Vernehmung: Regeln, Bedingungen, Verständlichkeit von Jeanette Goslar

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vernehmung: Regeln, Bedingungen, Verständlichkeit“ von Jeanette Goslar ist Bestandteil des Kurses „Vernehmungspsychologie“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Ziel der Vernehmung
  • Kommunikationspsychologie - Besonderheiten der Vernehmung
  • Mögliche Fehlerquellen
  • Zeugenbelehrung
  • Öffentlichkeit
  • Stolpersteine in der Zeugenvernehmung
  • 8 Regeln der Vernehmung
  • Verständlichkeit der Vernehmungssprache

Quiz zum Vortrag

  1. In der Berufungsinstanz ist das Ergebnis eines Strafverfahrens noch offen, da noch neue Beweise eingebracht werden können.
  2. Die Revision ist das letzte Rechtsmittel und ermöglicht nur eine rechtliche Überprüfung des letztinstanzlichen Urteils.
  3. In der Berufungsinstanz ist das Ergebnis eines Strafverfahrens nicht mehr offen, da hier keine neuen Beweise eingebracht werden können.
  4. Die Revision ist das letzte Rechtsmittel und ermöglicht eine vollumfängliche Überprüfung des Sachverhalts.
  5. Keiner der vorliegenden Antwort ist zutreffend.
  1. Verbotene Vernehmungsmethoden
  2. Zeugnisverweigerungsrecht
  3. Strafbarkeit der Falschaussage
  4. Strafbarkeit bei Meineid
  5. Rechte des Angeklagten
  1. Die unerlaubte Vernehmungsmethode ist (im Ergebnis) wegen des Willkürverbots in jedem Fall verboten.
  2. Die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe könnten im Fall der lebenden Geisel greifen.
  3. Lebte die Geisel würde ihr Rechtsgut Leben in jedem Fall die Zeugnisverweigerungsrechte des M.G. überwiegen.
  4. Lebte die Geisel würde ihr Rechtsgut Leben, in eine Abwägungssituation mit den Zeugnisverweigerungsrechten des M.G. geraten
  1. Eine Verhandlung ist nur dann öffentlich, wenn beliebige Zuhörer, sei es auch nur in sehr begrenzter Zahl, die Möglichkeit des Zutritts haben.
  2. Es muss der tatsächliche Zutritt zum Verhandlungsraum möglich sein.
  3. Der Öffentlichkeitsgrundsatz impliziert die Öffentlichkeit über Zeit und Ort der Verhandlung zu informieren, z.B. durch Aushang im Gericht.
  4. Eine tatsächliche Zutrittsmöglichkeit zum Verhandlungsraum muss nicht garantiert sein.
  5. Eine Verhandlung ist nur dann öffentlich, wenn ein spezifischer Zuhörerkreis, seien es Therapeut, Verwandte oder Bekannte, Zutritt haben.
  1. Auch eine Antipathie würde den vernehmenden Richter zunächst nicht von seiner Neutralitätspflicht entbinden.
  2. Der Vernehmende sollte kontrollieren, ob es sich um einen Schambesetzten Sachverhalt handelt.
  3. Der Vernehmende sollte kontrollieren, ob er Antipathie gegen den Zeugen hegt.
  4. Es handelt sich hierbei um eine staatsbürgerliche Pflicht.
  5. Es handelt sich um keine staatsbürgerliche Pflicht, sondern eine freiwillige Leistung für die Öffentlichkeit.
  1. Die Verhörperson stellt sich unwissend, unkonzentiert und umschmeichelt die „Auskunftsperson“ und wiegt sie in Sicherheit.
  2. Die Verhörperson ist freundlich, zeigt Interesse und Empathie für die „Auskunftsperson“.
  3. Die Verhörperson verhält sich sehr offen und erzählt auch Dinge von sich selbst.
  4. Die „Auskunftsperson“ wird stark bedrängt und in die Ecke gedrängt.
  5. Das Urteil wird nur aufgrund der Aktenlage gebildet.

Dozent des Vortrages Vernehmung: Regeln, Bedingungen, Verständlichkeit

 Jeanette  Goslar

Jeanette Goslar

Jeanette Goslar ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in eigener Kanzlei tätig. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen im Bereich Straf- und Familienrecht. Neben einem Abschluss als Diplom-Kriminologin und zahlreichen, ergänzenden Fortbildungen, hat sie eine Ausbildung als systemische Therapeutin absolviert und ist seit 2009 durch die Systemische Gesellschaft anerkannt. Jeanette Goslar hält Seminare in dem Bereich Kommunikation, führt Lehraufträge an verschiedenen Hochschulen aus und bietet Unterstützung durch lösungsorientiertes Coaching an.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... zum Rekonstruieren früherer Vernehmungen, für die eigene Vernehmung als Richter, Staatsanwalt oder Anwalt, ...

... stellen Fragen, die er unmöglich beantworten kann. Wir stellen sogar Fragen, auf die wir gar keine Antwort wollen und ...

... Dokumentation der Vernehmung, informatorisches Vorgespräch, Belastungserleben ...

... Personenbezogene Faktoren: Zeuge: Schlussfolgerungen, Klischeevorstellungen ...

... Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den ...

... Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei ...

... Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger ...

... sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen ...

... 3. Informationen zum Verfahren 4. Motivierung ...

... Klärung, wie der Vernehmende zum Zeugen steht, um nicht durch ...

... 5. Warm werden lassen 6. Der Bericht ist das Fundament der Tatsachenfeststellung ...

... Der Columbo-Effekt > Hof-Effekt vermeiden > Vorhalte vermeiden > Wissen über Vernehmungstaktiken in ...

... umschmeichelt sogar die „Auskunftsperson“ und wiegt sie in Sicherheit. Dadurch wird diese in ihrer Eitelkeit gereizt und dazu provoziert, sich ...