Sachverhaltungsungewissheit, in dubio pro reo, Wahlfestellungen, Post- Präpendenzfeststellung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sachverhaltungsungewissheit, in dubio pro reo, Wahlfestellungen, Post- Präpendenzfeststellung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • In dubio pro reo
  • Unechte Wahlfeststellung
  • Echte Wahlfeststellung
  • Post- Präpendenzfeststellung

Quiz zum Vortrag

  1. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23
  2. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23 in Tatmehrheit mit Fahrlässiger Tötung nach § 222.
  3. Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212
  4. Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212 in Tatmehrheit mit Fahrlässiger Tötung nach § 222.
  5. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23 in Tateinheit mit versuchter, gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224, 22, 23
  1. Er ergibt sich aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK und § 261 StPO.
  2. Ein Täter kann nur bestraft werden, wenn seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Etwaige Zweifel hieran - trotz Ausschöpfung aller Beweismittel - führen zu einem Freispruch.
  3. Er ergibt sich aus Art. 102 II GG, Art. 6 II EMRK und § 261 StPO.
  4. Ein Täter kann nur bestraft werden, wenn er ein Verbrechen begangen hat. Die Begehung eines Vergehens hingegen bleibt stets straflos.
  1. Wenn die Normen im Verhältnis eines Mehr zum Weniger stehen, wobei dann die günstigere Norm zum Tragen kommt.
  2. Wenn die Normen im Verhältnis eines Mehr zum Weniger stehen, wobei dann die schwerere Norm zum Tragen kommt.
  3. Wenn die Normen im Verhältnis eines Weniger zum Mehr stehen, wobei dann die günstigere Norm zum Tragen kommt.
  4. Wenn die Normen im Verhältnis eines Weniger zum Mehr stehen, wobei dann die schwerere Norm zum Tragen kommt.
  1. Gewiss ist der Tatbestand, ungewiss ist der Sachverhalt.
  2. Gewiss ist der Sachverhalt, ungewiss ist der Tatbestand.
  3. Weder Tatbestand, noch Sachverhalt sind gewiss.
  4. Sowohl Tatbestand, als auch Sachverhalt sind gewiss.
  1. Wenn eine annähernd gleiche Schwere der Schuldvorwürfe gegeben ist.
  2. Wenn der Täter zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen eine gleich geartete seelische Beziehung hat.
  3. Wenn eine nach allgemeinem Rechtsempfinden sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung angezeigt ist.
  4. Wenn der Täter innerhalb der in Frage stehenden Verhaltensweisen rechtswidrig handelte.
  1. 1. Eindeutige Feststellung des Sachverhalts unmöglich/ 2. Alternative Verwirklichung von zwei Tatbeständen ist sicher/ 3. Kein Stufenverhältnis/ 4. Rechtsethische und rechtspsychologische Vergleichbarkeit
  2. 1. Eindeutige Feststellung des Sachverhalts unmöglich/ 2. Alternative Verwirklichung von zwei Tatbeständen ist sicher/ 3. Vorliegen eines Stufenverhältnisses / 4. Rechtsethische und rechtspsychologische Vergleichbarkeit
  3. 1. Eindeutige Feststellung des Sachverhalts unmöglich/ 2. Alternative Verwirklichung von zwei Tatbeständen ist sicher/ 3. Kein Stufenverhältnis/ 4. Rechtsethische Vergleichbarkeit
  4. 1. Eindeutige Feststellung des Sachverhalts unmöglich/ 2. Alternative Verwirklichung von zwei Tatbeständen ist unsicher/ 3. Kein Stufenverhältnis/ 4. Rechtsethische und rechtspsychologische Vergleichbarkeit
  1. ... eine einigermaßen vergleichbare seelische Beziehung des Täters zu den in Frage stehenden Verhaltensweisen.
  2. ... die Tatsache, dass der Täter eine vergleichbare Tat in der Vergangenheit bereits begangen hat.
  3. ... eine annähernd gleiche Schwere des Schuldvorwurfs.
  4. ... das Vorliegen eines psychologischen Gutachtens, das den Schuldvorwurf bejaht.
  1. Die Hehlerei nach § 259 wird auf eine versuchte Hehlerei nach §§ 259 I, III, 22, 23 I reduziert.
  2. Die Hehlerei nach § 259 wird auf einen Diebstahl nach § 242 I reduziert.
  3. T wird nach § 259 bestraft.
  4. T wird sowohl nach versuchtem Diebstahl gem. § 242, 22, 23 I, als auch nach Hehlerei gem. § 259 bestraft.
  1. Bei der Postpendenz erfolgt eine eindeutige Verurteilung aus dem Nachtatverhalten, während bei der Präpendenz eine Verurteilung aus dem Vortatverhalten erfolgt.
  2. Bei der Postpendenz stet das Nachtatverhalten sicher fest und das Vortatverhalten ist ungewiss, während bei der Präpendenz das Vortatverhalten sicher feststeht und das Nachtatverhalten ungewiss ist.
  3. Bei der Präpendenz erfolgt eine eindeutige Verurteilung aus dem sicher feststehenden Nachtatverhalten, während bei der Postpendenz eine Verurteilung aus dem sicher feststehenden Vortatverhalten erfolgt.
  4. Bei der Postpendenz stet das Vortatverhalten sicher fest und das Nachtatverhalten ist ungewiss, während bei der Präpendenz das Nachtatverhalten sicher feststeht und das Vortatverhalten ungewiss ist.

Dozent des Vortrages Sachverhaltungsungewissheit, in dubio pro reo, Wahlfestellungen, Post- Präpendenzfeststellung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Art. 6 II EMRK und § 261 StPO ...

