Die Erfüllung (§§ 362 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Erfüllung (§§ 362 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Erfüllung
  • Person des Leistenden
  • Person des Leistungsempfängers
  • Fallbeispiel: Der Hund und die Hose

Quiz zum Vortrag

  1. Schuldverhältnisse im engeren und im weiteren Sinne.
  2. Vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse.
  3. Schuldverhältnisse mit inter-partes-Wirkung und mit allgemeiner Wirkung.
  4. Schuldverhältnisse mit ex-tunc- und mit ex-nunc-Wirkung.
  1. Anfechtung
  2. Widerruf
  3. Rücktritt / Kündigung
  4. Erfüllung
  1. Die empfangenen Leistungen sind nach § 812 BGB zurückzugewähren.
  2. Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis.
  3. Es verbleibt ein Rechtsgrund, weshalb eine Kondiktion nach § 812 BGB ausgeschlossen ist.
  4. Der Leistungsempfänger verliert akzessorisch sein Eigentum an der erbrachten Leistung.
  1. Leistung des richtigen Gegenstandes.
  2. Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort.
  3. Leistung unter den richtigen Umständen, insbesondere gegenüber einer empfangszuständigen Person.
  4. Leistung durch den Schuldner in Person.
  1. Leistungsgegenstand
  2. Leistungsort
  3. Leistungszeit
  4. Leistungsumstände
  1. Leistungsort
  2. Leistungsgegenstand
  3. Leistungszeit
  4. Leistungsumstände
  1. Leistungsumstände
  2. Leistungsgegenstand
  3. Leistungsort
  4. Leistungszeit
  1. Vertragstheorie
  2. Theorie der finalen Leistungsbewirkung
  3. Theorie der realen Leistungsbewirkung
  4. Theorie der subjektiven Leistungsbewirkung
  1. Einen Sonderfall, nach welchem der Schuldner in Person leisten muss (Beispiel: Arbeitnehmer).
  2. Den Regelfall, dass nur der Schuldner gegenüber dem Gläubiger leisten darf.
  3. Der Schuldner muss zumindest persönlich bei der Leistung anwesend sein.
  4. Die Leistung darf nur durch eine natürliche Person bewirkt werden.
  1. Mit der Verfügungsberechtigung.
  2. Mit der Person des Gläubigers.
  3. Mit der Prozessfähigkeit.
  4. Mit der Grundrechtsmündigkeit.
  1. Der Dritte ist empfangsermächtigt.
  2. Es liegt ein Rechtsscheinstatbestand vor.
  3. Der Gläubiger genehmigt die Leistung an den Dritten.
  4. Der Dritte steht in einem besonderen Näheverhältnis zum Gläubiger.

Dozent des Vortrages Die Erfüllung (§§ 362 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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