Die Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Verwahrung (§§ 688 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Sonstige Vertragstypen im Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Verwahrung
  • Verwahrung als Nebenpflicht
  • Fallbeispiel: Die verantwortungslose Hundehalterin

Quiz zum Vortrag

  1. Freundschaftsverhältnis
  2. verhältnismäßig geringer Aufwand der Verwahrung
  3. Nachbarschaft
  4. kurze Dauer der Verwahrung
  5. Verwahrung gehört zu hauptberuflicher Tätigkeit des Verwahrers
  1. Ist keine besonders eingerichtete Garderobe vorhanden, liegt nur ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag vor.
  2. In einem Restaurant liegt nur dann eine Gefälligkeit vor, wenn die Jacke nur an den Haken gehängt, nicht aber vom Kellner abgenommen wird.
  3. Befindet sich eine Sache im Sichtfeld der Person, liegt i.d.R. nur eine Gefälligkeit vor.
  4. Gibt ein Konzertbesucher seine Jacke unentgeltlich an der Garderobe ab, liegt ein Verwahrungsvertrag vor.
  5. Gibt ein Konzertbesucher seine Jacke entgeltlich an der Garderobe ab, liegt ein Verwahrungsvertrag vor.
  1. ...neben der Raumnutzung eine Toiletten- und Duschreinigung stattfindet.
  2. ...neben der Raumnutzung auch Zimmerservice geschuldet wird.
  3. ...die reine Raumnutzung gewährt wird.
  4. ...neben der Raumnutzung auch die Verpflegung geschuldet wird.
  1. Die verwahrte Sache darf nicht genutzt werden.
  2. Die verwahrte Sache darf nur unentgeltlich genutzt werden.
  3. Die verwahrte Sache wird nur zum Gebrauch überlassen.
  4. Die verwahrte Sache muss eine bewegliche Sache sein, bei Leihe und Miete sind auch unbewegliche Sachen erfasst.
  1. Eine Hinterlegung ist nur bei einer öffentlichen Stelle möglich.
  2. Die Hinterlegung ist kein Vertrag.
  3. Die Hinterlegung ist ein Recht des Schuldners.
  4. Verwahrt werden können alle beweglichen Sachen, hinterlegt werden nur hinterlegungsfähige Sachen.
  5. Die Hinterlegung ist ein Recht des Gläubigers.
  1. ...Schadensersatz wegen eines durch die Beschaffenheit der Sache entstandenen Schaden.
  2. ...Aufwendungsersatz.
  3. ...Rücknahme der übergebenen Sache.
  4. ...Schadensersatz wegen eines durch ein Verhalten des Hinterlegers entstandenen Schaden.
  5. ...Nutzungsersatz.
  1. Der unentgeltliche Verwahrer hat nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
  2. Derjenige, welcher eine Gefälligkeit erbringt, hat nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
  3. Der Verwahrer kann die hinterlegte Sache grds. auch an Dritte weitergeben.
  4. Beim Rückgabeanspruch des Hinterlegers handelt es sich um eine Bringschuld.
  1. Pfandverwahrung
  2. Lagergeschäft
  3. Verwahrung von Wertpapieren nach dem DepotG
  4. Hinterlegung

Dozent des Vortrages Die Verwahrung (§§ 688 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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