Besondere Deliktstatbestände (§ 823 II BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Besondere Deliktstatbestände (§ 823 II BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Haftung aus Verletzung
  • Schutzgesetz
  • Verstoß gegen ein Schutzgesetz
  • Verstoß gegen Gebots- und Verbotsnormen
  • Schadenszurechnung
  • Fallbeispiel: Der Stalker

Quiz zum Vortrag

  1. § 823 II setzt die Verletzung eines Schutzgesetzes voraus.
  2. § 823 II setzt die Minderjährigkeit des Geschädigten voraus.
  3. § 823 II setzt ausschließlich Vorsatz des Schädigenden voraus.
  4. § 823 II setzt die Tötung eines Menschen voraus.
  1. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch Individualrechtsgüter und Interessen schützen soll.
  2. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm in deren Wortlaut das Wort "Schutz" vorkommen.
  3. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die dazu bestimmt ist das Allgemeinwohl zu schützen.
  4. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die vor Angriffen anderer auf das Eigentum schützen sollen.
  1. Bei der Verbotsnorm nimmt der Schädiger eine verbotene Handlung vor und bei Gebotsnormen unterlässt der Schädiger eine gebotene Handlung.
  2. Bei der Verbotsnorm muss der Schädiger Vorsatz haben und bei Gebotsnormen muss der Schädiger auch für Fahrlässigkeit haften.
  3. Bei der Verbotsnorm führt der Schädiger einen rechtlich nicht missbilligten Erfolg herbei und bei Gebotsnormen führt der Schädiger durch Handlung einen rechtlich missbilligten Erfolg herbei.
  4. Bei Verbotsnormen muss ein Tatbestand des StGB erfüllt sein und bei Gebotsnormen ist die Handlung durch einen Minderjährigen auszuführen.
  1. Vorsatz und Fahrlässigkeit
  2. ausschließlich Vorsatz
  3. Vorsatz und ausschließlich grobe Fahrlässigkeit
  4. Vorsatz und ausschließlich leichte Fahrlässigkeit
  1. Schadensherbeiführung durch aufsichtsbedürftige Person
  2. Schutzgesetz
  3. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
  4. Schaden

Dozent des Vortrages Besondere Deliktstatbestände (§ 823 II BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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