Verlängerte Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Verlängerte Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vollstreckungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verlängerte Drittwiderspruchsklage
  • Mögliche Anspruchsgrundlagen
  • Ansprüche gegen den Ersteher einer versteigerten Sache
  • Fallbeispiel: Versteigerung eines Rasenmähers
  • Falllösung: Versteigerung eines Rasenmähers

Quiz zum Vortrag

  1. Mit der verlängerten Drittwiderspruchsklage macht ein Dritter, dessen Recht am Vollstreckungsobjekt von einer Zwangsvollstreckung betroffen ist, nach Abschluss der Zwangsvollstreckung materiell-rechtliche Ansprüche geltend.
  2. Mit der verlängerten Drittwiderspruchsklage macht ein Dritter, dessen Recht am Vollstreckungsobjekt von einer Zwangsvollstreckung betroffen ist, nach Abschluss der Zwangsvollstreckung prozessuale Ansprüche geltend.
  3. Es gibt im deutschen Recht keine verlängerte Drittwiderspruchsklage, da sie gesetzlich nicht normiert ist.
  4. Mit der verlängerten Drittwiderspruchsklage macht der Schuldner, dessen Recht am Vollstreckungsobjekt von einer Zwangsvollstreckung betroffen ist, nach Abschluss der Zwangsvollstreckung materiell-rechtliche Ansprüche geltend.
  1. eine Leistungsklage.
  2. eine Forderungsklage.
  3. eine Kaufpreisklage.
  4. eine Gegenklage.
  1. Der Dritte kann Ansprüche gegen den Ersteher aus der Versteigerung haben.
  2. Der Dritte kann Ansprüche gegen den Vollstreckungsgläubiger haben.
  3. Der Dritte kann gegen einen Drittschuldner Ansprüche haben.
  4. Der Dritte kann gegen den Schuldner Ansprüche haben.
  1. Es kommen Ansprüche auf Herausgabe des Erlöses in Betracht.
  2. Es kommen Herausgabeansprüche in Betracht.
  3. Es kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.
  4. Es kommen Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung in Betracht.
  1. Bei der verlängerten Drittwiderspruchsklage dürfen dieselben Prozesshindernisse nicht vorhanden sein, wie bei anderen Klagen.
  2. Bei der verlängerten Drittwiderspruchsklage kommt es auf Prozesshindernisse nicht an.
  3. Bei der verlängerten Drittwiderspruchsklage müssen mehr Prozesshindernisse nicht vorhanden sein, als bei anderen Klagen.
  4. Bei der verlängerten Drittwiderspruchsklage müssen dieselben Prozesshindernisse vorhanden sein, wie bei anderen Klagen.
  1. Sie ist dann begründet, wenn der Dritte einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Ersteher einer versteigerten Sache oder den Vollstreckungsgläubiger hat.
  2. Sie ist dann begründet, wenn der Dritte einen prozessualen Anspruch gegen den Ersteher einer versteigerten Sache oder den Vollstreckungsgläubiger hat.
  3. Sie ist dann begründet, wenn der Dritte einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Schuldner oder den Drittschuldner hat.
  4. Auf die Begründetheit kommt es bei der verlängerten Drittwiderspruchsklage nicht an.
  1. Dem Dritten stehen keine Herausgabeansprüche gegen den Ersteher einer versteigerten Sache zu.
  2. Dem Dritten stehen besitzrechliche Ansprüche nach den §§ 861, 1007 Abs. 1 BGB zu.
  3. Dem Dritten stehen Ansprüche aus EBV nach § 985 BGB zu.
  4. Dem Dritten stehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812, 816 BGB zu.
  1. Der Dritte kann Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB geltend machen.
  2. Der Dritte kann Ansprüche wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB geltend machen.
  3. Der Dritte kann Ansprüche keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
  4. Der Dritte kann Ansprüche aus § 280 BGB geltend machen.
  1. Der Dritte kann Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB geltend machen.
  2. Der Dritte kann Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 816 BGB geltend machen.
  3. Der Dritte hat keine Herausgabeansprüche gegen den Vollstreckungsgläubiger.
  4. Der Dritte kann Ansprüche wegen EBV nach § 985 BGB geltend machen.
  1. Dem Dritten stehen Ansprüche wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB zu.
  2. Dem Dritten stehen Ansprüche wegen unerlaubter Handlung nach § 826 BGB zu.
  3. Dem Dritten stehen Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 280 BGB zu.
  4. Dem Dritten stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Vollstreckungsgläubiger zu.

Dozent des Vortrages Verlängerte Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0