Wer ist Arbeitnehmer von LL.M. Gerd Ley

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Wer ist Arbeitnehmer“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • schuldrechtlicher Vertrag
  • Weisungsgebundenheit
  • Selbstständigkeit
  • Leitende Angestellte

Quiz zum Vortrag

  1. Damit leistet er gem. § 611 Abs. 1 im Rahmen eines Dienstvertrags, in manchen Fallen gem. § 633 Abs. 1 im Rahmen eines Werkvertrags.
  2. Der Anwalt bleibt dabei selbstständig.
  3. Durch den Dienst entsteht nach Ansicht der Rechtssprechung ein Arbeitsvertrag zum Mandanten.
  4. Aus der Annahme eines Dienstvertrages lässt sich auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages schließen.
  1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags für einen anderen unselbstständige Dienste leistet.
  2. Ein Arbeitnehmer erbringt aufgrund eines Dienstvertrages Leistungen, wobei er persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist und an seine Weisungen gebunden ist, insbesondere was vereinbarte Zeit und Dauer betrifft.
  3. Der Arbeitnehmer ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig; er hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  4. Ein Arbeitnehmer gestaltet innerhalb des Dienstvertrages, aufgrund dessen er von einem Arbeitgeber bezahlt wird, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei.
  5. Die Arbeitnehmereigenschaft ist anzunehmen, wenn ein zunächst Selbstständiger betrieblichen Jahresurlaub erhält.
  1. Nein, das ist unzutreffend.
  2. Dieses Zeitkriterium besitzt im vorliegenden Beispiel keine Aussagekraft.
  3. Das vorliegende Beispiel ist analog zum vorgegebenen Urlaub durch einen Arbeitgeber an einen Selbstständigen zu betrachten (s. Video).
  4. Ja, da trifft zu.
  1. Der leitende Angestellte wird nicht durch den Betriebsrat vertreten.
  2. Der leitende Angestellte hat nur eingeschränkten Kündigungsschutz.
  3. Der leitende Angestellte hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.
  4. Der leitende Angestellte hat keinen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Dozent des Vortrages Wer ist Arbeitnehmer

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Wer ist Arbeitnehmer? Schuldrechtlicher Vertrag? Unselbstständige Dienste? Persönliche Abhängigkeit? Weisungsgebunden? ...

... besonderer Stellung eher Arbeitgeberseite. Keine Anwendung des BetrVG ...

... dem TVG und auch aus dem BetrVG bzw. PersVG ergeben sich natürlich Rechte und Pflichten aus dem Gesetz selber, ohne dass es zu einem Vertragsschluss kommt. So ist z.B. der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Das ist kein Regelungsgegenstand eines Vertrages, sondern gesetzlich vorgeschrieben. 1.4.1 Arbeitnehmer: Nicht jeder, der von Ihnen bezahlt wird, ist notwendig auch Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Es fehlt allerdings eine gesetzliche Regelung, die definiert, wer Arbeitnehmer ist. Es ist aber notwendig eine Abgrenzung zu finden, weil z.B. das Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer gilt. Dazu wird noch ausgeführt. 1.4.2 Arbeitgeber: Arbeitgeber ist, ...

... vor Saisonbeginn Tennisplätze herrichtet, besitzt keine eigenen Mitarbeiter. Er arbeitet ausschließlich mit Subunternehmern. Er entsendet diese Unternehmer zu bestimmten Tennisplätzen und gibt vor, welche Arbeiten bis zu welchem Zeitpunkt zu erledigen sind. Dies lässt sich nicht ändern, weil die Plätze zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben sind. Hier haben die Subunternehmer selber kaum einen Spielraum für die Entscheidung wo, wie und wann die Leistung zu erbringen ist. Dennoch ändert dies nichts daran, dass sie ihre Selbstständigkeit behalten und insoweit keine Arbeitnehmer sind. Weisungsgebundenheit und Selbstbestimmung werden bei der Beurteilung der ...

... Angestellten. Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Eine Differenzierung ist heute nur noch möglich, wenn sie gerechtfertigt ist. Sie hat heute aber kaum noch eine arbeitsrechtliche Bedeutung mehr. Soweit dennoch eine Unterscheidung vorgenommen wird, wird unterschieden nach der Art der Tätigkeit. Der Arbeiter verrichtet vornehmlich körperliche Arbeit und der Angestellte vorwiegend geistige Arbeit. Diese Unterscheidung ist heute zunehmend unbedeutend, weil auch ein Arbeiter nicht mehr nur körperliche, sondern auch geistige Arbeit leisten muss. Ein Beispiel ist die Kfz-Branche. Früher sprach man vom Kfz- Mechaniker oder Autoschlosser. Weil aber die Elektronik im Kfz immer mehr eine Rolle spielt, ist ...