Widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Widerrechtliche Drohung
  • Drohung und Kausalität
  • Widerrechtlichkeit der Drohung
  • Anfechtungserklärung und -frist
  • Fallbeispiel: Krawallo ohne Jacke

Quiz zum Vortrag

  1. Bei dem in Aussicht gestellten Übel kann es sich um jeden Nachteil handeln.
  2. Bei dem in Aussicht gestellten Übel muss es sich um einen tatsächlichen Nachteil handeln, rein rechtliche Nachteile genügen nicht.
  3. Die Drohung muss ernst gemeint sein und vom Bedrohten auch für ernst gehalten werden.
  4. Der Drohende muss willensausschließenden Zwang anwenden, nur willensbeugender Zwang genügt nicht.
  5. Für die Beurteilung der Kausalität der Drohung für die Abgabe der Willenserklärung ist auf den vernünftigen, verständigen Bürger abzustellen.
  1. § 823 II BGB i.V.m. § 253 I StGB
  2. § 826 BGB
  3. § 280 I i.V.m. §§ 241 II, 311 II BGB
  4. § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB
  1. Wenn das Mittel, mit dem gedroht wird, eine widerrechtliche Handlung darstellt.
  2. Wenn der erstrebte Erfolg widerrechtlich ist.
  3. Wenn das Verhältnis von angedrohtem Übel und erstrebtem Erfolg widerrechtlich ist.
  4. Wenn die Zweck-Mittel-Relation widerrechtlich ist.
  5. Wenn die Drohung mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist.
  1. Hat ein Dritter gedroht und der Erklärungsempfänger wusste dies nicht und musste es auch nicht wissen, ist der Erklärungsempfänger der Anfechtungsgegner.
  2. Der Erklärungsempfänger ist nur dann Anfechtungsgegner, wenn er selbst gedroht hat.
  3. Hat ein Dritter gedroht, ist der Erklärungsempfänger nur dann Anfechtungsgegner, wenn er dies wusste oder hätte wissen müssen.
  4. Hat ein Dritter gedroht und der Erklärungsempfänger wusste dies nicht und musste es auch nicht wissen, kann der Bedrohte nicht anfechten.
  5. Hat ein Dritter gedroht und der Erklärungsempfänger wusste dies nicht und musste es auch nicht wissen, ist der Dritte der Anfechtungsgegner.
  1. Nach 10 Jahren ab Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtung gem. § 124 III BGB ausgeschlossen.
  2. Die Anfechtungsfrist beginnt gem. § 124 II S. 1 Hs. 2 BGB ab dem Ende der Zwangslage zu laufen.
  3. Die Anfechtungsfrist beträgt gem. § 124 I BGB ein Jahr.
  4. Die Anfechtungsfrist beginnt gem. § 123 II 1, 2.HS BGB ab der Abgabe der Willenserklärung zu laufen.
  5. Die Anfechtungsfrist beginnt gem. § 123 II 1, 2.HS BGB ab dem Zeitpunkt zu laufen, mit dem der Anfechtungsberechtigte die Drohung entdeckt.

Dozent des Vortrages Widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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