Brandstiftung (§ 306 StGB), minder schwere Fälle der Brandstiftung (§ 306 II StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Brandstiftung (§ 306 StGB), minder schwere Fälle der Brandstiftung (§ 306 II StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Zwischenprüfungspaket: Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Tathandlungen und minder schwere Fälle
  • Problem: Inbrandsetzen durch Intensivierung
  • Problem: Inbrandsetzen durch Unterlassen
  • Abschlussfallbeispiel: Der Warmabriss
  • Prüfung des Tatbestandes
  • Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe

Quiz zum Vortrag

  1. ein wesentlicher Bestandteil des Objekts in solcher Weise vom Feuer ergriffen ist, dass es auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrennen kann.
  2. ein Bestandteil des Objekts in solcher Weise vom Feuer ergriffen ist, dass es auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrennen kann.
  3. ein wesentlicher Bestandteil des Objekts in solcher Weise vom Feuer ergriffen ist, dass sich das Feuer unkontrolliert ausbreiten kann.
  4. ein wesentlicher Bestandteil des Objekts in solcher Weise vom Feuer ergriffen ist, dass das Feuer auf andere Objekte übergreift.
  1. Ein "Inbrandsetzen" ist nur in den Fällen gegeben, in denen ein neuer Brandherd geschaffen wird.
  2. Ein "Inbrandsetzen" ist auch in den Fällen möglich, in denen der Brand beschleunigt oder intensiviert wird (Nachgießen von Öl).
  3. Ein "Inbrandsetzen" ist erst gegeben, wenn durch den Brand ein erheblicher Sachschaden eingetreten ist.
  4. Ein "Inbrandsetzen" ist erst gegeben, wenn der Täter das Feuer nicht mehr kontrollieren kann und sich dieses selbstständig ausbreitet.
  1. Nein. Das Weiterbrennenlassen eines Feuers erfüllt dem Wortlaut nach nicht den objektiven Tatbestand des "Inbrandsetzens".
  2. Ja. Auch das Weiterbrennenlassen birgt die typische Gefahr einer Brandstiftung. Dem Sinn und Zweck der Norm nach - dem Schutz des Eigentums - ist der Tatbestand erfüllt.
  3. Eine Garantenstellung besteht nach Ingerenz, weil A die Möglichkeit hatte, den Baum zu löschen, und dies dennoch unterlassen hatte.
  4. Der Wortlautauslegung des "Inbrandsetzens" steht entgegen, dass das geschützte Rechtsgut des § 306 StGB von erheblichem Wert ist. Gleichzeitig wäre es für A leicht gewesen, den Brand zu löschen. Sinn und Zweck der Norm ist es unter diesen Umständen, auch derartiges Verhalten zu bestrafen.

Dozent des Vortrages Brandstiftung (§ 306 StGB), minder schwere Fälle der Brandstiftung (§ 306 II StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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