Verhältnis des § 536 zum allg. Schuldrecht (§§ 280 ff., 536 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verhältnis des § 536 zum allg. Schuldrecht (§§ 280 ff., 536 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mietvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung ins Schuldrecht
  • Abgrenzungskriterien AT – BT
  • Zusammenwirkung § 536 BGB mit c.i.c.
  • Zusammenwirkung § 536 BGB mit § 275 II BGB
  • Zusammenwirkung § 536 BGB mit § 320 I BGB
  • Fallbeispiel: Schädlinge und Schaden
  • Falllösung: Schädlinge und Schaden

Quiz zum Vortrag

  1. stehen hinter jedem Schuldverhältnis, unabhängig von dessen Inhalt.
  2. verlieren gänzlich an Bedeutung, sobald sie dem Inhalt nach vom Schuldrecht BT umfasst sind.
  3. finden Anwendung, bis ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist.
  4. sind spezieller als die Normen aus dem Schuldrecht BT.
  1. erst mit Abschluss des Mietvertrages. Zuvor sind die Regelungen des Schuldrecht AT anzuwenden.
  2. schon bei Vertragsanbahnung, wenn ábsehbar ist, dass der zustande kommende Vertrag ein Mietverhältnis begründen wird.
  3. nur, wenn die Parteien dessen Geltung für ihren Mietvertrag vereinbart haben.
  4. erst mit Beendigung des Mietvertrages. Zuvor sind die Regelungen des Schuldrecht AT anzuwenden.
  1. Übergabe der Mietsache.
  2. dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
  3. dem Zeitpunkt der Vertragsanbahnung.
  4. Beendigung des Mietvertrages.
  1. Schuldrecht AT.
  2. Schuldrecht BT.
  3. BGB AT.
  4. Bereicherungsrecht.
  1. Schuldrecht BT.
  2. Schuldrecht AT.
  3. BGB AT.
  4. Sachenrecht.
  1. Sondervorschriften; sie verdrängen die allgemeinen Regeln.
  2. Begleitvorschriften; sie bestehen neben den allgemeinen Regeln.
  3. Auffangvorschriften; sie gelten nachrangig zu den allgemeinen Regeln.
  4. Vorschriften zum Schutz des Mieters.
  1. nach § 275 II wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sein.
  2. nicht nach § 275 II wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sein, weil die Gewährleistungspflicht auf dem Gesetz und nicht auf einem Vertragsverhältnis beruht.
  3. bei Mietverhältnissen über Wohnraum zu Nachteil des Mieters wirksam ausgeschlossen werden.
  4. nie unmöglich sein.
  1. Mangelbeseitigung.
  2. Minderung.
  3. Rücktritt nach §§ 323 I, 326V.
  4. Widerruf.
  1. den Mieter für die Zeit, in welcher der vertragsgemäße Gebrauch nicht möglich ist, zu entschädigen.
  2. Druck auf den Vermieter auszuüben, damit dieser die Mängelbeseitigung schnellstmöglich vornimmt.
  3. den Vermieter für die Zeit, in welcher der vertragsgemäße Gebrauch nicht möglich ist, zu entschädigen.
  4. Druck auf den Mieter auszuüben, damit dieser die Mängelbeseitigung schnellstmöglich selbst vornimmt.
  1. Druck auf den Vermieter auszuüben, damit dieser die Mängelbeseitigung schnellstmöglich vornimmt.
  2. den Mieter für die Zeit, in welcher der vertragsgemäße Gebrauch nicht möglich ist, zu entschädigen.
  3. den Vermieter für die Zeit, in welcher der vertragsgemäße Gebrauch nicht möglich ist, zu entschädigen.
  4. Druck auf den Mieter auszuüben, damit dieser die Mängelbeseitigung schnellstmöglich vornimmt.
  1. weiter fort und können parallel geltend gemacht werden.
  2. nicht mehr. Sie werden von § 320 I verdrängt.
  3. weiter fort, können aber nur alternativ geltend gemacht werden.
  4. nicht mehr.

Dozent des Vortrages Verhältnis des § 536 zum allg. Schuldrecht (§§ 280 ff., 536 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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