Der Eingriff in Grundrechte gehört zum absoluten Grundwissen des Jurastudiums. Dieser Beitrag erläutert daher knapp und prägnant das Wichtigste zum klassischen und modernen Eingriff in Grundrechte. Mache dich also nochmals mit dieser examensrelevanten Thematik zum Eingriff vertraut!

Bild: “unterschreiben” von Maik Meid. Lizenz: CC BY 2.0


I. Allgemeines zum Eingriff in Grundrechte

Eingriffe in den Grundrechtstatbestand bzw. den grundrechtlichen Schutzbereich sind prima facie verboten.

Definition: Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, dass die Grundrechtsausübung eines Einzelnen beeinträchtigt oder unmöglich macht.

Nach h. M. ist staatliches Handeln auch dann ohne Weiteres als Eingriff zu qualifizieren, wenn eine Beeinträchtigung der Grundrechte des Betroffenen eigentlich gar nicht beabsichtigt, sondern nur mittelbare Nebenfolge eines ganz anders intendierten Handelns ist
(sog. mittelbar-faktischer Eingriff).

II. Der klassische und moderne Eingriff

Ein „klassischer Eingriff“ liegt bei jedem staatlichen Rechtsakt vor, der final-unmittelbar und imperativ auf die Beeinträchtigung von bestimmten Grundrechten bei bestimmten Grundrechtsträgern gerichtet ist.

Ein „moderner Eingriff“ bezeichnet jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.


Eingriff

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III. Einordnung in die Gesamtprüfung eines Grundrechts

Der Eingriff ist nicht der größte Prüfungspunkt in einer Grundechte Prüfung, dieser bleibt weiterhin die verfassungsrechtliche Rechtfertigung, jedoch bedarf es immer eines Eingriffs für die weitere Prüfung!

Dieser muss herausgearbeitet werden und auch detailliert benannt werden. Auch die Differenzierung der Definitionen ist hier von Bedeutungen und sollte herausgearbeitet werden.

  1. Schutzbereich
    1. Persönlicher Schutzbereich des Grundrechts
    2. Sachlicher Schutzbereich des Grundrechts
  2. Eingriff = jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht
  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
    1. Rechtsgrundlage des Eingriffs
    2. Einschränkbarkeit des Grundrechts
      1. Gesetzesvorbehalt / einfacher Gesetzesvorbehalt oder
      2. Verfassungsimmanente Schranken
      3. Verfassungsunmittelbare Schranken
    3. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs
      1. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
        1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG) und Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG))
        2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
          1. Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts
          2. Schranken-Schranke
          3. Sonstige verfassungsrechtliche Anforderungen
      2. Verfassungsmäßige Anwendung der Rechtsgrundlage
        1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
        2. Materielle Verfassungsmäßigkeit


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