2.2 Allgemeines Vertragsrecht - Vertragstypen und Vertretung von Dr. Peter Hammacher

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Über den Vortrag

Der Vortrag „2.2 Allgemeines Vertragsrecht - Vertragstypen und Vertretung“ von Dr. Peter Hammacher ist Bestandteil des Kurses „Vertragsrecht für die Auftragsabwicklung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vertragstypen Übersicht
  • Vertretung

Quiz zum Vortrag

  1. Die Verschaffung von Eigentum an einer Sache.
  2. Die ordnungsgemäße Erbringung einer Sach- oder Dienstleistung.
  3. Die Übergabe einer Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln.
  4. Die Leistungspflicht beider Parteien jeweils abhängig von der Leistung des Anderen.
  5. Wie beim Werkvertrag die Erbringung eines bestimmten Erfolgs.
  1. Ein Besitzer darf die Sache nur in den Grenzen nutzen, die ihm der Eigentümer einräumt.
  2. Der Eigentümer hat die absolute Verfügungsmacht.
  3. Verkauft ein nicht-berechtigter Besitzer dem Käufer einer Sache, kann der Eigentümer nicht Herausgabe verlangen (Abstraktionsprinzip).
  4. Das Eigentum an der Kaufsache kann grundsätzlich nur der Eigentümer selbst oder ein dazu ermächtigter Besitzer dem Käufer verschaffen.
  5. Verkaufen können eine Sache sowohl Eigentümer als auch Besitzer (Abstraktionsprinzip).
  1. Den Erfolg der Leistung. Der Erfolg muss dabei kein Einzelner sein.
  2. Eine mangelfreie Leistung, so wie vereinbart. Liegt keine Parteienabrede vor, so ist für die Mangelfreiheit auf die übliche Beschaffenheit abzustellen.
  3. Die Abnahme.
  4. Es gelten dieselben Rechte und Pflichten, wie bei einem Werklieferungsvertrag.
  5. Die geschuldete Leistung, die in einem Dienst besteht.
  1. In der Regel nein. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung bauchfachtechnischer Standards zu. Die Einhaltung dieser bedeutet jedoch keine Leistungsberfreiung im Übrigen.
  2. Ja, denn im Werkvertragsrecht geht es um Herstellung der zugesicherten Eigenschaft.
  3. Nein, DIN-Normen keine rechtlich verbindlichen Vorschriften, aber üblicherweise Teil des Vertrags.
  4. Unabhängig von der Parteienabrede ist ein nicht funktionsfähiges Werk nicht erfüllungstauglich.
  1. Ein Werklieferungsvertrag besteht, wenn der AN aus noch zu beschaffenden oder noch herzustellenden Sachen das geschuldete Werk herzustellen hat.
  2. Wenn der AN die Sachen liefert und montiert und geistige Arbeiten leistet, stellt dies wegen des geschuldeten Erfolgs einen Werklieferungsvertrag dar.
  3. Reparaturarbeiten Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie ähnliche Veränderungen an bereits hergestellten Sache beurteilen sich nach Werkvertragsrecht.
  4. Regelmäßig dürfte ein Werklieferungsvertrag (mit Montageverpflichtung) vorliegen, wenn der Erwerber die Sache eigentlich selbst montieren könnte, der Ein- oder Aufbau mithin lediglich als gesonderte Serviceleistung angeboten wird.
  5. Nach § 651 BGB sind im Falle eines Werklieferungsvertrags die Vorschriften über den Kauf anwendbar. Es gelten also die §§ 433 ff. BGB (auch die §§ 474 ff.) sowie für Kaufleute die §§ 373 ff. HGB.
  1. Kaufrecht findet in jedem Fall Anwendung.
  2. Es findet Kaufrecht mit einigen Bestimmungen des Werkvertragsrechts bei nicht vertretbaren Sachen Anwendung.
  3. Werkvertragsrecht findet in jedem Fall Anwendung.
  4. Für den Werklieferungsvertrag sieht das BGB Vorschriften eigener Art hinsichtl. Rücktritt, Schadensersatz oder Teilvergütungsanspruch vor.
  1. Es handelt sich um Werklieferungsvertrag nicht vertretbarer Sachen gem. § 651 S. 3, sodass AN einen Teilvergütungsanspruch hat, sowie zurücktreten kann - nach Werkvertragsrecht gem. § 651 S. 3 i.V.m. §§ 642, 643 BGB
  2. Es handelt sich um Werklieferungsvertrag vertretbarer Sachen gem. § 651 S. 1, sodass AN's Rechte sich ausschließlich nach Kaufrecht richten.
  3. AN hat keinen Teilvergütungsanspruch gem. § 651 S. 3 i.V.m. 642 BGB.
  4. AN muss zur Geltendmachung eines Rücktritts einen Rücktrittsgrund gem. § 651 S. 1 i.V.m. § 323 I vorweisen können. Eine direkte Kündigung gem.§ 651 S. 3 i.V.m, § 643 S. 2 kommt nicht in Betracht.
  5. Einige Vorschriften des Werkvertragsrechts finden Anwendung.
  1. Der Entleiher gibt im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag an, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche beruflichen Qualifikationen dafür erforderlich sind.
  2. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erklärt der Verleiher, dass er im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist.
  3. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit an einen Dritten (Entleiher), spricht man von einer Arbeitnehmerüberlassung.
  4. Durch die Überlassung geht das Weisungsrecht vom Arbeitgeber auf den Entleiher über.
  5. Überlässt ein Arbeitnehmer einem Dritten für eine bestimmte Tätigkeit dem Dritten (Entleiher) das Weisungsrecht an sich, spricht man von einer Arbeitnehmerüberlassung.
  1. ... Werkvertrag.
  2. ... Dienstvertrag.
  3. ... Vertrag eigener Art.
  4. ... Dienstvertrag
  5. ... Kaufvertrag
  1. ... Gesellschaftsvertrag.
  2. ... Werkvertrag.
  3. ... Kaufvertrag.
  4. ... Dienstvertrag.
  5. ... Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
  1. Geschäftsführer
  2. Prokuristen
  3. Handlungsbevollmächtigte
  4. Beauftragte
  5. Anscheinbesvollmächtigter
  1. Ein Rücktritt bestimmte sich hier nach §§ 651 S. 1 i.V.m. 323 I BGB.
  2. Ein Teilvergütungsanspruch des AN ist nach Werkvertragsrecht ausgeschlossen.
  3. Die Vorschriften gem. § 653 S. 3 BGB des Werkvertragsrecht finden keine Anwendung (vertretbare Sache).
  4. Nein, es ändert sich nichts.
  5. AN hat weiterhin einen Teilvergütungsanspruch nach Werkvertragsrecht, § 642 BGB.
  1. Die Bauteile werden hergestellt und geliefert, aber nicht montiert.
  2. Die Bauteile werden ab Lager verkauft.
  3. Keine der genannten Antworten ist richtig.
  4. Die Bauteile werden lediglich montiert, ohne dass sie auch zu liefern waren.
  1. Geschäftsführer
  2. Prokuristen
  3. Handlungsbevollmächtigte
  4. Ladenangestellte
  5. Vertreter ohne Vertretungsmacht
  1. Ein Nicht-Vertretungsberechtigter tritt so auf, als ob der Vertretene sein Verhalten duldet und erweckt durch sein Handeln den Eindruck, er habe den nicht Vertretungsberechtigten beauftragt.
  2. Bei der Anscheinsvollmacht weiß der Vertretene vom Verhalten des Vertreters.
  3. Der Anscheins- oder Duldunsvollmachtsberechtigte ist immer Vertreter ohne Vertretungsmacht
  4. Es handelt sich um eine durch Rechtsfortbildung entwikckelte Figur von "Treu und Glauben", die unter bestimmten Voraussetzungen fremde Willenserklärungen als eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zurechnet.
  5. Bei der Duldungsvollmacht weiß der Vertretene vom Verhalten des Vertreters.
  1. Ja, wenn er hierzu von dem AG bevollmächtigt wurde.
  2. Ja, das gehört zu seinen Grundaufgaben.
  3. Nein, nur die Geschäftsführung.
  4. Nein, nur der Einkauf.

