Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vollstreckungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckungserinnerung
  • Prüfungsschema
  • Rechtsschutzbedürfnis
  • Fallbeispiel: Eintreten einer Haustür
  • Falllösung: Eintreten einer Haustür

Quiz zum Vortrag

  1. Die Art und Weise der Vollstreckung wird überprüft.
  2. Das Verfahren wird aus Sicht des Vollstreckungsgericht überprüft.
  3. Das Urteil wird auf Rechtsfehler überprüft.
  4. Ein Dritter kann sich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren, durch die er betroffen wird.
  1. Für Fragen, die die Vollstreckung an sich betreffen, ist der Rechtspfleger zuständig.
  2. Für die Prüfung der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist der Richter zuständig.
  3. Für die Prüfung der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist der Rechtspfleger zuständig.
  4. Es ist immer der Richter zuständig.
  1. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts.
  2. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft gegen Tätigkeiten des Vollstreckungsorgans.
  3. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft gegen Endurteile.
  4. Die Vollstreckungserinnerung ist schon dann statthaft, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleitet.
  1. Gegen eine Vollstreckungsentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft.
  2. Gegen eine Vollstreckungsentscheidung ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO statthaft.
  3. Gegen eine Vollstreckungsentscheidung ist die Berufung statthaft.
  4. Gegen eine Vollstreckungsentscheidung kann man kein Rechtsmittel einlegen.
  1. Eine Beschwer liegt für eine Partei immer dann vor, wenn durch die Maßnahme ein Nachteil für sie entstanden ist.
  2. Eine Beschwer liegt für eine Partei immer dann vor, wenn durch die Maßnahme ein Nachteil für die gegnerische Partei entstanden ist.
  3. Eine Beschwer liegt für eine Partei immer dann vor, wenn durch die Maßnahme ein Vorteil für sie entstanden ist.
  4. Eine Beschwer liegt für eine Partei immer dann vor, die Partei mit dem Ergebnis unzufrieden ist.
  1. Der Gläubiger kann bei einer Zwangsvollstreckung beschwert sein.
  2. Der Schuldner kann bei einer Zwangsvollstreckung beschwert sein.
  3. Ein Dritter kann bei einer Zwangsvollstreckung beschwert sein.
  4. Ein Drittschuldner kann bei einer Zwangsvollstreckung beschwert sein.
  5. Es können nur der Gläubiger und der Schuldner beschwert sein.
  1. Es findet noch keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme statt.
  2. Die Vollstreckung irreversibel beendet.
  3. Die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme hat gerade begonnen.
  4. Die Zwangsmaßnahme wurde schon begonnen, ist aber noch nicht beendet.
  1. Es werden die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen geprüft.
  2. Es wird die die Durchführung der Zwangsvollstreckung überprüft.
  3. Es wird geprüft, ob Vollstreckungshindernisse vorliegen.
  4. Es wird nur der Teil des Verfahrens überprüft, der als fehlerhaft bezeichnet wurde.
  1. Eine Vollstreckungserinnerung ist dann begründet, wenn bei der Durchführung der Vollstreckung Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.
  2. Eine Vollstreckungserinnerung ist dann begründet, wenn bei der Durchführung der Vollstreckung keine Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.
  3. Eine Vollstreckungserinnerung ist dann begründet, das eine Vollstreckungsentscheidung rechtsfehlerhaft war.
  4. Auf die Begründetheit der Vollstreckungserinnerung kommt es nicht an.
  1. einen Beschluss.
  2. ein Urteil.
  3. ein Versäumnisurteil.
  4. eine Zwangsmaßnahme.

Dozent des Vortrages Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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