Weitere Qualifikationen: Wohnungseinbruch, Schwerer Bandendiebstahl von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Weitere Qualifikationen: Wohnungseinbruch, Schwerer Bandendiebstahl “ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wohnungseinbruch
  • Schwerer Bandendiebstahl
  • Gesundheitsgefährdender Raub
  • § 250 II Nr. 1
  • Bewaffneter Bandenraub
  • Schwere körperliche Misshandlung
  • Lebensgefahr
  • Raub mit Todesfolge

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, der Wohnungsbegriff i.S.v. § 244 I Nr. 3 ist anders auszulegen als in § 123.
  2. Ja, Wohnung ist der Inbegriff sämtlicher Räumlichkeiten, die der Mensch zu seinem Lebensmittelpunkt bestimmt hat. Hierzu gehören auch Nebengebäude.
  3. Es kommt darauf an: Wenn die Garage freistehend ist, dann nein; wenn sie mit dem Haus verbunden ist, dann ja.
  4. Zwar gleicht der Wohnungsbegriff des § 244 I Nr. 3 dem aus § 123, doch stellt die Garage kein Nebengebäude in dem Sinne dar.
  1. konkretes Gefährdungsdelikt.
  2. abstraktes Gefährdungsdelikt.
  3. Erfolgsdelikt.
  4. Erfolgsqualifikation.
  1. Delikte, bei denen ein Rechtsgut abstrakt gefährdet ist, d.h. wenn eine generell-gefährliche Verhaltensweise ausreichend ist.
  2. Delikte, die weder die Verletzung, noch die konkrete Gefahr eines Rechtsguts voraussetzen.
  3. Delikte, bei denen ein Rechtsgut konkret gefährdet ist und das Ausbleiben einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängt.
  4. Delikte, bei denen ein Rechtsgut abstrakt gefährdet ist, d.h. wenn eine Verhaltensweise im Einzelfall eine konkrete Gefahr darstellt.
  1. Mithilfe einer Wahrscheinlichkeitsprognose
  2. Mithilfe der Feststellung, dass das Ausbleiben einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängt.
  3. Mithilfe der Feststellung, ob die Gefahr im vorliegenden Fall eingetreten ist.
  4. Mithilfe der Sicht eines objektiven Beobachters
  1. Vorliegen der Folgen des § 226 I Nr. 1-3
  2. Ein längerfristiger Krankenhausaufenthalt
  3. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
  4. Langwierige Behandlungen, Rehamaßnahmen, etc.
  5. Nur wenn eine Folge des § 226 I Nr. 1-3 vorliegt, kann eine schwere Gesundheitsschädigung i.S.d. § 250 I Nr. 1c angenommen werden.
  1. Ein konkretes Gefährdungsdelikt (h.M.)
  2. Eine Erfolgsqualifikation
  3. Ein abstraktes Gefährdungsdelikt
  4. Ein Regelbeispiel
  1. Im Einzelfall, ja
  2. Nein, nur eine konkrete Gefahr kann eine Lebensgefahr darstellen.
  3. Nur in den Fällen des § 227
  4. Ja, in jedem Falle
  1. Nein
  2. Ja
  3. § 251 setzt bzgl. der Todesherbeiführung wenigstens dolus eventualis voraus.
  4. Ja, wenn der Tod zum Erfolg des Raubes beigetragen hat.

Dozent des Vortrages Weitere Qualifikationen: Wohnungseinbruch, Schwerer Bandendiebstahl

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 3 Wohnungseinbruchsdiebstahl Problem: Wohnungsbegriff, Reifen aus der Garage - Problem: Versuch von Regelbeispielen weggefallen ...

... aber vor Beendigung 7. Vor. § 250 II Nr. 1. Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen ...

... BSF nach Vollendung aber vor Beendigung 9. Vor. § 250 II Nr. 3 a „Schwere körperliche Misshandlung“. Hohe Rechtsfolge, demnach besonders ...

... Nimmt dann dem Toten O das Geld weg Unterschlagungsmord - Problem: Anknüpfungspunkt für Tod bzw. Lebensgefahr - Tablettenfall - Mantelfall - Baseballschlägerfall ...