Dozent des Vortrages 2.2 Allgemeines Vertragsrecht - Vertragstypen und Vertretung

Dr. Peter  Hammacher

Dr. Peter Hammacher

Dr. Peter Hammacher ist Rechtsanwalt seit 1986 mit Schwerpunkt Vertragsrecht, davon leitete er 20 Jahre Rechtsabteilungen im nationalen und internationalen Stahlbau, Anlagenbau, Brückenbau, Kraftwerksbau. Seit 1989 ist er Referent und Veranstalter von Praktikerseminaren (Inhouse, Fortbildungsinstitutionen, Verbände). Darüber hinaus ist er Autor von Fachbüchern und –artikeln zum Vertragsrecht und zur Konfliktbearbeitung. Auch in den Bereichen Konfliktbearbeitung, Mediation, nationale und internationale Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsgutachten ist Dr. Hammacher tätig.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 2.4.4 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag 2.4.5 Dienstvertrag 2.4.6 Einheitspreisvertrag 2.4.7 Pauschalvertrag ...

... Kaufvertrag (§ 434 Abs. 2 BGB) – Die Bauteile werden hergestellt, geliefert und montiert: Wenn die Funktion des Gebäudes von dem Einbau dieser Teile abhängig ist und diese Teile nicht ohne Beeinträchtigung wieder ...

... Die hergestellten Teile sind Standardprodukte: sie sind „vertretbar“, es gilt nur Kaufrecht – Die Teile sind nicht ohne weiteres wiederverkäuflich ...

... 35 2.5.2 Prokuristen 36 2.5.3 Handlungsbevollmächtigte 36 2.5.4 Duldungs- und Anscheinsvollmacht 37 2.5.5 ...