Die Drittschadensliquidation (Rechtsinstitut) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Drittschadensliquidation (Rechtsinstitut)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick zur Drittschadensliquidation
  • Abgrenzung vom VSD
  • Prüfschema: Voraussetzungen
  • Obligatorische Gefahrentlastung und Vermächtnis
  • Mittelbare Stellvertretung und Obhutsfälle
  • Rechtsfolge: Drittschadensliquidation
  • Fallbeispiel: Der Treppenhausfall 2.0

Quiz zum Vortrag

  1. Obligatorische Gefahrenentlastung (Versendungskauf/ Vermächtnis).
  2. Mittelbare Stellvertretung.
  3. Obhutsfälle.
  4. Sachentziehung.
  5. Keine der genannten Fallgruppen.
  1. Die Drittschadensliquidation führt zur Risikoverlagerung. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter führt zur Risikohäufung.
  2. Der Schaden wird bei der Drittschadensliquidation zum Anspruch gezogen. Der Dritte erwirbt beim Vertrag zugunsten Dritter einen eigenen Anspruch.
  3. Der Schaden wird bei der Drittschadensliquidation zum Anspruch gezogen. Der Anspruch wird beim Vertrag zugunsten Dritter zum Schaden gezogen.
  4. Die Drittschadensliquidation führt zur Risikohäufung. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter führt zur Risikoverlagerung.
  1. Der Dritte kann Abtretung des Anspruches verlangen, sodass der Dritte einen eigenen Anspruch erwirbt, welcher er geltend machen kann.
  2. Hat der Gläubiger den Schaden des Dritten bereits beim Schuldner liquidiert, so kann der Dritte nach § 285 BGB die Herausgabe des Erlangten verlangen.
  3. Der Dritte kann den Schaden des Anspruchsinhabers im eigenen Namen liquidieren.
  4. Der Dritte kann den Schaden des Anspruchsgegners in fremden Namen liquidieren.
  1. Entsteht der Schaden bei einem unbeteiligten Dritten, so muss dieser auf die deliktischen Ersatzansprüche zurückgreifen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
  2. Bei gewissen Fallkonstellationen kann hier auf die Drittschadensliquidation zurückgegriffen werden.
  3. Es ist in Ausnahmefällen erlaubt, Schäden eines Dritten beim Vertragspartner zu liquidieren.
  4. Grundsätzlich kann ein Vertragspartner nur den aus einer Vertragsverletzung bei ihm selbst entstandenen Schaden geltend machen.

Dozent des Vortrages Die Drittschadensliquidation (Rechtsinstitut)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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