
Bild: “La Palma city fathers file incorporation papers with County Clerk B.J. Smith, 1955” von Orange County Archives. Lizenz: (CC BY 2.0)
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- I. Die übereinstimmende Erledigungserklärung
- II. Die einseitige Erledigungserklärung
- III. Die Teilerledigungserklärung
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Allgemeines
Fast immer ist das wichtigste Werkzeug des Juristen der Gesetzestext. Mit seiner Hilfe lassen sich fachlich korrekte Lösungen finden. Im Fall der Erledigungserklärung funktioniert diese Arbeitsweise nur bedingt, denn sie ist im Gesetz nur unvollständig geregelt.
I. Die übereinstimmende Erledigungserklärung
In § 91a ZPO ist die übereinstimmende Erledigungserklärung geregelt.
Dies können sie in der mündlichen Verhandlung, durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun. Da die Erklärungen Prozesshandlungen darstellen, müssen zu ihrer Wirksamkeit die Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Darüber hinaus liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung auch dann vor, wenn der Beklagte der Erklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widerspricht, § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO. Allerdings muss der Beklagte über diese Folge belehrt worden sein. Die Notfrist tritt mit Zustellung des Schriftsatzes in Kraft, in dem die Erklärung des Klägers enthalten ist.
Die prozessuale Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung
Liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor, wird der Rechtsstreit hierdurch immer beendet! Dies gilt sogar dann, wenn tatsächlich keine Erledigung eingetreten ist. Dies muss vom Gericht nicht überprüft werden. Die Rechtshängigkeit der Hauptsache erlischt.
Wenn im Verfahren bereits Entscheidungen (z.B. Teilurteile) ergangen sind, verlieren diese automatisch ihre Wirkung, soweit sie noch nicht rechtskräftig geworden sind, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog.
Das Gericht ist nur noch berufen über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss (sog. §91a ZPO Beschluss). Entscheidungsgrundlage ist der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen des Gerichts. Das heißt, es werden in der Regel keine weiteren Beweisaufnahmen durchgeführt.
Klausurtipp!
Für die Klausur bedeutet das folgendes:
- Ist im Rahmen der Aufgabenstellung die Entscheidung des Gerichts gefordert und es liegt im Sachverhalt eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor, so muss zunächst eine Auslegung stattfinden, in welcher geklärt wird, ob für erledigt erklärt werden konnte und so gewollt wurde (zB. geht dies nicht innerhalb der Stufenklage bei Stufe 1 und Stufe 2, dort ist lediglich ein Sprung in die höhere Stufe möglich!).
- Daraufhin muss festgestellt werden, dass eine Erledigungserklärung tatsächlich in o.g. Form also prinzipiell formlos (!) vorliegt und dies auch nach Rechtshängigkeit der Fall ist.
- Die übereinstimmende Erledigungserklärung erfordert wenige Voraussetzungen. Ist dies geklärt, so muss festgehalten werden, dass lediglich über die Kosten entschieden wird (so auch der Tenor!). Da diese Prüfung anhand des Sach- und Streitstandes erfolgt, unterscheidet sich die Klausur hier nicht von den normalen Entscheidungsgründen in einem erstinstanzlichen Urteil.
II. Die einseitige Erledigungserklärung
Ganz anders wird die nicht im Gesetz geregelte einseitige Erledigungserklärung behandelt.
Widerspricht er nicht, wird seine Einwilligung in die Erledigung fingiert, wenn die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gegeben sind. Liegen diese nicht vor, handelt es sich trotz Schweigens des Beklagten um eine einseitige Erledigungserklärung. Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten allein ist prozessual unbeachtlich.
Zweck der Erledigungserklärung ist es, den Kläger zu schützen. Wenn dessen zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet würde, so hätte er die Kostenlast nach § 91 ZPO zu tragen. Dies soll durch das Institut der Erledigungserklärung vermieden werden.
Die prozessuale Wirkung der einseitigen Erledigungserklärung
Im Unterschied zur übereinstimmenden Erledigungserklärung führt die einseitige Erledigungserklärung nie zur Beendigung des Prozesses. Stattdessen bewirkt die einseitige Erledigungserklärung eine Klageänderung. Es soll nun nicht mehr über den zunächst geltend gemachten Anspruch entschieden werden. Vielmehr soll durch Urteil festgestellt werden, dass sich der anfänglich eingeklagte Anspruch erledigt hat. Eine solche Klageänderung wird nach allgemeiner Ansicht von § 264 Nr. 2 ZPO erfasst und ist deshalb stets zulässig.
Merke: Erledigung liegt immer dann vor, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, unzulässig und/oder unbegründet wurde. Aus einer ursprünglichen Leistungsklage wird nun eine Festetellungsklage!
Diese drei Punkte überprüft das Gericht in seiner Begründetheitsprüfung:
- Die ursprüngliche Klage muss zulässig gewesen sein
- Sie muss auch begründet gewesen sein
- Ist sie nun, nach Rechtshängigkeit, unzulässig und/oder unbegründet?
Der Streitgegenstand der Feststellungsklage schließt also den ursprünglichen Klagegegenstand mit ein. Da es sich um eine Feststellungsklage handelt, muss dem Kläger ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite stehen, damit die Klage zulässig ist. Dieses Feststellungsinteresse ergibt sich stets aus dem Kosteninteresse des Klägers. Dieser erklärt lediglich deshalb für erledigt, um mit seiner ursprünglichen Klage nicht zu unterliegen und deshalb die dafür entstandenen Kosten tragen zu müssen.
Prüfungsschema:
I. ZULÄSSIGKEIT
- Allgemeine Voraussetzungen
- Feststellungsinteresse
- Keine Subsidiarität
II. BEGRÜNDETHEIT
- Ursprüngliche Klage zulässig und begründet
- erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
- Nunmehr unbegründet und / oder unzulässig
III. Die Teilerledigungserklärung
Schließlich gibt es Fälle der Teilerledigungserklärung.
Auch dies kann übereinstimmend oder einseitig geschehen. Für diejenigen Teile, die für erledigt erklärt wurden, gelten die obigen Grundsätze.
Beachtet werden muss jedoch, dass eine Entscheidung hier immer durch Urteil zu erfolgen hat. Dieses muss eine einheitliche Kostenentscheidung enthalten.
Das heißt: Bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung muss nur noch über den nicht für erledigt erklärten Teil entschieden werden. Über diesen Teil ergeht dann eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO. Der erledigte Teil ist im Urteil nicht mehr zu behandeln. Allerdings muss auch diesbezüglich über die Kosten entschieden werden. Diese Entscheidung wird nach § 91a ZPO getroffen, ergeht aber im gleichen Urteil. Sie ist gesondert angreifbar mit der sofortigen Beschwerde nach § 91a II ZPO. Deshalb muss hier sorgfältig begründet werden.
Die einseitige Teilerledigungserklärung führt zu einer nachträglichen kumulativen Klagenhäufung. Das heißt, es ist durch Urteil über den nicht für erledigt erklärten Teil zu entscheiden und über den einseitig für erledigt erklärten Teil auch. Bezüglich dieses Teils wird wiederum geprüft, ob die Klage zunächst zulässig und begründet war und durch ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, unzulässig und/oder unbegründet geworden ist.
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