Das Versäumnisurteil (§ 330 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Versäumnisurteil (§ 330 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erkenntnisverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Versäumnisurteil
  • Begriff des Säumnisses
  • Rechtsbehelfe
  • Fallbeispiel: Der Gebrauchtwagenkauf
  • Falllösung: Der Gebrauchtwagenkauf

Quiz zum Vortrag

  1. Der Kläger wirkt nicht am Rechtsstreit mit.
  2. Der Beklagte wirkt nicht am Rechtsstreit mit.
  3. Beide Parteien wirken am Rechtsstreit mit.
  4. Das Gericht beschließt von sich aus, dass ein Versäumnisurteil erlassen werden soll und lädt die Parteien nicht ein.
  1. Es gibt Versäumnisurteile gegen den Beklagten nach § 331 ZPO.
  2. Es gibt Versäumnisurteile gegen den Beklagten nach § 330 ZPO.
  3. Versäumnisurteile sind gesetzlich nicht geregelt.
  4. Versäumnisurteile sind sowohl gegen den Kläger, als auch gegen den Beklagten in § 330 ZPO geregelt.
  1. Ein Versäumnisurteil ist ein echtes Urteil mit voller Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien.
  2. Ein Versäumnisurteil ist ein Beschluss des Gerichts.
  3. Ein Versäumnisurteil ist ein echtes Urteil mit beschränkter Rechtskrfatwirkung gegenüber den Parteien.
  4. EIn Versäumnisurteil hat keine Rechtsnatur.
  1. Das Urteil muss gegen die säumige Partei ergehen.
  2. Das Urteil muss gerade wegen der Säumnis erlassen werden.
  3. Das Urteil ergeht gegen die anwesende Partei bei Säumnis der gegnerischen Partei.
  4. Das Urteil ergeht bei Anwesenheit beider Parteien.
  1. Eine Partei erscheint trotz Ladung nicht zum Prozess.
  2. Eine Partei erscheint in einem Anwaltsprozess ohne Anwalt.
  3. Eine Partei erscheint zum Prozess, verhandelt aber nicht.
  4. Eine Partei bestreitet den von der gegnerischen Partei vorgetragenen Tatsachenvortrag.
  1. Die Partei muss beim Verhandlungstermin säumig sein.
  2. Die Partei muss bei der Urteilsverkündung säumig sein.
  3. Die Partei muss bei der Klageeinreichung säumig sein.
  4. Die Partei muss zu einem beliebigen Zeitpunkt säumig sein.
  1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
  2. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Auf die Sachurteilsvoraussetzungen kommt es beim Versäumnisurteil nicht an.
  4. Das Verfahren ruht, bis die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.
  1. Sie bezieht sich auf den Tatsachenvortrag des Klägers.
  2. Sie bezieht sich auf den Tatsachenvortrag des Beklagten.
  3. Sie bezieht sich auf den Tatsachenvortrag beider Parteien.
  4. Es gibt keine Geständnisfiktion in § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  1. Gegen Versäumnisurteile ist ein Einspruch einzulegen.
  2. Gegen Versäumnisurteile ist die sofortige Beschwerde einzulegen.
  3. Gegen Versäumnisurteile ist die Revision einzulegen.
  4. Gegen Versäumnisurteile ist die Berufung einzulegen.
  1. Das Gericht kann eine Entscheidung nach Aktenlage treffen.
  2. Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen.
  3. Das Gericht kann einen neuen Termin anberaumen.
  4. Das Gericht muss immer die Klage abweisen.

Dozent des Vortrages Das Versäumnisurteil (§ 330 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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