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Der Vortrag „Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 9 Abstraktionsprinzip, Bereicherungsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Sie erwerben einen Gegenstand. Wie viele Willenserklärungen liegen vor?
Wie viele Anspruchsgrundlagen sind im Bereicherungsrecht zu unterscheiden?
Wenn bei dem zu unrecht Bereicherten schuldhaft die Sache untergeht, muss dieser grundsätzlich...
Bei Bösgläubigkeit § 819 I und bei Rechtshängigkeit § 818 IV haftet der Bereicherte nach den allgemeinen Vorschriften; dies sind:
Ersparte Aufwendungen liegen immer dann vor, wenn...
Die Saldierung kann dann erforderlich sein, wenn...
Welches Merkmal ist falsch § 816 I 1?
Worin liegt der Unterschied zwischen § 816 I 2 und § 822?
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27 Kundenrezensionen ohne Beschreibung
27 Rezensionen ohne Text
... Drei Rechtsgeschäfte: 1. Kaufvertrag §433 mit den zwei Verpflichtungen, Eigentum und Besitz an dem Schönfelder zu verschaffen, ...
... Schönfelder 929 WEWE GU 104, 105 nichtig 3. Verfügung über ...
... Kaufvertrag 433 WEWE BG 106,107,108 schwebend unwirksam 2. Verfügung über ...
... WE 200.-300.- Versteckter Dissens 155 nichtig ...
... 1. Alternative 1. K. müsste etwas erlangt haben: Jeder Vermögensvorteil i w S 2. Durch ...
... Leistung des V: Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 3. Ohne Rechtsgrund ...
... V erhält nichts 818 III! Variante 2: K. schubst ...
... Wertersatz oder Schadensersatz verlangen zu können.- §818 III erfasst das gesamte Bereicherungsrecht - Wertersatz nach §818 II ist so nur zu leisten, ...
... V. auf Herausgabe des Rudi verklagt worden 812 I 1 1 1. Etwas 2. Leistung 3. Ohne Rechtsgrund 4. 818 III ...
... K. müsste etwas erlangt haben: Jeder Vermögensvorteil i. w. S. Ursprünglich Eigentum und Besitz an Rudi. 2. Durch Leistung des V.: Jede bewusste und zweckgerichtete ...
... II b. Aber nicht, wenn Entreicherung 818 III c. Es läge aber keine Entreicherung vor, wenn K. Aufwendungen ...
... 1. K müsste etwas erlangt haben: Jeder Vermögensvorteil i. w. S. Ursprünglich Eigentum und Besitz an Rudi. 2. Durch Leistung des V.: Jede bewusste und ...
... 818: a. Wertersatz 818 II b. Aber nicht, wenn Entreicherung 818 III ...
... V. Rückzahlung der €200.- V. 812 I 1 1. Alternative 1. V. müsste etwas erlangt haben: ...
... Vermögens 3. Ohne Rechtsgrund - Rechtsgrund könnte der Kaufvertrag sein: Dieser ist aber wegen Dissens nichtig Zwischenergebnis: K. kann ...
... gilt die modifizierte Zweikondiktionentheorie, K. kann von V. Rückzahlung der €200.-nach 812 I,1,1 Zug um Zug gegen Rückgabe des abgestürzten Rudis ...
... K. die Herausgabe des Erlöses 816 I 1 1. K. müsste Nichtberechtigter sein: Er wäre Berechtigter, ...
... sein G. hat gutgläubig das Eigentum erworben 929, 932 (+). Kein Abhandenkommen, da der BG einen natürlichen Willen iSd935 I entwickeln ...
... Dies ist der Fall, da O. die Skulptur abhanden gekommen war 935 I. 2. Bei der Skulptur handelt es sich um einen Gegenstand. 3. Der Art des ...
... „Erlangte“ 2. Das Bereicherungsrecht dient zur Abschöpfung der vorhandenen Bereicherung 3. Der Nichtberechtigte soll keinen ...
... die Herausgabe des Bildes 816 I 2 1. K. müsste Nichtberechtigter sein: Er wäre Berechtigter, wenn ...
... 5. Die Verfügung müsste gegenüber BG wirksam gewesen sein: G. hat gutgläubig das Eigentum erworben 929, 932 (+) Kein Abhandenkommen, da der BG einen natürlichen ...
... Rudi 822 1. K müsste Berechtigter sein: K. ist Berechtigter, da er Eigentümer des Rudi nach 929 geworden ist. 2. K. hat ...