Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 3 von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 3“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Polizei- und Ordnungsrecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • IV. Rechtsfolge: Ermessen
  • (P) Auswahl unter mehreren Stören
  • Abgrenzung präventiver von repressiver Tätigkeit
  • (P) Doppelfunktionales Handeln

Quiz zum Vortrag

  1. Gefahrenabwehr
  2. Strafverfolgung
  3. Täterermittlung
  4. Täterergreifung
  1. Zur Bestimmung des Rechtsweges
  2. Zur Bestimmung der Klagebefugnis
  3. Zur Bestimmung des Verwaltungsaktes
  4. Alle genannten Antworten sind unzutreffend.
  1. § 23 EGGVG: Vor dem Hintergrund sog. doppelfunktionaler Maßnahmen
  2. Alle genannten Antworten sind unzutreffend.
  3. § 126 BBG: Ob ein beamtenrechtliches Verhältnis noch nicht oder nicht mehr besteht
  4. § 40 I VwGO: Ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt
  1. Gemäß der h.M. hat die Polizei bzw. Ordnungsbehörde bei der Auswahl unter mehreren Verantwortlichen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen.
  2. Gemäß einer a.A. wird ein Ermessensspielraum abgelehnt. Die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Polizeipflichtigen wird nur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgenommen.
  3. Gemäß der h.M. hat die Polizei bzw. Ordnungsbehörde den Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen, der ex-post betrachtet zuerst gehandelt hat.
  4. Gemäß einer a.A. ist eine Auswahl unter mehreren Verantwortlichen nicht möglich, sodass die Polizei sodann nicht befugt ist, zu handeln.
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Es wird derjenige in Anspruch genommen, der die Gefährdung bzw. Störung am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann.
  3. Es wird auf den sog. Doppelstörer vor dem einfachen Störer zugegriffen.
  4. Der Handlungsstörer wird vor dem Zustandsstörer in Anspruch genommen.
  5. Die Auswahl des entsprechenden Verantwortlichen unterliegt stets einer Einzelfallbetrachtung, die nicht gesetzlich normiert ist, sondern auf Faustregeln basiert.
  1. ... den ordentlichen Gerichten ...
  2. ... den Verwaltungsgerichten ...
  3. ... den Oberverwaltungsgerichten ...
  4. ... den Bundesverwaltungsgerichten ...
  1. Zwischen der Vollstreckung von Polizei- und Ordnungsverfügungen und den Verfügungen der allgemeinen Verwaltungsbehörden
  2. Zwischen der Vollstreckung von Polizeiverfügungen und Ordnungsverfügungen
  3. Es gibt keinen Unterschied.
  4. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten ist zutreffend.
  1. der StPO.
  2. dem OWiG.
  3. der HSOG.
  4. dem HVwVG.
  1. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  2. Es muss sich um eine Ordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde handeln.
  3. Er muss zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, einschließlich des Handelsrechts dienen.
  4. Er muss zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit dienen.
  5. Er muss zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege dienen.
  1. ist der Rechtsweg danach zu bestimmen, worin der Grund oder das Ziel des polizeilichen Einschreitens liegt.
  2. ist der Rechtsweg nach dem Schwerpunkt des polizeilichen Einschreitens zu bestimmen.
  3. ist der Rechtsweg danach zu bestimmen, ob – chronologisch betrachtet – zunächst eine repressive oder präventive Handlung vorgenommen worden ist.
  4. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  1. Gefahrenabwehr und Opferschutz haben Vorrang vor Strafverfolgung und Täterermittlung.
  2. Strafverfolgung und Täterermittlung haben Vorrang vor Gefahrenabwehr und Opferschutz.
  3. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung haben Vorrang vor Opferschutz und Täterermittlung.
  4. Gefahrenabwehr und Täterermittlung haben Vorrang vor Strafverfolgung und Opferschutz.

Dozent des Vortrages Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 3

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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