Mangelbegriff und Minderung (§ 536 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Mangelbegriff und Minderung (§ 536 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung in Mangelbegriff und Minderung
  • Mangel
  • Fallbeispiele Mangel
  • Grundsystematik bei Nicht-/Schlechterfüllung
  • Ausschluss der Mängelhaftung
  • Minderungsrecht
  • Fallbeispiel: Bergauf – bergab
  • Falllösung: Bergauf – bergab

Quiz zum Vortrag

  1. der Mangel schon bei Vertragsschluss bestand.
  2. der Gebrauch der Mietsache auch beenträchtigt ist.
  3. die Ist- von der Sollbeschaffenheit negativ abweicht.
  4. die Tauglichkeitsbeeinträchtigung erheblich ist.
  1. einem Dritten ein Recht an der Mietsache zusteht, und durch dieses Recht der Gebrauch der Mietsache durch den Mieter eingeschränkt wird.
  2. einem Dritten ein Recht an der Mietsache zusteht. Der Charakter diese Rechts ist irrelevant.
  3. einem der Vertragspartner ein Recht an der Mietsache zusteht.
  4. es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt.
  1. weist einen besonderen Bezug zur Gebrauchstauglichkeit der Sache auf.
  2. ist mit dem Mangelbegriff aus dem Kaufrecht identisch.
  3. ist in § 536 I BGB definiert.
  4. ist mit dem Mangelbegriff aus dem Werkrecht identisch.
  1. ein Mangel vorliegt; irrelevant ist, ob dieser schon bei Vertragsschluss vorlag, oder erst später entstand.
  2. ein Mangel schon vor Vertragsschluss vorlag.
  3. die Voraussetzungen aus § 441 BGB erfüllt sind.
  4. der Vermieter den Mangel kannte oder kennen musste.
  1. sich der Anspruch auf Mängelbeseitigung fortwährend erneuert und damit nicht der Verjährung unterliegt.
  2. für den Mängelbeseitigunganspruch irrelevant ist, ob der Mangel vor Vertragsschluss bestand oder erst nach Vertragsschluss eintrat.
  3. der Vermieter die Mietsache dauerhaft überwachen muss, um stets eine sofortige Mängelbeseitigung zu gewährleisten.
  4. sich der Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht fortwährend erneuert und damit der Verjährung unterliegt.
  1. im Fall der Kenntnis des Mieters von der Mangelhaftigkeit gesetzlich ausgeschlossen.
  2. durch vertragliche Vereinbarung möglich.
  3. nicht durch vertragliche Vereinbarung möglich. Das Gesetz Regelt den Fall des Haftungsausschlusses anschließend.
  4. weder vertraglich noch gesetzlich vorgesehen. Hiergegen spricht die Verpflichtung des Vermieters aus § 535 I, den Gebrauch der Mietsache dauerhaft zu gewährleisten.
  1. den Anspruch auf Minderung des Mietpreises und Schadensersatz.
  2. nur den Anspruch auf Minderung des Mietpreises.
  3. nur den Anspruch auf Schadensersatz.
  4. alle Ansprüche des Mieters, auch den Anspruch auf Mangelbeiseitigung infolge der Instandhaltungspflicht des Vermieters aus § 535 I.
  1. nur so lange, wie der tauglichkeitshindernde Mangel besteht.
  2. kraft Gesetz.
  3. erst nach Erklärung der Minderung durch den Mieter.
  4. nur dann, wenn der Vermieter den Mangel an der Mietsache zu verschulden hat.
  1. dem Vermieter die Gelegenheit zu geben, seiner Instandhaltungspflicht aus § 535 I nachzukommen.
  2. einen Ausschluss der Rechte auf Mängelgewährleistung (Minderung, Schadenserstaz und fristlose Kündigung) zu verhindern.
  3. zu gewährleisten, dass auch Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht nicht ausgeschlossen werden.
  4. dem Mieter die Gelegenheit zu geben, seiner Instandhaltungspflicht aus § 535 I nachzukommen.

Dozent des Vortrages Mangelbegriff und Minderung (§ 536 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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