... A und B haben unabhängig voneinander auf O geschossen. ...

... T schließt den Pkw seines Freundes kurz und fährt los. F hat Diebstahl bereits gemeldet. ...

... Kurze Zeit später würgt er O erneut, ...

... Ergebnis: § 212, 22, 23 § ...

... 1. Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten/ Beweismittel ist eindeutige SV-Aufklärung nicht mögl. ...

... Monate später wird sie wegen dieser Sache erneut in einem Zivilprozess wegen Schadensersatz als Zeugin vernommen. ...

... eine nach allgemeinen Rechtsempfinden gleiche sittlich und rechtliche Bewertung der Tat ...

... Aus diesem Grund werden beide Möglichkeiten alternativ geprüft. ...

... Im Ermittlungsverfahren wird festgestellt, dass A die Uhren mit einem Mittäter gestohlen hat. ...

... Nachtatverhalten: steht sicher fest, Vortatverhalten: ungewiss ...

... werden können, so muss nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden. Im Unterschied zum 2. Staatsexamen ist im 1. Examen der Klausursachverhalt feststehend und bedarf keiner Beweiswürdigung. Teilweise werden aber auch im 1. Examen bewusst Zweifel eingebaut, bei denen es ggf. zu einer Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kommen kann. Um unbillige Strafbarkeitslücken zu vermeiden, gibt es auch Ausnahmen vom Grundsatz in dubio pro reo. Anerkannt ist die Wahlfeststellung sowie die Präpendenz- und Postpendenzfeststellung. 15.1 In dubio pro reo: Unproblematisch ist der Zweifelsatz anwendbar, wenn dem Täter ein bestimmtes Verhalten nicht nachgewiesen werden kann, also wenn nicht sicher feststeht, ob A oder B den O erschossen hat. Probleme ergeben sich aber dann, wenn zwar die Beteiligung eines Beschuldigten feststeht, jedoch das Tatgeschehen nicht aufklärbar ist und mehrere Sachverhaltsmöglichkeiten offen bleiben. Straflosigkeit, soweit man bei einer Sachverhaltsmöglichkeit straflos ist: Ist der Beschuldigte hinsichtlich einer der Sachverhaltsmöglichkeiten nicht strafbar, so scheidet ...

... Vollendete oder versuchte Tötung? Über die Ursächlichkeit der Handlungen für den Todeserfolg bestehen Zweifel, sodass über den Grundsatz in dubio pro reo nur eine versuchte Tötung bejaht werden kann. § 227: In beiden Fällen der hypothetischen Prüfung liegen die Voraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge vor. Ist mindestens Fahrlässigkeit sicher, so ist die Fahrlässigkeitstat ein Auffangtatbestand für die Vorsatztat. Versuchter Totschlag steht in Tateinheit zur Körperverletzung mit Todesfolge. Die gefährliche Körperverletzung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. 15.2 Wahlfeststellung: Die Wahlfeststellung kommt nur in Betracht, wenn zwischen den zweifelhaften Sachverhaltsmöglichkeiten kein Stufenverhältnis besteht. Der Grundsatz in dubio pro reo geht immer vor. Es wird zwischen unechter und echter Wahlfeststellung unterscheiden. Unechte (gleichartige) Wahlfeststellung: Bei der unechten, auch gleichartigen genannten, Wahlfeststellung hat der Täter bei den ...

... soweit die infrage stehenden Sachverhaltsmöglichkeiten denselben Tatbestand erfüllen. Nach h. M. liegt im Bsp. eine bloße Tatsachenalternativität vor (= unechte Wahlfeststellung). Hier ist eine eindeutige Strafbarkeit gemäß § 153 möglich, denn die Verletzung einer bestimmten Strafnorm ist nachgewiesen, unklar ist nur, durch welche Handlung der Täter den Tatbestand verwirklicht hat. Echte (ungleichartige) Wahlfeststellung: Im Unterschied zur unechten Wahlfeststellung hat der Beschuldigte bei den infrage stehenden Sachverhaltsmöglichkeiten unterschiedliche (ungleichartige) Tatbestände verwirklicht. Voraussetzungen: (1.) bis (3.) siehe oben. (4.) Zwischen den unterschiedlichen Tatbeständen besteht eine rechtsethische und rechtspsychologische Vergleichbarkeit. Beispiel: Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten kann nicht geklärt werden, ob T einen Pkw gestohlen oder in Kenntnis des Diebstahls angekauft hat. Nach der ersten Sachverhaltsmöglichkeit wäre ein Diebstahl, nach der zweiten eine Hehlerei gegeben. Da zwischen den infrage stehenden Tatbeständen kein Stufenverhältnis besteht und beide ...

... nicht Hehler sein, da die Sache ein anderer gestohlen haben muss. Diese Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit der Wahlfeststellung, denn es liegen zwei Handlungen vor, die infrage stehen. Eigentlich müsste der Grundsatz in dubio pro reo doppelt zur Anwendung kommen, sodass T straffrei wäre. Dieses Ergebnis wird als unbillig angesehen. Eine Unsicherheit über das Vortatverhalten kann nicht zur Straflosigkeit führen, soweit eine Strafbarkeit des Nachtatverhaltens sicher feststeht. Für die vorliegende Fallkonstellation nimmt mittlerweile auch der BGH eine Postpendenzfeststellung an. T hat sich im Bsp. wegen einer vollendeten Hehlerei strafbar gemacht. Auch bei der Postpendenz besteht nur eine einseitige Sachverhaltsungewissheit der Art, dass von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten der zeitlich frühere nur möglicherweise, der zeitlich spätere hingegen ...