5.1 Störungen in der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer - Schlechtleistung von Dr. Peter Hammacher

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Über den Vortrag

Der Vortrag „5.1 Störungen in der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer - Schlechtleistung“ von Dr. Peter Hammacher ist Bestandteil des Kurses „Vertragsrecht für die Auftragsabwicklung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Auftragnehmer leistet mangelhaft
  • Rechte des Auftraggebers
  • Rücktritt vom Vertrag

Quiz zum Vortrag

  1. ... bei negativer Ist/Soll-Abweichung Vertrag/Leistung.
  2. ... beim Werkvertrag, wenn die Leistung nicht funktioniert, obwohl die Leistung so wie vereinbart beschaffen ist.
  3. ... beim Kaufvertrag, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist.
  4. ... wenn beide Parteien der Überzeugung sind, dass das Bausoll nicht erfüllt ist (subjektiver Mangelbegriff).
  5. ... wenn AN das Bausoll nicht erfüllt und es zu verschulden bzw. zu vertreten hat (objektiver Mangelbegriff).
  1. ... ist das ein Mangel, wenn man das von dem Teil nicht erwarten würde, obwohl es ein Verschleißteil ist.
  2. ... ist das ein Mangel, wenn das innerhalb der Gewährleistungsfrist geschieht.
  3. ... hängt die Annahme eines Mangels davon ab, wie lange der verstrichene Zeitraum zwischen Herstellung und Verschleiß war.
  4. ... spricht eine kurze Verschleißdauer für einen Mangel.
  5. ... ist das ein Mangel, auch wenn die Partei vertraglich die Haftung ausgeschlossen hat.
  1. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
  2. Wenn die Nacherfüllung dem Auftraggeber unzumutbar ist.
  3. Wenn der Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
  4. Wenn die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist.
  1. Der AN muss erkennen können, was er untersuchen soll.
  2. Es muss eine Fristsetzung enthalten sein.
  3. Der AG muss konkret angeben, worin die Mangelursache liegt.
  4. Beim VOB-Vertrag muss die Auftragsentziehung erklärt werden.
  5. Nicht Voraussetzung ist, unter gegebenen Umständen nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen.
  1. Nacherfüllung
  2. Minderung
  3. Rücktritt
  4. Selbstvornahme
  5. Umtausch
  1. ... generell bei mangelhafter Sache verlangen.
  2. ... nicht verlangen, wenn dadurch ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, denn dann hat der AN das Recht sie zu verweigern.
  3. ... nicht verlangen, wenn andere Mängelrechte sinnvoller sind, z.B. Minderung.
  4. ... in jedem Fall verlangen, denn eine Unverhältnismäßigkeitseinrede gibt es hier nicht.
  5. ... nicht der Nachbesserung bevorzugen - im Gegensatz zum Werkvertragsrecht.
  1. ... trägt bei einem Verbraucher als Käufer der Verkäufer.
  2. ... trägt bei einem Unternehmer als Käufer der Käufer.
  3. ... trägt bei einem Unternehmer als Käufer der Verkäufer.
  4. ... trägt bei Verbraucher als Käufer der Käufer.
  1. u.A. nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
  2. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen können bei Verbrauchereigenschaft des Käufers/Auftraggebers gem. §§ 635 II BGB, 439 II (Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten) geltend gemacht werden.
  3. Unter den selben Voraussetzungen der Nacherfüllung
  4. Niemals, denn Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, gibt es gerade nicht bei der Selbstvornahme.
  1. Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Vertrages.
  2. Kündigung zur Beendigung des Vertrages ab sofort, mit Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen und Gegenansprüchen aus Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
  3. Rücktritt ist in der VOB/B nicht vorgesehen.
  4. Die ordentliche Kündigung kann dem Rücktritt hinsichtlich zu zahlender Beträge entsprechen, da die volle Vergütung zu zahlen ist, im zweiten Fall das bis dato Geleistete zurückgewähren ist.
  5. Die außerordentliche Kündigung (mit Kündigungsgrund) kann dem Rücktritt hinsichtlich zu zahlender Beträge entsprechen, da im ersten Fall das bis dato Geleistete abgerechnet wird, im zweiten Fall das bis dato Geleistete zurückzugewähren ist.
  1. Schadensansprüche setzen eine Pflichtverletzung voraus (mangelhaftes Arbeiten ist eine solche Pflichtverletzung).
  2. Es muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen.
  3. Der Schadensersatzanspruch betrifft Vermögensnachteile, die sich nicht aus der mangelhaften Leistung selbst ergeben.
  4. Der Schadensersatz erfasst auch sog. Mangelfolgeschäden.
  5. Im Vergleich zum Rücktritts ergeben sich keine Differenzen, es kann sogar beides gleichzeitig geltend gemacht werden, § 325 BGB.
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Einseitiger Vertrag
  3. Verschulden
  4. Schuld
  5. Zurechnung

Dozent des Vortrages 5.1 Störungen in der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer - Schlechtleistung

Dr. Peter  Hammacher

Dr. Peter Hammacher

Dr. Peter Hammacher ist Rechtsanwalt seit 1986 mit Schwerpunkt Vertragsrecht, davon leitete er 20 Jahre Rechtsabteilungen im nationalen und internationalen Stahlbau, Anlagenbau, Brückenbau, Kraftwerksbau. Seit 1989 ist er Referent und Veranstalter von Praktikerseminaren (Inhouse, Fortbildungsinstitutionen, Verbände). Darüber hinaus ist er Autor von Fachbüchern und –artikeln zum Vertragsrecht und zur Konfliktbearbeitung. Auch in den Bereichen Konfliktbearbeitung, Mediation, nationale und internationale Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsgutachten ist Dr. Hammacher tätig.

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