrecht, 10. Auflage, München 2011.

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