Das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Werkvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Werkunternehmerpfandrecht
  • Fälligkeit der Vergütung
  • Unternehmerpfandrecht
  • Allgemeines zum Pfandrecht
  • Rechtsfolge
  • Fallbeispiel: Beutesicherung
  • Fallbeispiel Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Abnahme des Werkes.
  2. Bestellung des Werkes.
  3. kompletter Herstellung des Werkes.
  4. hälftiger Herstellung des Werkes.
  1. der Unternehmer anderenfalls nur einen schuldrechtlichen Vergütungsanspruch geltend machen könnte, dabei jedoch von der Liquidität des Bestellers abhängig ist.
  2. der Besteller noch vor Werkfertigstellung Herausgabe verlangen könnte und so die Arbeit des Unternehmers sabotieren könnte.
  3. bei Werkherherstellung Dritte, die das Material zur Verfügung stellen, nach der Verarbeitung Eigentümer werden und dann Herausgabe verlangen könnten.
  4. der Besteller anderenfalls nur einen schuldrechtlichen Vergütungsanspruch geltend machen könnte, dabei jedoch von der Liquidität des Unternehmers abhängig ist.
  1. greift § 647 zur Regelung auf die Normen zum rechtsgeschäftlichen Pfandrecht nach §§ 1257, 1204 ff. zurück.
  2. werden die Rechte des Unternehmers in § 647 speziell geregelt.
  3. greift § 647 zur Regelung auf die Normen zum rechtsgeschäftlichen Pfandrecht nach §§ 1113 ff. zurück.
  4. greift § 647 zur Regelung auf die Normen zum rechtsgeschäftlichen Pfandrecht nach §§ 1422 ff. zurück.
  1. Die Pfandsache ist Eigentum des Bestellers.
  2. Die zu sichernde Forderung besteht infolge eines Werkvertrages über die Pfandsache.
  3. Zwischen den Parteien besteht ein Werkvertrag.
  4. Zwischen den Parteien besteht ein Werkvertrag, die Pfandsache muss jedoch nicht Gegenstand dieses Vertrages sein.
  5. Der Unternehmer muss den Besteller mehrfach zur Begleichung der Forderung aufgefordert haben.
  1. sind voneinander abhängig (Akzessorietät)
  2. bestehen unabhängig voneinander.
  3. sind inhaltlich dasselbe.
  4. spielen im Werkvertragsrecht keine Rolle.
  1. stellt ein dingliches Sicherungsrecht dar, welches zum Werkvertrag hinzutritt und die Erfüllung der Gegenforderung gewährleistet.
  2. tritt an die Stelle der Sicherungsforderung und führt zur Auflösung des Werkvertrages.
  3. ist in § 647 geregelt.
  4. ist kein dingliches Sicherungsrecht
  1. das Pfandrecht dem Bestand nach abhängig von der Forderung ist: Wird die Forderung beglichen, so geht auch das Pfandrecht unter.
  2. das Pfandrecht der Höhe nach abhängig von der Forderung ist: Wird das Pfand verwertet, darf sich der Unternehmer nur in der Höhe der Forderung aus diesem befriedigen. Der Überschuss aus der Verwertung kommt dem Besteller zu.
  3. die Verwertung der Pfandsache primär inter partes zu erfolgen hat, der Unternehmer also die Sache zunächst im Rechtskreis des Bestellers anbeiten muss.
  4. das Pfandrecht der Höhe nach abhängig von der Forderung ist: Wird das Pfand verwertet, darf sich der Besteller nur in der Höhe der Forderung aus diesem befriedigen. Der Überschuss aus der Verwertung kommt dem Unternehmer zu.
  1. ein dingliches Besitzrecht i. S. d. § 986 I.
  2. wirkt absolut auch gegenüber Dritten.
  3. wirkt nur gegen Herausgabeverlangen des Vertragspartners, nicht jedoch gegen Dritte.
  4. berechtigt nicht zum Besitz, sondern nur zur unverzüglichen Verwertung.
  1. die Sicherungsforderung fällig wird und dem Unternehmer damit ein Verwertungsrecht zusteht.
  2. die Pfandsache wirtschaftlich betrachtet aufgrund der steiegenden Nachfrage den höchsten Wert besitzt.
  3. der Unternehmer die Sache verwertet hat und der Besteller dann den Überschuss aus der Verwertung zurückverlangen kann.
  4. die Sicherungsforderung fällig wird und dem Besteller damit ein Verwertungsrecht zusteht.
  1. nur in Form von § 366 III HGB für den kaufmännischen Rechtsverkehr.
  2. nicht.
  3. durch Rückgriff auf die Regelungen zum gutgläubigen Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts aus §§ 1207, 932 ff. BGB.
  4. nur in Form von § 161 HGB für den kaufmännischen Rechtsverkehr.
  1. gesetzlichen Pfandrechtserwerb.
  2. rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb.
  3. und Schutz der Interessen des Werkunternehmers.
  4. und Schutz der Interessen des Bestellers.

Dozent des Vortrages Das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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